Mikrozensus

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Die Heranziehung zum Mikrozensus führt immer wieder zu Eingaben und Nachfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die sich allgemein informieren und sich über die Rechtmäßigkeit dieser statistischen Erhebung erkundigen möchten. Der Mikrozensus wird auf gesetzlicher Grundlage bundesweit von den statistischen Ämtern bei einem Prozent der Bevölkerung durchgeführt, für Hamburg und Schleswig-Holstein ist hierfür das Statistikamt Nord zuständig. Befragt werden Haushalte in Gebäuden (einschließlich von Gemeinschaftsunterkünften), die nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt sind. Die so ausgewählten Haushalte werden gleichmäßig über alle Kalenderwochen eines Jahres verteilt.

Die betroffenen Haushalte werden vorab schriftlich benachrichtigt und von Erhebungsbeauftragten aufgesucht, die mit Hilfe eines Laptops die Befragung als Interview durchführen. Lehnt der Haushalt diese Form der Befragung ab, kann er seiner Auskunftspflicht zum Mikrozensus schriftlich oder telefonisch nachkommen. Auf der Grundlage der anonymisierten Daten werden Bundes- und Länderergebnisse über die Struktur der Bevölkerung, die Entwicklung des Arbeitsmarktes, die Art der Erwerbsbeteiligung sowie Formen des Zusammenlebens erstellt. Die Ergebnisse werden von den politischen Entscheidungsträgern, von der Wissenschaft, der Wirtschaft und von einer breiten Öffentlichkeit nachgefragt und genutzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983 (1 BvR 209/83) festgelegt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden kann: "Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Gesetzgeber hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind. Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und –verarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen."

Das Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz – MZG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz – BstatG – entspricht diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies wurde auch vom Bundesverfassungsgericht anlässlich von Verfassungsbeschwerden bestätigt:

  • Die Erhebungsmerkmale werden abschließend festgesetzt (§§ 6 bis 10 MZG);
  • das Mikrozensusgesetz enthält Regelungen zur Trennung und Löschung von Hilfsmerkmalen (§ 14 MZG),
  • das Bundesstatistikgesetz schließt die Reidentifizierung anonymisierter, d. h. statistischer Daten (§ 21 BstatG) aus und
  • enthält mit § 22 BstatG eine Strafvorschrift für den Fall, dass entgegen § 21 BstatG doch eine Reidentifizierung vorgenommen wird.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass der ausgewählte Haushalt für vier aufeinander folgende Jahre zum Mikrozensus auskunftspflichtig ist (§ 5 MZG). 
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Mikrozensus verfassungsrechtlich zulässig ist. Das damit verbundene Verfahren ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu kritisieren. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord) klärt die Betroffenen vor Beginn der Erhebung umfassend auf. Die entsprechenden Hinweise haben wir Ihnen nachfolgend zum Download bereitgestellt. Ferner können Sie sich anhand eines Ansichtsexemplars des verwendeten Erhebungsbogens informieren, welche Fragen im Rahmen des Mikrozensus gestellt werden. 
Weitere Fragen zum Mikrozensus beantwortet Ihnen gerne unser Mitarbeiter unter der Telefonnummer 0431 988-1207.

Informationsmaterial zum Download:

Informationsbroschüre zum Mikrozensus 2022
Informationsbroschüre zum Mikrozensus 2022



 

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