Verfahrensverzeichnis § 7 Abs. 4 LDSG

Die datenverarbeitenden Stellen, die keine behördliche Datenschutzbeauftragte oder keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 LDSG bestellt haben, melden dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens (§ 7 Abs. 3 LDSG).

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) führt ein Verzeichnis der Meldungen nach § 7 Abs. 3 LDSG und veröffentlicht es auf seiner Webseite (§ 7 Abs. 4 LDSG).

Die gemeldeten Verfahren werden nachfolgend nach Meldejahr strukturiert aufgeführt: