18. Tätigkeitsbericht (1996)



9.

Was es sonst noch zu berichten gibt

9.1

Woran der Datenschutz nicht schuld war

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dafür entweder eine Rechtsvorschrift oder die Einwilligung der Betroffenen als Befugnisgrundlage vorhanden ist. Bereits im letzten Tätigkeitsbericht (17. TB, Tz. 4.1.1.3) hatten wir darauf hingewiesen, daß diese Maßgabe auch für den Austausch von Vergleichsmitteilungen zur Festsetzung des Ortszuschlages bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst gilt. Allerdings waren wir auch der Auffassung, Vergleichsmitteilungen seien ohnehin in den meisten Fällen überflüssig, da jeder Arbeitgeber für sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Ortszuschlages zu prüfen hat. Der Betroffene hat dazu ggf. entsprechende Nachweise über die Besoldung bzw. Vergütung seines Ehegatten vorzulegen.

Das Landesbesoldungsamt konnte sich dieser Auffassung offensichtlich nicht anschließen. Jedenfalls wurden alle verheirateten Mitarbeiter des Landes - unabhängig davon, ob der Ehegatte überhaupt beschäftigt war - angeschrieben und vorsorglich um ihre Einwilligung zum Austausch von Vergleichsmitteilungen gebeten. Dabei konnte bei den Betroffenen durchaus der Eindruck entstehen, dies geschehe auf unsere Veranlassung, weil, wie es in dem Schreiben heißt, "der Landesbeauftragte für den Datenschutz es für erforderlich hält, daß für den Austausch derartiger Vergleichsmitteilungen die freiwillig erteilte Einwilligung der Betroffenen vorliegt".

Um dies hier noch einmal klarzustellen: Wir halten den Austausch von Vergleichsmitteilungen, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, für nicht erforderlich.

Auch bei den Betroffenen ist die Aktion auf Unverständnis gestoßen. In den meisten Eingaben, die uns in dieser Sache erreicht haben, wurde danach gefragt,

  • weshalb überhaupt ein zusätzlicher Datenabgleich durchgeführt werden soll, wo doch das Landesbesoldungsamt schon alle erforderlichen Nachweise erhalten hat, und

  • wozu die Einwilligung benötigt wird, wo doch das Landesbesoldungsamt weiß, daß der Ehegatte gar nicht beschäftigt ist. Teilweise wurde auch die Vermutung geäußert: "oder haben die nichts Wichtigeres zu tun?"

Da wir keine plausiblen Antworten auf die gestellten Fragen parat hatten, konnten wir die Betroffenen nur darauf hinweisen, daß die Teilnahme an der Aktion ausschließlich freiwillig erfolgt.

9.2

Darf die Ehefrau eines Lehrers zu Hause Schulzeugnisse schreiben?

In einer Schule wurden die Zeugnisse der Schüler von einer nicht an der Schule beschäftigten Person, und zwar von der Ehefrau des stellvertretenden Schulleiters, zu Hause geschrieben. Vertragliche Regelungen waren mit ihr nur unvollkommen und überdies nur mündlich getroffen worden. Erst auf unsere weitergehende Nachfrage stellte sich heraus, daß sie de facto für den Schulträger die Funktion der Schulsekretärin ausübte. Wir haben den Schulleiter darauf hingewiesen, daß zur rechtlichen Absicherung der Tätigkeit als Schulsekretärin ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte, in dem insbesondere auch die Verschwiegenheitspflicht als Vertragsbestandteil geregelt wird. Daneben ist die Mitarbeiterin durch den Schulträger über die Datenschutzvorschriften im Sinne des Landesdatenschutzgesetz zu unterrichten. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, daß die zu Hause verarbeiteten personenbezogenen Daten ausreichend vor der Einsichtnahme Unbefugter geschützt werden. Uns wurde inzwischen der Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit einer Schulsekretärin mitgeteilt.

9.3

Wenn zwei Polizeibeamte sich streiten

Zwischen zwei Polizeibeamten war es außerhalb ihres Dienstes zu Handgreiflichkeiten gekommen. Beide Beteiligte erstatteten wechselseitige Strafanzeigen. Die Ermittlungsverfahren wurden mangels öffentlichen Interesses eingestellt. Daraufhin erstattete der Dienstvorgesetzte eines der beiden Kontrahenten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den anderen beteiligten Polizeibeamten bei dessen Dienstvorgesetzten und fügte u.a. die von jenem erstattete Strafanzeige bei. Unsere Nachprüfung ergab, daß eine Rechtsgrundlage für die zweckändernde Verwendung von Strafanzeigen für Zwecke eines Disziplinarverfahrens nicht besteht. Die vorgesetzte Dienststelle hat den datenschutzrechtlichen Verstoß eingeräumt und die Strafanzeige aus dem Disziplinarvorgang entfernt.


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