20. Tätigkeitsbericht (1998)



10.

Rückblick

10.1

Videoüberwachung im Straßenverkehr

Wir hatten in unserem 18. Tätigkeitsbericht (Tz. 4.2.5) kritisiert, daß bei Videoaufzeichnungen im Rahmen der Verkehrsüberwachung nicht nur Verkehrssünder, sondern auch alle gesetzestreuen Autofahrer erfaßt werden. Eine Rechtsgrundlage gibt es hierfür nicht. Die Polizei hatte ihr Verfahren daraufhin dahin gehend modifiziert, daß die bei der Auswertung der Videoaufnahmen festgestellten Verstöße aus dem Überwachungsvideo herauskopiert, auf einem separaten Videoband archiviert und alle nicht benötigten Bildsequenzen vernichtet werden. Darin war zwar eine datenschutzrechtliche Verbesserung zu sehen. Rechtlich zulässig ist es jedoch lediglich, mit Hilfe der Videotechnik von vornherein nur solche Verkehrsteilnehmer zu erfassen, gegen die zumindest ein Anfangsverdacht erkennbar ist. Inzwischen konnte erreicht werden, daß die Polizei eine Technik einsetzt, die es gewährleistet, daß nur noch verdachtsfallbezogene Fahreraufzeichnungen angefertigt werden. Dabei wird der Aufzeichnungsvorgang erst aktiviert, wenn auf dem Überwachungsmonitor ein Verstoß festgestellt wird.

10.2

Neue polizeiliche Vernehmungs- und Anhörungsvordrucke

Im 19. Tätigkeitsbericht (Tz. 10.6) hatten wir dargestellt, daß die von der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung verwendeten Anhörungsbögen den Umfang des Aussageverweigerungsrechtes inzwischen klar wiedergeben. Dies bezog sich auf den Bereich des Strafverfahrens. Noch ungeklärt war dagegen die Ausgestaltung der Formulare in Angelegenheiten, die lediglich den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit beinhalten. Hierzu hat uns das Innenministerium mitgeteilt, daß derzeit sämtliche Polizeivordrucke mit ähnlicher Rechtsproblematik überarbeitet würden und dabei der Anhörungsbogen für Ordnungswidrigkeitenverfahren vordringlich berücksichtigt werde. Bislang liegt eine Neufassung der Formulare jedoch noch nicht vor.

10.3

Verarbeitung von Versichertendaten im Auftrag (Prüfung IKK)

Bei einer Überprüfungsmaßnahme in einer Krankenkasse im Jahre 1996 war von uns unter anderem beanstandet worden, daß man sich dort eines Rechenzentrums in Nordrhein-Westfalen bediente, ohne die besonderen sozialgesetzlichen Regelungen für die Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag einzuhalten (vgl. 19. TB, Tz. 4.7.6). Mittlerweile liegt eine neue Entwurfsfassung des Vertrages der Krankenversicherung mit dem betreffenden Rechenzentrum vor, der den Anforderungen des Sozialgesetzbuches an eine Auftragsdatenverarbeitung Rechnung trägt. Die allgemeine Klausel, das Rechenzentrum werde bei der auftragsweise durchzuführenden Datenverarbeitung die Bestimmungen für den Datenschutz und für die Datensicherheit berücksichtigen, ist ersetzt worden durch eine detaillierte Regelung, die u. a. auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit im einzelnen festlegt.

10.4

Weitergabe eines Strafurteils entgegen den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes

Im 19. Tätigkeitsbericht (Tz. 5.2) hatten wir darüber berichtet, daß ein Petent in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren mit einem Strafurteil, das vor über 10 Jahren gegen ihn erging, konfrontiert wurde. Die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorgesehene Tilgungsfrist war bereits abgelaufen und die Verurteilung dürfte dem Betroffenen deshalb im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten oder zu seinem Nachteil verwertet werden. Auf welchem Weg der gegnerische Rechtsanwalt das Strafurteil erhalten hatte, konnte auch durch ein eingeleitetes staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht geklärt werden.

10.5

Nicht nur unzulässige CD-Roms mit Telefondaten

Im 19. Tätigkeitsbericht (Tz. 7.4) hatten wir ausgeführt, daß Telefon-CD-ROMs nur dann zulässig sind, wenn die Betroffenen nach Aufklärung nicht widersprochen haben. Die Telekom hat mittlerweile ihre Kunden angeschrieben und sie auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen. Nach unserer Kenntnis wurden die Widersprüche der Telefonteilnehmer in der aktuellen CD-ROM-Version der Telekom-Tochterfirma DeTeMedien berücksichtigt, so daß Kunden, die dies wünschen, nun gar nicht mehr oder nicht mehr mit Adresse in dem elektronischen Verzeichnis vermerkt sind. Die Nutzung einer solchen CD-ROM als elektronisches Telefonbuch durch Verwaltungsbehörden ist damit datenschutzrechtlich unbedenklich.

10.6

Neue Gaststättenverordnung bringt endlich Klarheit in das Konzessionsverfahren

Über die von uns durchgeführten Prüfungen gaststättenrechtlicher Erlaubnisverfahren haben wir berichtet (vgl. 17. TB, Tz. 4.3.5 und 18. TB, Tz. 4.1.3). Dabei hatte sich auch die Notwendigkeit gezeigt, die Gaststättenverordnung als Befugnisgrundlage für das Verwaltungsverfahren an die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes sowie der Gewerbeordnung anzupassen. Unter unserer Mitwirkung wurde nun eine Neufassung der Gaststättenverordnung veröffentlicht, die nicht nur datenschutzrechtlichen Ansprüchen gerecht wird, sondern auch einen Beitrag zur Verschlankung der Verwaltung leistet.

Die neue Gaststättenverordnung schreibt jetzt verbindlich vor, wie im Regelfall ein Erlaubnisverfahren durchzuführen ist, insbesondere welche Angaben bei den Betroffenen zu erheben sind und welche Stellen am Verfahren beteiligt werden dürfen. Durch inhaltlich verbindliche Vordrucke für Antragstellung und Bescheiderteilung konnte auf sprachlich komplizierte Regelungen in der Verordnung weitestgehend verzichtet werden. Die Neuregelung könnte insoweit auch für andere Bereiche vorbildlich sein.

10.7

Krankenscheine für Sozialhilfeempfänger neu gestaltet

Noch immer rechnen einige Kreise Schleswig-Holsteins ärztliche und zahnärztliche Behandlungen von Sozialhilfeempfängern nicht über die Krankenkassen, sondern direkt mit der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Hierfür erhalten die Betroffenen Behandlungsausweise, auf denen neben der Angabe des jeweiligen Sozialhilfeträgers sowie des Aktenzeichens auf der Vorderseite ein großes "S" zu sehen war. Außerdem waren sie in einem auffälligen Orangeton gehalten. Wer sich auskannte im Sozialhilfebereich wußte gleich Bescheid. Diese äußere Gestaltung empfand eine Bürgerin zu Recht als diskriminierend und wandte sich an uns. Durch Intervention bei den betreffenden Stellen sowie bei dem mit der Herstellung der Vordrucke befaßten Verlag konnte erreicht werden, daß die Krankenscheine nunmehr auf neutralem weißem Papier gedruckt werden.



Zurück zum vorherigen Kapitel Zum Inhaltsverzeichnis Zum nächsten Kapitel