25. Tätigkeitsbericht (2003)

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Datenschutz bei den Gerichten

Namen auf Terminsbestimmungen zu Zwangsversteigerungen

Ein Amtsgericht veröffentlichte in einem Zwangsversteigerungsverfahren Name und Geburtsdatum der betroffenen Grundstückseigentümerin. Zumindest auf das Geburtsdatum soll künftig verzichtet werden.

Nach den Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) wird für jede Zwangsversteigerung ein öffentlich bekannt zu machender Versteigerungstermin bestimmt. Die Terminsbestimmung soll auch die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigentümers enthalten. Wir haben das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, und angeregt zu prüfen, ob jedenfalls dann auf die Namensnennung des Eigentümers verzichtet werden kann, wenn das betreffende Grundstück auch ohne dieses Datum eindeutig identifiziert werden kann. Im Regelfall dürfte dies bereits durch die Adressangabe der Fall sein. Das Amtsgericht hat dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und den damit verfolgten Zweck, potenzielle Bieter bestmöglich zu erreichen, verneint. Immerhin wird auf die Angabe des Geburtsdatums künftig bei amtlichen Veröffentlichungen verzichtet.

Was ist zu tun?
Amtsgerichte sollten überlegen, ob die Namensangabe wirklich in jedem Fall erforderlich für eine eindeutige Identifizierung des betroffenen Grundstückes ist.


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