ULD-Benutzungs- und Entgeltsatzung

ULD-Benutzungs- und Entgeltsatzung

Vollständige Bezeichnung: Satzung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz über die Leistung der Anstalt und die Erhebung von Entgelten
Amtliche Abkürzung: ULD-Benutzungs- und Entgeltsatzung
Ausfertigung: 30.07.2012
Inkrafttreten: 13.08.2012
Letzte Änderung:

 

Inhaltsübersicht                                                                         
§ 1     Gebührenpflichtige Benutzungsverhältnisse
§ 2     Begründung und Umfang des Benutzungsverhältnisses
§ 3     Höhe der Entgelte
§ 4     Rechnungsstellung
§ 5     Beendigung des Benutzungsverhältnisses
§ 6     Anwendbarkeit anderer Gesetze
§ 7     Inkrafttreten
Anlage zu § 3 Abs. 4

 

Auf der Grundlage von § 37 i. V. m. § 43 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) erlässt der Vor stand des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz die folgende ULD- Benutzungs- und Entgeltsatzung:

§ 1 Gebührenpflichtige Benutzungsverhältnisse

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz erhebt für folgende Dienstleistungen Entgelte nach § 43 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und § 4 Datenschutzauditverordnung (DSAVO):

  1. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 43 Abs. 3 Satz 1 LDSG,
  2. Durchführung von Datenschutz-Behördenaudits nach § 43 Abs. 2 LDSG,
  3. Beratung nicht-öffentlicher Stellen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 LDSG,
  4. Mitwirkung bei der Vergabe von Datenschutz-Gütesiegeln nach § 4 Abs. 2 LDSG i. V. m. den Vorschriften der DSAVO,
  5. Durchführung von Vorabkontrollen nach § 9 Abs. 1 LDSG,
  6. Mitwirkung bei der Vergabe von Europäischen Datenschutz-Gütesiegeln (EuroPriSe).

§ 2 Begründung und Umfang des Benutzungsverhältnisses

(1) Der Inhalt, der Umfang und der Zeitpunkt von entgeltpflichtigen Leistungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz nach § 1 Nr. 1-3, 5 und werden im Einzelfall zwischen ihm und der Benutzerin oder dem Benut zer festgelegt. Sobald das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz dies schriftlich bestätigt hat, findet diese Benutzungs- und Entgeltsatzung Anwendung.

(2) In den Verfahren nach § 1 Nr. 4 findet diese Benutzungs- und Entgeltsatzung ab dem Zeitpunkt Anwendung, an dem der Antrag beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz eingegangen ist.

§ 3 Höhe der Entgelte

(1) Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 1 werden in Zusammenarbeit mit der DATENSCHUTZAKADEMIE Schleswig-Holstein durchgeführt.Die Höhe der Entgelte für die einzelnen Veranstaltungen und die damit abgegoltenen Leistungen (Schulungsunterlagen, ggf. Unterbringung und/oder Verpflegung) werden in den jeweiligen Jahresprogrammen bekannt gegeben.

(2) Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 2 werden nach einem vor Durchführung des Datenschutz-Behördenaudits festgelegten Pauschalpreis abgerechnet. Zu diesem Zweck ist der voraussichtlich für das Datenschutz-Behördenaudit entstehende tatsächliche Personalaufwand gegebenenfalls durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort zu ermitteln. Der ermittelte Personalaufwand wird der zwischen dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz und der zu auditierenden Stelle geschlossenen Vereinbarung über die Durchführung des Datenschutz-Behördenaudits zugrunde gelegt. Nachträgliche Änderungen des Pauschalpreises sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

(3) Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 3 werden grundsätzlich nach Personalaufwand abgerechnet; es wird ein Stundensatz von 80 Euro zugrunde gelegt.Sonstige Aufwendungen, die im Rahmen der Leistungserbringung entstehen (z. B. Schreibkosten, Sachmittel, Benutzung der EDV-Anlagen), sind mit dem Stundensatz abgegolten, soweit sie den üblichen mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand nicht überschreiten. Anfallende Reisekosten werden gesondert berechnet. Es kann ein Pauschalpreis vereinbart werden.

(4) Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 4 werden nach Bausteinen (siehe Anlage) abgerechnet; die den Bausteinen zugrunde gelegten Personentage (rechtlich oder technisch) werden mit 640 Euro berechnet. Reisekosten, die aus Anlass der Anerkennung der Sachverständigen und Prüfstellen oder der Zertifizierung bzw. Rezertifizierung von IT-Produkten entstehen, werden gesondert berechnet. Eine Berechnung erfolgt auch dann, wenn der Antrag abgelehnt wird. Wird ein Antrag vor Abschluss des Verfahrens zurückgezogen, wird mindestens die halbe Gebühr berechnet. Ansonsten gilt die Regelung des § 5.

(5) Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 5 werden nach Personalaufwand abgerechnet; es wird ein Satz von 640 Euro pro Personentag zugrunde gelegt. Anfallende Reisekosten werden gesondert berechnet. Der Aufwand für die Durchführung der Vorabkontrolle beträgt in der Regel mindestens drei Personentage. Der Aufwand erhöht sich, wenn keine ausreichenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung vorgelegt werden. Der Aufwand erhöht sich auch bei komplexen Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz teilt der die Vorabkontrolle beauftragenden Stelle zu Beginn des Verfahrens eine Einschätzung des zu erwartenden Aufwands mit. Grundlage der Einschätzung sind die dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz zu diesem Zweck vorzulegenden Dokumente und Nachweise einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung gemäß Datenschutzverordnung (DSVO).

(6) Leistungen im Sinne des § 1 Nr. 6 werden nach Personalaufwand abgerechnet; es wird ein Satz von 960 Euro pro Personentag zugrunde gelegt. Für Zertifizierungen wird eine Verwaltungspauschale von 480 Euro erhoben. Es kann ein Pauschalpreis vereinbart werden. Reisekosten, die aus Anlass der Anerkennung von Sachverständigen oder der Zertifizierung entstehen, werden gesondert berechnet. Eine Berechnung erfolgt nach Vertragsabschluss. Werden Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 1 dieser Satzung zur Anerkennung von Sachverständigen durchgeführt, wird die Höhe der Entgelte für die einzelnen Veranstaltungen und die damit abgegoltenen Leistungen (Schulungsunterlagen, Prüfung, ggf. Verpflegung) mit Ankündigung der Veranstaltung bekannt gegeben. Weiteres regelt eine Leistungstabelle.

§ 4 Rechnungsstellung

Die erbrachten Leistungen werden vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz nach Abschluss bzw. Übergabe des Ergebnisses in Rechnung gestellt. Für die Leistungen, die das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz nach § 1 Nr. 4 erbringt, erfolgt die Rechnungsstellung in dem Bescheid, mit dem das Verfahren oder ein Teil des Verfahrens abgeschlossen wird. Für Leistungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken, können Zwischenrechnungen erstellt werden. Die Beträge sind spätestens vier Wochen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Inanspruchnahme von Leistungen jederzeit für beendet erklären. Wird das Benutzungsverhältnis vor Erbringung der vereinbarten Leistungen beendet, so ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Entgelte in Rechnung zu stellen.  Auf Antragsteller finden diese Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 6 Anwendbarkeit anderer Gesetze

Ergänzend finden die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein und des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein entsprechende Anwendung, soweit in dieser Satzung keine Regelungen getroffen worden sind.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 13. August 2012 in Kraft.

 

Anlage zu § 3 Abs. 4

I. Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen

Baustein I a Grundbaustein Sachverständige

Dem Baustein wird ein Personentag, 640 Euro, bei Antrag auf unbeschränkte Anerkennung zugrunde gelegt. Wird die Anerkennung beschränkt auf Recht oder Technik beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr um 160 Euro. Wird die Fachkunde für Recht oder/und Technik durch Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Informations- und Pflichtenkataloges nachgewiesen, so erhöht sich die Gebühr um jeweils 160 Euro.

Leistungen:

  • Überprüfung der Vollständigkeit des Antrags; Eingangsbestätigung
  • Prüfung von Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit
  • Prüfung der Fachkunde in den Bereichen Recht und/oder Technik
  • Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid

Baustein I b Grundbaustein Prüfstellen

Dem Baustein werden für die Prüfung der Prüfstelle ein halber Personentag, 320 Euro, zugrunde gelegt.

Leistungen:

  • Überprüfung der Vollständigkeit des Antrags; Eingangsbestätigung
  • Prüfung der unterstützenden Person(en); Prüfung von Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit der Prüfstelle
  • Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid

Zusätzlich werden für die Überprüfungen der leitenden Person(en) der Prüfstelle je Person die Kosten des Bausteins I a, gegebenenfalls erhöht oder ermäßigt je nach Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und nach Fachkundeumfang, erhoben. Wird vom Antragsteller stellvertretendes Leitungspersonal bestimmt, so fallen für deren Überprüfung ebenfalls die Kosten des Bausteins I a an. Dies gilt auch, wenn nachträglich der Antrag auf Anerkennung von Stell vertreterinnen oder Stellvertretern gestellt wird.

Baustein II Nachforderungen

Dem Baustein wird ein halber Personentag, 320 Euro, zugrunde gelegt.

Leistungen:

Nachforderung und Prüfung von Unterlagen bei unvollständigem Antrag oder zum Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit

Baustein III Besondere Fälle

In besonderen Fällen können die Bausteingebühren erhöht oder verringert werden. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der tatsächlich anfallende Personalaufwand des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz von dem einem Baustein zugrunde gelegten Aufwand erheblich abweicht. Die Gebühr wird in diesen Fällen nach dem tatsächlich anfallenden Personalaufwand berechnet.

Baustein IV Regelmäßiges Beibringen von Unterlagen nach drei Jahren

Dem Baustein wird ein halber Personentag, 320 Euro, zugrunde gelegt. Ist die Anerkennung auf Recht oder Technik beschränkt, so ermäßigt sich die Gebühr um 160 Euro.

Leistungen:

  • Prüfung von Unterlagen der oder des Sachverständigen im Hinblick auf Fortbestehen von Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit
  • Prüfung der Fortbildungstätigkeit der oder des Sachverständigen

II. Zertifizierung von IT-Produkten

Baustein I Grundbaustein

Die Bausteingebühr richtet sich nach der Komplexität des IT-Produkts.
Hierbei werden folgende Personentage angesetzt:

  • geringe Komplexität: zwei Personentage (1.280 Euro)
  • mittlere Komplexität: vier Personentage (2.560 Euro)
  • hohe Komplexität: sechs Personentage (3.840 Euro)

Die Komplexität bestimmt sich u.a. nach dem Umfang und der Qualität der verarbeiteten (personenbezogenen) Daten, dem Funktionalitätsumfang des IT- Produkts, der Einsatzumgebung und der Korrespondenzsprache. Auf Wunsch des Antragstellers kann das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz zu Beginn des Verfahrens eine Einschätzung der Komplexität erstellen.

Leistungen:

  • Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens rechtlich
  • Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens technisch
  • Zertifizierungsbescheid

Baustein II Formularbaustein

Dem Baustein wird ein halber Personentag, 320 Euro, zugrunde gelegt.

Leistungen:

  • Korrespondenz mit dem Antragsteller (Nachforderung von Unterlagen)
  • Korrespondenz mit Sachverständigen/Prüfstelle(n) (Nachforderung von Unterlagen formell)

Fällt die Korrespondenz nur unter einem der vorgenannten Gesichtspunkte an, so wird der Gebührensatz halbiert.

Baustein III Inhaltsbaustein

Dem Baustein werden je nach Komplexität des IT-Produkts und Umfang der Nachprüfung / Nachbewertung zwischen zwei und sechs Personentage, 1.280 bis 3.840 Euro, zugrunde gelegt.

Leistungen:

  • Korrespondenz mit Sachverständigen/Prüfstelle(n) über eine erforderliche Nachprüfung/Nachbewertung des IT-Produkts mit nachfolgender Schlüssigkeitsprüfung: rechtlich
  • Korrespondenz mit Sachverständigen/Prüfstelle(n) über eine erforderliche Nachprüfung/Nachbewertung des IT-Produkts mit nachfolgender Schlüssigkeitsprüfung: technisch

Fällt Korrespondenz nur unter einem der vorgenannten Gesichtspunkte an, so wird der Gebührensatz halbiert.

Baustein IV Produktbaustein

Dem Baustein werden je nach Komplexität des IT-Produkts und gegebenenfalls notwendiger Vorarbeiten auf Seiten des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz zwischen zwei und sechs Personentage, 1.280 bis 3.840 Euro, zugrunde gelegt.

Leistungen:

  • Anforderung des IT-Produkts mit quasi ergänzender Prüfung und Bewertung durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz: rechtlich
  • Anforderung des IT-Produkts mit quasi ergänzender Prüfung und Bewertung durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz: technisch

Erfolgt die Anforderung im Zusammenhang mit nur einem der vorgenannten Gesichtspunkte, so wird der Gebührensatz halbiert.

Baustein V Besondere Fälle

In besonderen Fällen können die Bausteingebühren erhöht oder verringert werden. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der tatsächlich anfallende Personalaufwand des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz von dem einem Baustein zugrunde gelegten Aufwand erheblich abweicht. Die Gebühr wird in diesen Fällen nach dem tatsächlich anfallenden Personalaufwand berechnet.

III. Rezertifizierung von IT-Produkten

Grundgebühr

Für die Rezertifizierung wird eine Grundgebühr in Höhe eines halben Personentages, 320 Euro, erhoben.

Leistungen:

  • Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme (rechtlich)
  • Schlüssigkeitsprüfung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme (technisch)
  • Rezertifizierungsbescheid

Ermäßigung

Die Gebühr kann in besonderen Fällen nach Aufwand bis auf 160 Euro er mäßigt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn nach der letzten Zertifizierung

  • an dem IT-Produkt keine oder nur geringfügige Änderungen vorgenommen wurden,
  • sich die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht oder nicht wesentlich verändert haben und
  • sich der Stand der Technik nicht oder nicht wesentlich verändert hat.

Erhöhung

Die Gebühr kann in besonderen Fällen nach Aufwand bis zu den Gebühren einer Neuzertifizierung erhöht werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Überprüfung durch den oder die Sachverständigen/Prüfstelle(n) keine Dokumentation der Änderungen (synoptische Darstellung) zugrunde gelegt wurde,
  • das IT-Produkt seit der letzten Zertifizierung umfangreiche Änderungen erfahren hat,
  • das IT-Produkt mit einem gegenüber der letzten Zertifizierung veränderten Einsatzbereich geprüft wurde,
  • die rechtlichen Rahmenbedingungen seit der letzten Zertifizierung in erheblichem Maße verändert wurden oder
  • sich der Stand der Technik seit der letzten Zertifizierung wesentlich geändert hat.

Weitere Leistungen

Für weitere Leistungen im Rezertifizierungsverfahren gelten die Bausteine für die Zertifizierung von IT-Produkten entsprechend. Die Gebührensätze der Bausteine können nach Aufwand gemindert werden.

Anzeige von Produktveränderungen gegenüber dem Unabhängigen Lan deszentrum für Datenschutz

Für die Bearbeitung der Anzeige über eine vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums vorgenommene Veränderung des IT-Produkts wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro berechnet.