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Kernpunkte:


  • Guidelines aus Europa – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
  • Guidelines aus Europa – der Vertrag als Rechtsgrundlage

 

11  Europa  und Internationales

Eine Harmonisierung des Datenschutzes in Europa kann nur gelingen, wenn die Normen der DSGVO einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Die Guidelines des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), dem Gremium der Aufsichtsbehörden in Europa, geben die wichtigsten Übereinkünfte der europäischen Aufsichtsbehörden wieder. Die Guidelines werden in Arbeitsgruppen (Expert Subgroups) erarbeitet. Das ULD ist als Vertreter der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder Mitglied in der Key Provisions Expert Subgroup, wo Grundsatzfragen geklärt werden. Als stellvertretender Ländervertreter arbeitet das ULD in der Technology Expert Subgroup mit, die den Fokus auf Informations- und Kommunikationstechnologien und verwandte Themen legt. Darüber hinaus beteiligt sich das ULD in Unterarbeitsgruppen und entsendet zu Einzelfragen Vertreterinnen und Vertreter in die Arbeitsgruppen des EDSA.

 

11.1        Guidelines aus Europa – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Key Provisions Expert Subgroup
Die Key Provisions Expert Subgroup des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) befasst sich mit grundlegenden Themen und Begriffen der DSGVO und bereitet dazu Stellungnahmen (Guidelines) des EDSA vor.

Das ULD war an einer Stellungnahme (englisch: „Guidelines“) zu den Anforderungen an Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der Key Provisions Expert Subgroup des EDSA beteiligt. Zur Vorbereitung der Stellungnahme wurde eine Anhörung in Brüssel begleitet, bei der Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, von Verbänden und von Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit erhielten, ihre Erfahrungen und Erwartungen an diese Guidelines einzubringen.

Die Guidelines, an denen im Berichtsjahr intensiv gearbeitet wurde und die im Jahr 2020 im EDSA abgestimmt und veröffentlicht werden sollen, werden die Vorgaben der DSGVO zum Verantwortlichen, zum Auftragsverarbeiter und zur gemeinsamen Verantwortlichkeit präzisieren. Anhand von Fallbeispielen werden die weiteren Anforderungen erläutert.

 

11.2        Guidelines aus Europa – der Vertrag als Rechtsgrundlage

Als Vertreter der deutschen Bundesländer in der Key Provisions Expert Subgroup hat das ULD als Co-Berichterstatter die Guidelines des EDSA zur Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO mitverfasst.

Die Guidelines wurden in der 14. Sitzung des EDSA-Plenums im Oktober 2019 verabschiedet, nachdem sie im Rahmen einer Konsultation der Öffentlichkeit im April 2019 vorgestellt worden waren.

Vertragliche Rechtsgrundlage
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

Die Guidelines beschäftigen sich mit der Frage, unter welchen Bedingungen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Anlass ist der Umstand, dass Unternehmen insbesondere bei Online-Angeboten dazu neigen, mehr personenbezogene Daten zu erheben und weiterzuverarbeiten, als dies unbedingt für die Erbringung der von ihnen angebotenen Leistung notwendig ist. Oft werden dafür Verträge künstlich erweitert, oder es wird die Erteilung einer Einwilligung vom Betroffenen anstelle einer Geldzahlung als Gegenleistung erwartet.

Die Guidelines stellen klar, dass nur solche Verarbeitungen durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO gerechtfertigt werden können, die bei einer objektivierten Betrachtung des geschuldeten Vertragsgegenstands erforderlich sind. Verarbeitungen, die dazu nicht erforderlich sind, deren Zwecke aber im Vertrag aufgeführt werden, müssen durch eine andere Rechtsgrundlage gerechtfertigt sein.

Die „Guidelines 2/2019 on the processing of personal data under Article 6(1)(b) GDPR in the context of the provision of online services to data subjects” liegen bislang nur in englischer Sprache vor:

https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines-art_6-1-b-adopted_after_public_consultation_en.pdf [Extern]
Kurzlink: https://uldsh.de/tb38-112

 

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