25. Tätigkeitsbericht (2003)

14

Was es sonst noch zu berichten gibt

14.1

Neues Landesdisziplinargesetz

Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Disziplinarrechts sind gegenüber dem bisherigen Recht weit reichende Änderungen beabsichtigt. In Übereinstimmung mit dem inzwischen verabschiedeten Bundesgesetz soll auf die Institution des Untersuchungsführers verzichtet werden. Künftig ist nur noch ein einheitliches behördliches Disziplinarverfahren vorgesehen. Zur Durchführung der Aufgaben soll eine "zentrale Disziplinarbehörde” im Innenministerium geschaffen werden, was auf eine Professionalisierung der Verfahren zielt. Diese zentrale Disziplinarbehörde soll auch beratend für den kommunalen Bereich tätig werden. Auf unseren Vorschlag wurden im Gesetzentwurf die Regelungen über die Aufbewahrung abgeschlossener Disziplinarvorgänge zugunsten der Betroffenen überarbeitet. Außerdem wurde die notwendige Befugnisgrundlage zur Übermittlung von Personalaktendaten für die Fälle in den Entwurf aufgenommen, in denen die zentrale Disziplinarbehörde Beratungsleistungen für den kommunalen Bereich erbringen soll. Nach diesen Änderungen entspricht der Entwurf den datenschutz-rechtlichen Anforderungen.

14.2

Wozu braucht ein privater Hafenverwalter Angaben zur Schiffsversicherung?

Eine Kommune an der Kieler Förde hat die Verwaltung des gemeindeeigenen Sporthafens auf einen Privatunternehmer übertragen. Schiffseigner, die einen Liegeplatz haben wollen, müssen ein Antragsformular ausfüllen, auf dem neben Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer bestimmte Schiffsdaten (z. B. Typ, Länge, Breite, Tiefgang ...) anzugeben sind, damit ihnen geeignete Liegeplätze zugewiesen werden können. Schließlich - und genau das war für einen Liegeplatzinhaber der Stein des Anstoßes - werden noch folgende Angaben zur Schiffsversicherung abgefragt: Haftpflicht: Ja/Nein, Kasko: Ja/Nein, Name der Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer.

Die Erhebung der Angaben zum Schiffseigner bzw. zum Typ sowie zur Größe des Bootes ist nicht zu beanstanden, da diese Daten für die Zuweisung und Verwaltung der Liegeplätze erforderlich sind. Auch die Bestätigung der Liegeplatzinhaber, dass überhaupt eine Schiffsversicherung vorliegt, ist durch die kommunale Hafenbenutzungsordnung gedeckt und begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken. In der Hafensatzung ist nämlich geregelt, dass alle Boote, die den Hafen benutzen, versichert sein müssen. Anders sieht es allerdings bei den Angaben "Versicherungsgesellschaft” sowie "Versicherungsnummer” aus, die für die Durchführung der Hafenverwaltung und der Liegeplatzzuweisung nicht unbedingt erforderlich sind. Die Verarbeitung der strittigen Angaben kann daher nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Wir haben dem Hafenverwalter vorgeschlagen, das verwendete Formular um einen Passus zur Freiwilligkeit dieser Angaben zu ergänzen. Der Hafenverwalter ist inzwischen unserem Vorschlag gefolgt.

14.3

Auskünfte an Rundfunkgebührenbeauftragte des NDR

In letzter Zeit ist es wiederholt zu Anfragen von Rundfunkgebührenbeauftragten des NDR gekommen, die für bestimmte Wohnbereiche Listenauskünfte aus dem Bereich der Zweitwohnungssteuer wünschten. Insbesondere ging es um Daten der Zweitwohnungssteuerpflichtigen, die nicht im Meldeamt mit zweitem Wohnsitz gemeldet waren. Diese Auskunftsersuchen wurden von den jeweiligen Kommunen zu Recht abschlägig beschieden, da das in der Abgabenordnung geregelte Steuergeheimnis insoweit keine Offenbarungsbefugnisse enthält.

14.4

Der Datenhunger der GEZ

Eine Kreisverwaltung wandte sich an uns mit der Frage, ob es zulässig sei, Mitarbeitern der Gebühreneinzugszentrale (GEZ die Daten von Kfz-Händlern zu übermitteln, die Fahrzeuge auf sich zugelassen haben (Jahreswagen, "Tageszulassungen” usw.). Die Datenverarbeitungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes sehen eine Übermittlung dieser Daten für diese Zwecke nicht vor. Dies haben wir auch gegenüber dem Norddeutschen Rundfunk deutlich gemacht und auf die zweifelhafte Praxis der Mitarbeiter der GEZ hingewiesen. Dort war man der Auffassung, dass die Nichtanmeldung von Rundfunkgebühren eine Ordnungswidrigkeit sei, die es rechtfertige, dass Kfz-Zulassungsbehörden die Daten von Kfz-Haltern zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten übermitteln. Dabei wurde aber übersehen, dass zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keineswegs eine Vorratsspeicherung über Kfz-Halter zulässig ist.

14.5

Bundesgerichtshof stellt klar, dass Kfz-Halterdaten nicht "offenkundig” sind

Einige Gerichte hatten Polizeibeamte, die für Bekannte und Freunde Halterdaten über dienstliche Systeme aus dem Fahrzeugregister in Flensburg abgerufen hatten, mit der Begründung freigesprochen, dass die Daten im Fahrzeugregister "öffentlich zugängliche” Informationen seien. Dies hatten wir ebenso wie andere Datenschutzbeauftragte kritisiert. Wir vertreten die Auffassung, dass es sich bei dem Verkehrszentralregister keinesfalls um ein öffentlich zugängliches handelt. Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof bestätigt. Der BGH stellte fest, dass "offenkundig im Sinne von § 203 StGB solche Tatsachen sind, von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können. Für die vorliegende Fallgestaltung kommt es entscheidend darauf an, ob diese Fahrzeugregister als "allgemeine zugängliche Quellen” einzustufen sind. Das ist zu verneinen. Allgemein zugänglich sind Zeitschriften, Bibliotheken, Adress- und Telefonbücher usw. Öffentliche Register gehören dann nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, wenn die Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig ist.”

14.6

Mobilfunkanlagen als Geheimsache?

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat im Sommer 2002 eine Datenbank in Betrieb genommen, die Angaben über die Standorte ortsfester Mobilfunksendeanlagen enthält. Die Datenbank dient dem Zweck, Kommunen den Abruf von Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände hat uns um eine datenschutzrechtliche Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob die Daten auch an Dritte weitergegeben werden dürfen. Das ist dann zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) oder dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) vorliegen. Beide Ansprüche beziehen sich auf die bei der Behörde vorhandenen Informationen. Da die Informationen sich in der externen Datenbank der RegTP befinden, ist fraglich, ob dieses Merkmal erfüllt ist. Ausreichend hierfür ist allerdings allein die rechtliche Verfügungsbefugnis, sodass Behörden im Ergebnis verpflichtet sind, die Informationen aus der Datenbank abzurufen, wenn ein Auskunftsanspruch besteht.

Bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ist datenschutzrechtlich entscheidend, ob durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten Dritter offenbart und damit schutzwürdige Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken sich die Anlagen befinden, beeinträchtigt werden. Wir vertreten die Auffassung, dass die Offenbarung der Daten über die Standorte der Mobilfunksendeanlagen zulässig ist, obwohl diese Rückschlüsse auf die Grundstückseigentümer zulassen. Mobilfunksendeanlagen sind zumeist offen sichtbar auf dem Gebäude montiert oder auf dem Grundstück angebracht, sodass die Daten für jedermann offenkundig sind. Generell stehen daher schutzwürdige Belange den Ansprüchen der Bürgerinnen und Bürger auf Auskunft nach dem UIG bzw. dem IFG-SH nicht entgegen.

Unsere vollständige Stellungnahme kann im Internet abgerufen werden unter:

www.datenschutzzentrum.de/material/themen/divers/auskmfnk.htm





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