4.6         Schutz des Patientengeheimnisses

4.6.1      Ärztliche Haftpflichtverfahren – nicht mit dem Versicherungsmakler

Macht der Patient gegenüber einem Arzt einen Behandlungsfehler geltend, so muss der Arzt bzw. das Klinikum die Haftpflichtversicherung über die Details der Behandlung informieren. Versicherungsmakler dürfen diese sensiblen, der Schweigepflicht unterliegenden Informationen nicht erhalten.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Klinik und Patient über den Behandlungsverlauf und -erfolg sind leider juristischer Alltag. Die Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Ärzte und Kliniken dient auch dem Schutze der Patientinnen und Patienten. Der Versicherer wird bei Haftungsfällen frühzeitig eingeschaltet, um gegebenen­falls eine außergerichtliche Lösung zu finden. Zur Schadensbeurteilung und ‑abwicklung benötigt der Versicherer detaillierte Angaben aus dem Behandlungs­vorgang.

Nicht nur der Abschluss solcher Haftpflichtversicherungen für Heilberufe erfolgt über Versicherungsmakler, sondern teilweise auch die Korrespondenz im Scha­densfall. In dem uns vorliegenden Fall wurden so der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Informationen an den Makler übermittelt. Das betroffene Universi­tätsklinikum konnte uns bisher nicht schlüssig darlegen, warum der Austausch nicht direkt mit dem zuständigen Versicherer erfolgte. Gründe für die Durchbre­chung der Schweigepflicht gegenüber dem Makler und für das Unterlassen der Anonymisierung der Unterlagen sind für uns nicht erkennbar.
Neben der Patientendokumentation übersandte das Klinikum vertrauliche Anga­ben über Angehörige der Patienten an Versicherung und Makler, ohne dass ein Zusammenhang zum Haftungsfall bestand. Diese Übermittlungen an Makler und Versicherer waren rechtswidrig und wurden vom ULD förmlich beanstandet.

Was ist zu tun?
Personenbezogene Daten von Patienten dürfen nicht an Versicherungsmakler oder andere Dritte übermittelt werden. Ist die Einbeziehung Dritter nötig, kann dies in anonymisierter Form erfolgen oder mit der Einwilligung des Betroffenen.

 

4.6.2      Immer wieder Patientendaten  im Müll

Alle Jahre wieder: Patientenakten im Müll, auf der Straße oder wo sie sonst nicht hingehören, gefunden von Bürgerinnen und Bürgern oder der Polizei. Das ULD reagiert in allen Fällen.

Anzeigen über die unsachgemäße Entsorgung von Patientenunterlagen durch Ärzte, Physiotherapeuten oder Heilberufler nahmen jüngst wieder zu. Entweder wenden sich besorgte Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Fund direkt an uns, oder die Unterlagen werden vor Ort von der Polizei sichergestellt, die das ULD einge­schaltet. In einem Fall erhielten wir so 350 Patientenakten, gefunden in einem Hinterhof. Der Umstand, dass vermehrt solche Hinweise eingehen, zeigt, dass Bürger und Patienten verstärkt für die Datenschutzbelange sensibilisiert sind.

Das ULD geht diesen Hinweisen nach. Bei Verstößen gegen Datenschutz und Schweigepflicht kann das ULD ein Bußgeld bis zur maximalen Höhe von 250.000 Euro verhängen. Gemäß dem Gesetz unterrichtet das ULD zumindest eine Auswahl der betroffenen Patienten über Art und Umfang des Vorfalls. Wenden sich Betroffene an die lokale Presse, so kann für den Behandler ein erheblicher Rechtfertigungsdruck entstehen; er muss mit einem Vertrauensver­lust seiner Patienten rechnen.

Mit der Unterstützung der Ärztekammer Schleswig-Holstein haben wir in deren Mitteilungsblatt das Problem dargestellt und Hinweise zum korrekten Umgang mit zu vernichtenden Patientenakten gegeben. Medizinische Daten unterliegen der Schweigepflicht und besonderen Datenschutzanforderungen. Papierakten sind so zu vernichten, dass eine Rekonstruktion nicht mehr möglich ist. Alle Datenträger müssen bis zur endgültigen Vernichtung in der Obhut des Arztes oder dessen schweigepflichtiger Mitarbeiter bleiben. Eine Vernichtung durch externe Dienst­leister ist zu überwachen (31. TB, Tz. 4.6.3).

Was ist zu tun?
Datenträger mit Patientendaten sind bis zur Vernichtung sicher zu verwahren. Außenstehende dürfen bei der Entsorgung vom Inhalt keine Kenntnis erhalten.

Zurück zum vorherigen Kapitel Zum Inhaltsverzeichnis Zum nächsten Kapitel