20. Tätigkeitsbericht (1998)



4.6

Wirtschaft, Technik und Verkehr

4.6.1

Strafurteile in der Führerscheinakte

Vor der Anfertigung medizinisch-psychologischer Gutachten wird dem Sachverständigen häufig vorab die Führerscheinakte übersandt. Dies ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene davon zuvor unterrichtet worden ist.

Einem Petenten war die Fahrerlaubnis für eine längere Zeit entzogen worden. Nun beantragte er ihre Wiedererteilung. Die Führerscheinstelle ordnete eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Dabei bemerkte der Petent, daß der Psychologe Informationen über ihn vorliegen hatte, die seiner Meinung nach von der Fahrerlaubnisbehörde schon lange hätten gelöscht werden müssen. Bei der Prüfung des Falles stellten wir fest, daß neben Auszügen aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister auch verschiedene Urteile mit Jugendstrafen sowie Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht in der Fahrerlaubnisakte gespeichert waren. Sie lagen teilweise schon viele Jahre zurück, und die meisten Verurteilungen waren nicht mehr aus dem Bundeszentralregisterauszug ersichtlich. Im Verkehrszentralregister selbst waren nur noch wenige Eintragungen gespeichert. Die Speicherung der Vorverurteilungen in der Fahrerlaubnisakte war trotz Löschung in den Registern zulässig. Fahrerlaubnisbehörden dürfen nämlich nach dem Bundeszentralregistergesetz noch Informationen verwenden, die bereits in den Registern getilgt waren.

Zu beanstanden war aber, daß die Fahrerlaubnisbehörde entgegen bestehender Anweisungen des Verkehrsministeriums den Petenten nicht vor Übersendung der Unterlagen an das medizinisch-psychologische Institut informiert hat. Das Verkehrsministerium hatte im Jahre 1994 angeordnet, im Falle einer medizinisch-psychologischen Untersuchung dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, vor Übersendung der Unterlagen an die Gutachterstelle Einsicht zu nehmen. Diese Regelung macht die Datenübermittlung für den Betroffenen transparent und zwingt überdies die Behörde, bei Einwendungen des Betroffenen den Inhalt der Informationen noch einmal zu überprüfen. Den Hinweis auf diese Möglichkeit enthält ein Vordruck, der mit dem o. g. Erlaß verbindlich eingeführt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Petenten jedoch einen alten Vordruck vorgelegt, der diese Aufklärung nicht enthielt.

Zu beanstanden war auch, daß in den übersandten Urteilen Daten Dritter, z. B. der Mitangeklagten, enthalten waren. Diese hätten zumindest vor der Übermittlung gelöscht werden müssen.

Was ist zu tun?
Fahrerlaubnisbehörden müssen bei Führerscheinakten sehr sorgfältig prüfen, welche Informationen an andere Stellen weitergegeben werden dürfen. Vor ihrer Weitergabe an einen Gutachter ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.6.2

Zu lange Aufbewahrung von Bußgeldakten

Automatisiert gespeicherte Bußgeldfälle werden nach Fristablauf umgehend in der EDV gelöscht, die papierenen Akten füllen aber weiterhin die Regale.

Wir haben in diesem Jahr mehrere Bußgeldstellen, die für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, überprüft. Die meisten Bußgeldstellen haben mittlerweile automatisierte Verfahren eingeführt. Nach der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit wird der Vorgang in die EDV eingegeben und dadurch eine Kette von Verarbeitungsschritten ausgelöst. Es wird automatisch der Kfz-Halter ermittelt, danach auf einem Formblatt entweder ein Verwarngeldangebot oder ein Anhörbogen ausgedruckt und automatisiert versandt. Der Computer überwacht den Zahlungseingang. Geht die Zahlung ein, wird dies bei der Bußgeldstelle angezeigt und der Fall in der EDV nach einer kurzen Frist automatisch gelöscht. Es entsteht aber nach wie vor für jeden Einzelfall ein Aktenvorgang. Diese Bußgeldakten werden in den jeweiligen Bußgeldstellen unterschiedlich lange aufbewahrt.

Nach unserer Meinung kommt nach Rechtskraft der Entscheidung nur noch eine kurze Aufbewahrungsfrist in Betracht. Die Bußgeldstellen teilten unsere Auffassung, verwiesen aber auf die bestehenden Weisungen. Ein alter Erlaß des Verkehrsministeriums legte nämlich Fristen fest, die unseres Erachtens zu lang waren und überdies von manchen Bußgeldstellen nicht einmal eingehalten wurden.

Wir haben daraufhin gemeinsam mit dem Verkehrsministerium neue Aufbewahrungsfristen definiert, die im Regelfall zu einer Vernichtung der Bußgeldvorgänge nach Ablauf eines halben Jahres führen werden. Nur unter bestimmten Gesichtspunkten kann im Einzelfall eine dreijährige Aufbewahrungsfrist in Betracht kommen. Der Entwurf des neuen Erlasses des Ministeriums befindet sich zur Zeit in der Abstimmung.

Was ist zu tun?
Das Verkehrsministerium sollte die neuen Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten möglichst bald in Kraft setzen.

4.6.3

Werbung für Radarwarngeräte - alles nur Zufall?

Werbung für Radarwarngeräte in zeitlicher Nähe zu Bußgeldern für Geschwindigkeitsüberschreitungen erregten Argwohn. Die Nachprüfungen ergaben keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Datenweitergabe.

Autofahrer und Verwaltungen wiesen uns wiederholt darauf hin, daß eine Firma mit Sitz in den Niederlanden Betroffenen per Telefax den Kauf eines Warngerätes anbot, mit dessen Hilfe es möglich sei, Geschwindigkeitskontrollen der Polizei frühzeitig festzustellen. Die Betroffenen waren deshalb von der unaufgeforderten Werbesendung aufgeschreckt, weil sie jeweils kurz zuvor bei einer Geschwindigkeitsmessung der Polizei "geblitzt" worden waren. Keiner mochte einen Zufall im Zusammentreffen von Verkehrsereignis und der Offerte der niederländischen Firma annehmen. Wir stellten fest, daß dieses "Phänomen" auch in anderen Bundesländern auftrat und die dortigen Datenschutzbeauftragten mittlerweile ebenfalls solche Fälle überprüften.

Die zeitliche Nähe zwischen Verkehrsverstoß und Übersendung der Telefaxwerbung ließ den Verdacht zu, daß hier womöglich Informationen aus öffentlichen Stellen, die mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit befaßt waren, an die Firma geflossen sein könnten.

Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in Schleswig-Holstein fast vollständig automatisiert geahndet. Die Zahl der Stellen, die die Informationen über den Verkehrsverstoß verarbeiten, ist daher sehr gering. Im Land Schleswig-Holstein ist praktisch nur die Datenzentrale mit der automatisierten Aufbereitung der Verwaltungsverfahren befaßt. Unsere Überprüfung dort ergab jedoch keinen Hinweis auf Unregelmäßigkeiten. Auch eine Recherche des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beim Kraftfahrt-Bundesamt, bei dem die Daten aller Kraftfahrzeughalter zentral gespeichert sind, verlief ergebnislos. Auch dort wurde versichert, die vorhandenen Datensicherungsmaßnahmen schlössen aus, daß Mitarbeiter der niederländischen Firma Daten "zugesteckt" haben könnten. Der niederländischen Datenschutzaufsichtsbehörde wurde von der besagten Firma versichert, sie habe alle Informationen aus der CD-ROM der Deutschen Telekom "Telefax-Buch für Deutschland" entnommen.

Was ist zu tun?
Im Rahmen unserer Möglichkeiten werden wir die Sache weiterhin im Auge behalten.


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