4.4         Videoüberwachung  zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Abstandsmessungen zwischen Fahrzeugen auf Autobahnen, Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden von Polizei und Ordnungs­behörden durch Videoaufnahmen dokumentiert. Die Rechtsgrundlage hier­für steht verfassungsrechtlich infrage.

Polizei und Ordnungsbehörden stützen sich beim Nachweis von Verkehrsord­nungswidrigkeiten mittels Videotechnik bisher auf die Vorschriften des Ord­nungswidrigkeitengesetzes und die sinngemäße Anwendung der Strafprozessord­nung (StPO). Dies wurde bisher von der Rechtsprechung toleriert. Zweifel hieran äußerte nun das Bundesverfassungsgericht im August 2009 mit einem Beschluss im Einzelfall. Es bestritt das Vorliegen einer bereichsspezifischen normenklaren Rechtsgrundlage für die dauernde Videobeobachtung von bestimmten Straßen­abschnitten zum Herausfiltern von Verkehrssündern. Das zuständige Amtsgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, stellte das Verfahren daraufhin ein.

Gemeinsam mit dem Bundesverfas­sungsgericht halten wir die An­wendbarkeit der StPO für die Ver­folgung von Verkehrsordnungswid­rigkeiten schon seit Längerem für ungenügend. Die Vorschrift in der StPO aus dem Jahr 1991 diente der Bekämpfung des illegalen Rausch­gifthandels und anderer Erschei­nungsformen der organisierten Kri­minalität. Die erlaubte Videoüber­wachung im öffentlichen Raum soll der Bekämpfung schwerster Krimi­nalität dienen und nicht der Jagd auf Verkehrssünder. So kommt es, dass für den Einsatz von Videoüberwachung im Straßenverkehr eine hinreichende Rechtsgrundlage fehlt und die bisherige Praxis der Feststellung von Verkehrsverstößen mittels technischer Mittel, also Video­kameras und Blitzgeräten, rechtswidrig ist.

Was ist zu tun?
Der Gesetzgeber muss den Einsatz technischer Mittel zur Aufklärung von Ver­kehrsordnungswidrigkeiten endlich explizit regeln.

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