17. Tätigkeitsbericht (1995)



4.2

Umweltschutz

Privatisierung der Abfallentsorgung kann den Datenschutz der Bürger gefährden.

Will sich ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt einer privaten Firma zur Müllentsorgung bedienen, so müssen die Verträge die Kriterien der Auftragsdatenverarbeitung erfüllen. Sollen personenbezogene Daten erhoben werden, so ist dies präzise in der Abfallgebührensatzung zu regeln.

In zunehmenden Maße bedienen sich Kreise und Städte bei der Müllentsorgung privater Abfallwirtschaftsunternehmen. Dabei sind aus datenschutzrechtlicher Sicht zwei Gesichtspunkte zu unterscheiden:

Zum einen soll das private Unternehmen die physikalisch-technische Beseitigung der Abfälle (Einsammlung, Verbrennung usw.) für die abfallentsorgungspflichtige Körperschaft durchführen und zum anderen für den betreffenden Kreis auch die Gebührenerhebung vornehmen.

Das Abfallgesetz des Bundes (AbfG) und das Abfallwirtschaftsgesetz des Landes (LAbfWG) sehen keine Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe "Abfallbeseitigung" auf private Dritte vor. Eine private Abfallwirtschaftsgesellschaft kann also nicht als "beliehener Unternehmer" auftreten, sondern nur als privater Auftragnehmer.

Die Befugnis, von den Bürgern die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, haben also nur die Kreise. Für die Gebührenerhebung gelten die Vorschriften des schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetzes (KAG).

Bei der damit im Zusammenhang stehenden Datenverarbeitung sind die strengen Voraussetzungen des Landesdatenschutzgesetzes zur Auftragsdatenverarbeitung zu beachten.

Es muß also vertraglich klar geregelt sein, daß die Abfallwirtschaftsgesellschaften

  • die Daten nur nach genauen Anweisungen des Kreises verarbeiten,

  • die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen treffen und

  • Kontrollen jederzeit möglich sind.

Beschwerden der Bürger zeigen, daß die Behörden ihrer Verantwortung für die personenbezogenen Daten nicht immer gerecht werden, wenn sie diese von einer Privatfirma im Auftrage verarbeiten lassen.


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