4.3         Justizverwaltung

4.3.1      Justiz im Fernsehen

Das Fernsehformat des Reality-TV mit Reportagen, in denen Behördenmit­arbeiter im Außendienst bei ihren Einsätzen begleitet werden, erfreut sich immer größerer Beliebtheit – leider oft auf Kosten der Betroffenen.

Eine Bürgerin fiel aus allen Wolken, als Nachbarn und Bekannte sie auf eine Pfändung von Gegenständen in ihrer Wohnung ansprachen, die ein Gerichtsvoll­zieher einige Zeit zuvor vorgenommen hatte. Es stellte sich heraus, dass die Zwangsvollstreckung in der Wohnung der Bürgerin ohne ihre Anwesenheit, dafür aber in Begleitung eines Fernsehteams stattgefunden hatte. Die vom Fern­sehteam gemachten Aufnahmen waren kurze Zeit später gesendet worden.

Zwangsvollstreckungen sind auch in Abwesenheit des jeweiligen Schuldners mög­lich. Das Filmen der Amts­handlung durch ein Fern­sehteam verstieß jedoch gegen datenschutzrechtli-che Vorschriften. Lassen sich Behördenmitarbeiter bei ihrer Arbeit durch Fernsehteams begleiten, so haben sie darauf zu achten, dass die Persönlichkeits­rechte der Bürgerinnen und Bürger geachtet werden. Fernsehaufnahmen sind zulässig, wenn die betroffene Person vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung muss durch den Behördenmitarbeiter eingeholt werden, bevor er das Fernsehteam über einen konkreten Einsatz und die Person des Betroffenen informiert. Schon diese Infor­mation ist eine Datenübermittlung, die schutzwürdige Interessen der Betroffenen berührt. Eine gesetzliche Ermächtigung für die TV-Begleitung gibt es nicht. Unsere Petentin hatte dem Gerichtsvollzieher keine Einwilligung erteilt, ein Kamerateam mit in ihre Wohnung zu nehmen; diese Begleitung war daher unzu­lässig.

Das Landgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Vorfall ereignet hat, hat sich gegenüber den datenschutzrechtlichen Fragestellungen sehr aufgeschlossen gezeigt. Um in Zukunft ähnliche Situationen zu vermeiden, die oftmals aus Unwissenheit und einer Überforderung der Behördenmitarbeiter in einer speziellen Situation entstehen, haben wir mit dem betroffenen Landgericht Leitlinien für Mitarbeiter der Justiz erarbeitet und dem Justizministerium generell zur Verfügung gestellt.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat in einer Entschließung die öffentlichen Stellen aufgefordert, grundsätzlich von der Mitwirkung an Reality-TV-Produktionen Abstand zu nehmen.

http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/752962/publicationFile/42027/78DSK_RealityTV.pdf

Der Deutsche Journalistenverband (DJV) hat die Konferenz aufgefordert, die Ent­schließung zurückzunehmen, da sie mit der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht im Einklang stehe. Der DJV verkennt hierbei, dass die verfassungsrechtlich gewähr­leistete Presse- und Rundfunkfreiheit keinen Anspruch auf staatliche Mitwirkung an solchen Reportagen verleiht. Hierzu hat das ULD ein ausführliches Gutachten erstellt.

Das Gutachten sowie die Leitlinien für Mitarbeiter der Justiz sind veröffentlicht unter:

www.datenschutzzentrum.de/rundfunk/

Was ist zu tun?
Fernsehsender haben keinen Anspruch auf Aufnahmen für Reportagen von Behördenmitarbeitern bei ihrem Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern im Stil des Reality-TV. Sofern sich Behörden hieran beteiligen wollen, müssen sie vor­her die Einwilligung der Betroffenen einholen.

 

4.3.2      Ein Chip für alles: Zutrittskontrolle und Zeiterfassung im Gericht

In einem Gerichtsgebäude ist ein elektronisches Zutrittsberechtigungssystem installiert, das nicht allein der Kontrolle von Zutritten ins Gebäude, sondern auch der Zeiterfassung dient. Das kombinierte System ist datenschutzgerecht einsehbar.

Besonderes Augenmerk bei kombinierten Systemen ist auf eine Trennung der Datenverarbeitung nach den unterschiedlichen Einsatzzwecken zu legen. Zutrittskontrollen dienen anderen Zwecken als einer Zeiterfassung. Dies wirkt sich z. B. bei der Aufbewahrungsdauer der Daten aus. Zeiterfassungsdaten müssen für einen längeren Zeitraum verfügbar sein. Anderes gilt für Daten über Zutritte zum Gebäude. Wenn überhaupt, ist deren Speicherung nur kurzzeitig erforderlich, um bekannt gewordene sicherheitsrelevante Vorfälle aufzuklären. Bei dem Gericht werden die Zeiterfassungsdaten nach einem Jahr, die Zutrittsdaten nach einer Woche gelöscht. Nach anfänglichen Schwierigkeiten konnte für die Zutrittsdaten eine eigenständige automatische Löschroutine eingerichtet werden.
Das Gericht hat den Umgang mit den erfassten Daten in einer Dienstvereinba­rung geregelt. Danach ist eine Auswertung der Zutrittsdaten nur bei bestimmten Anlässen durch bestimmte Personen unter Nutzung eines Kennworts zulässig. Sämtliche Zugriffe auf die Zutrittsdaten werden unter Angabe des Zugriffsgrundes elektronisch für ein Jahr protokolliert.

Was ist zu tun?
Bei kombinierten Zutrittsberechtigungs- und Zeiterfassungssystemen ist auf eine separate Verarbeitungsmöglichkeit bei unterschiedlichen Zwecksetzungen zu achten. Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die zumindest Festlegungen zum Zweck der Datenverarbeitung, zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Zugriffs auf die gespeicherten Daten enthalten muss.

 

4.3.3      Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht in Betreuungssachen

Gerichtskosten werden in Betreuungssachen nur erhoben, wenn das Vermö­gen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Diese auf den ersten Blick für den Betreuten günstige Regelung kann im Einzelfall zu umfangreichen Datenerhebungen führen.

Der überwiegende Teil der Betreuungen wird zum Zweck der Vermögenssorge eingerichtet. In diesen Fällen muss der Betreuer ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten erstellen, das bei der Anordnung der Betreuung vorhan­den ist, und dem Gericht vorlegen. Hierauf kann das Gericht für die Entscheidung zurückgreifen. In wenigen Fällen wird bei der Einrichtung einer Betreuung keine Vermögenssorge angeordnet. Dann stehen aus dem Verfahren keine Daten über das Vermögen des Betreuten zur Verfügung und müssen eigens für die Entschei­dung über die Kostentragungspflicht erhoben werden.

Ein Bürger wurde als Betreuer für seine Mutter bestellt. Die Vermögenssorge wurde nicht angeordnet. Nach Einrichtung der Betreuung erhielt er vom Gericht kommentarlos einen umfangreichen Fragebogen, in dem überaus detaillierte Angaben zum Vermögen seiner Mutter erfragt wurden. Bei diesem Fragebogen handelte es sich um den Vordruck, der für die Erstellung des Vermögensver­zeichnisses verwendet wird. Zur Prüfung, ob das Vermögen des Betreuten mehr oder weniger als 25.000 Euro beträgt, ist dieser Fragebogen nur bedingt geeignet. Zweckgemäß enthält dieser Vordruck detaillierte Fragen zu allen Vermögens­bereichen sowie zu Einkommen und Verbindlichkeiten. Für die Kostenentschei­dung ist dies nicht unbedingt erforderlich. Übersteigt ein einzelner Vermögens­wert bereits die Grenze von 25.000 Euro, so kann sich die Angabe weiterer Vermögenswerte erübrigen, wenn nicht Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Die Angabe weiterer Vermögenswerte kann – allerdings begrenzt – allenfalls für die Bemessung der Gebührenhöhe erforderlich sein. Erreichen alle Vermögenswerte zusammen nicht die Grenze von 25.000 Euro, bedarf es keiner Angabe von Verbindlichkeiten. Dies ist bei der Gestaltung des Vordrucks naturgemäß nicht berücksichtigt.

Was ist zu tun?
In den seltenen Fällen, in denen bei einer Betreuung keine Vermögenssorge angeordnet wird und somit kein Vermögensverzeichnis vorliegt, sollte das Vermögen des Betreuten individuell beim Betreuer erfragt werden. Der Vordruck für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses ist hierfür nicht geeignet und sollte nicht bzw. nur mit individueller Erläuterung verwendet werden.

 

4.3.4      Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz – endlich gesetzlich geregelt

Die Aufbewahrung von hochsensiblen Informationen aus Straf- oder anderen Prozessen greift in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger ein, auch wenn sie „nur“ in Akten erfolgt. Die hierfür erforderliche gesetzli­che Grundlage ist im Berichtszeitraum endlich geschaffen worden.

Bislang war die Aufbewahrung des Schriftguts der Gerichte, der Staatsanwalt­schaften und der Justizvollzugsbehörden nur in Verwaltungsvorschriften geregelt. Dies genügt nicht den Anforderungen des Volkszählungsurteils, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten im Wesentlichen einer klaren gesetzlichen Regelung bedarf. Mit dem Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber die erforderliche Regelung getroffen. Das Gesetz regelt den Rahmen für die einzelnen Aufbewahrungsfristen. Diese müssen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. Fristbeginn ist das Ende des Jahres, in dem das Verfahren beendet und die Weglegung der Akten angeordnet wird. Die Aufbewahrungsfristen selbst sollen, je nach Aktentyp, durch eine Verordnung festgelegt werden. Das Gesetz stellt klar, dass es sich hierbei nicht um Mindestfristen, sondern um Höchstfristen handeln wird, die unterschritten werden können.

Was ist zu tun?
Die noch ausstehende Verordnung sollte zügig erlassen werden. Darin sollten die maximalen Aufbewahrungsfristen streng an der Erforderlichkeit bemessen werden.

 

4.3.5      Telefonieren im Strafvollzug  – Fortsetzung

Die Beseitigung der gravierenden Mängel des in Justizvollzugsanstalten eingesetzten Systems für Gefangenentelefonate dauert immer noch an, macht aber Fortschritte.

Wir berichteten über Mängel beim Telefonsystem im Justizvollzug (31. TB, Tz. 4.3.2). Inzwischen können erste Erfolge verzeichnet werden. Die von uns kritisierte Möglichkeit, Gespräche mitzuschneiden, wird nicht mehr genutzt. Das Justizministerium bestätigte unsere Feststellung, dass es für derartige Aufzeich­nungen keine Rechtsgrundlage gibt. Geklärt wurde ebenfalls die Frage des Hin­weises auf ein bevorstehendes Mithören von Telefongesprächen. Auf Anweisung durch das Justizministerium erfolgt ein konkreter Hinweis nur noch, wenn tat­sächlich beabsichtigt ist, das Gespräch mitzuhören. Auf einen abstrakten Hinweis der theoretischen Möglichkeit des Mithörens, der die Gefangenen und ihre Gesprächspartner im Ungewissen lässt, wird verzichtet.

Nicht verzichten möchte die Justizvollzugsanstalt auf die Möglichkeit zur Aus­wertung der Verkehrsdaten der durchgeführten Gespräche. So sollen bei gravie­renden Ereignissen oder bevorstehenden Gefahren, wie etwa einem Ausbruch, die Personen ermittelt werden, die der Gefangene besonders häufig kontaktiert hat und die z. B. bei einem Ausbruch geholfen haben könnten. Der Bedarf für solche Auswertungen ist, jedenfalls in schwerwiegenden Fällen, nachvollziehbar begrün­det. Doch fehlt hierfür eine gesetzliche Befugnis; die Nutzung der Verkehrsdaten für Zwecke des Strafvollzugs ist daher nicht zulässig. Sollen künftig derartige Auswertungen möglich sein, so muss eine klare spezifische und verhältnismäßige Gesetzesregelung dies erlauben. Darin sind die Zwecke und die Eingriffsschwel­len genau zu definieren. Das Verfahren ist im Einzelnen zu regeln, so z. B. die Anordnung der Maßnahme, die Protokollierung der Zugriffe und der Umgang mit den durch die Auswertung gewonnenen Daten.

Erfreulich entwickelt sich die Aufteilung der Datenverarbeitung zwischen der Justizvollzugsanstalt und dem privaten Anbieter. Alle Beteiligten sind sich einig, dass das bestehende System der Speicherung sämtlicher anfallender Daten beim privaten Anbieter geändert werden muss. Personenbezogene Daten dürfen nur bei der Justizvollzugsanstalt selbst oder einem der Justizverwaltung angehörigen Dienstleister vorgehalten werden. Beim privaten Anbieter dürfen grundsätzlich nur Daten ohne Personenbezug verbleiben. Ausnahmen sind allenfalls mit einer Einwilligung des Betroffenen möglich; diese muss aber freiwillig sein. Der private Anbieter stellte insofern eine Lösung vor, die den Anforderungen weitgehend ent­spricht; Details müssen allerdings noch geklärt werden.

Was ist zu tun?
Die Verlagerung der Datenspeicherung auf die Justizvollzugsanstalt sollte schleunigst vorgenommen werden. Die Auswertung der Verkehrsdaten der von den Gefangenen geführten Gespräche darf ohne gesetzliche Grundlage nicht erfolgen.

 

4.3.6      Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Die Föderalismusreform I brachte den Ländern die Gesetzgebungszustän­digkeit für den Strafvollzug. Ein Gesetzentwurf der Landesregierung über den Vollzug der Untersuchungshaft wurde vom Landtag vor Ablauf der Legislaturperiode nicht mehr beschlossen.

Der Jugendstrafvollzug ist in Schleswig-Holstein durch Landesgesetz bereits geregelt. Im nächsten Schritt ist die Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft an der Reihe. Dieses Vorhaben ist besonders wichtig, weil die Strafprozessord­nung und das Strafvollzugsgesetz den Vollzug der Untersuchungshaft nur am Rande regeln. Das meiste dieses hochsensiblen Bereichs ist bislang überhaupt nicht gesetzlich, sondern nur durch eine Verwaltungsvorschrift, die Untersu­chungshaftvollzugsordnung, geregelt.

Der von der letzten Landesregierung vorgelegte, in vielen Einzelpunkten verbesse­rungsbedürftige Gesetzentwurf enthielt eine Reihe wichtiger vollzugsrechtlicher Neuerungen. Als Beispiel ist die Videoüberwachung zu nennen. Hierfür gibt es im Vollzugsrecht des Bundes keine Rechtsgrundlage, sodass mit Ausnahme des bereits geregelten Jugendstrafvollzugs eine Videoüberwachung innerhalb der Vollzugsanstalten nicht zulässig ist. Gleichwohl befinden sich in der Praxis Videoüberwachungsanlagen im Einsatz, mit denen Gemeinschaftsräume und Flure in Justizvollzugsanstalten beobachtet werden. Teilweise findet auch eine Auf­zeichnung statt. Der Bedarf, bestimmte Bereiche innerhalb einer Vollzugsanstalt technisch zu beobachten und im Rahmen des Erforderlichen Aufzeichnungen anzufertigen, ist nachvollziehbar. Allerdings darf sich die Erlaubnis nicht auf alle Bereiche einer Vollzugsanstalt erstrecken und zum billigen Ersatz von Kontrollen durch das Vollzugspersonal werden.

Videoüberwachung darf dort eingesetzt werden, wo dies für die Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt unbedingt erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen angemessen ist. Die Vollzugsanstalt ist für die Gefangenen in der Regel der einzige Lebensraum. Daher muss sichergestellt blei­ben, dass die Gefangenen von Kameras nicht gewissermaßen rund um die Uhr auf Schritt und Tritt überwacht werden. Persönliche Rückzugsräume müssen erhalten bleiben; hierzu gehören in jedem Fall die Hafträume. Die Einhaltung dieser Vor­gaben kann nur über klare gesetzliche Festlegungen gewährleistet werden, die das Sicherheitsinteresse der Anstalt und das Interesse der Gefangenen in einen gerech­ten Ausgleich bringen.

Was ist zu tun?
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz sollte zügig verabschiedet werden. Dabei sollten aktuelle Fragen des Vollzugs, die vor allem durch neue Technologien bestehen, klar und interessengerecht gelöst werden.


4.3.7      Post vom Gerichtsvollzieher

Post vom Gerichtsvollzieher erfreut niemanden. In einigen Fällen gibt auch die Art und Weise der Zustellung Anlass zu Ärger.

Mehrfach haben wir Beschwerden über Zustellungen durch Gerichtsvollzieher erhalten. Es ging immer um ähnliche Sachverhalte: Ein Gerichtsvollzieher hat z. B. versucht, einem Unternehmer einen Pfändungsbeschluss zuzustellen. Der Unternehmer wurde nicht angetroffen und der Pfändungsbeschluss daraufhin entweder in den Briefkasten des Unternehmens gelegt oder einem Mitarbeiter des Unternehmens überreicht. Soweit in Ordnung, doch leider wurde entgegen der Vorschriften der Pfändungsbeschluss nicht im verschlossenen Umschlag, sondern offen zugestellt. Für den Gerichtsvollzieher mag dies eine kleine Nachläs­sigkeit sein. In einem Fall hat sich der Gerichtsvollzieher damit herausgeredet, dass ihm die Umschläge ausgegangen seien, die Zustellung aber so eilig gewesen sei, dass die Beschaffung neuer Umschläge nicht abgewartet werden konnte. Für die Betroffenen sind solche Versäumnisse mehr als ärgerlich; durch diese Art der Zustellung an eine Beschäftigte wurde etwa die Lohnpfändung einer Mitarbeiterin im Kollegenkreis bekannt.

Was ist zu tun?
Mitteilungen durch Gerichtsvollzieher müssen stets verschlossen sein, es sei denn, dass sie direkt an den Adressaten ausgehändigt werden.

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