Montag, 15. Januar 2001

Herausgabe von Unterlagen über ärztliche Behandlungen an gerichtlich bestellte Betreuer

Patienten steht grundsätzlich gegenüber dem behandelnden Arzt ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten bzw. Einsichtnahme in ärztliche Krankenunterlagen zu. Patienten, für die ein Betreuer gemäß § 1896, 1897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerichtlich bestellt wurde, machen diese Ansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt meist nicht selbst geltend. Statt dessen nimmt der Betreuer diese Rechte im Namen des Patienten wahr.
Ob durch die Auskunftserteilung an einen Betreuer die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verletzt wird, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Betreuer befugt ist, die gewünschten Informationen zu verlangen und zu erhalten.

Patienten, für die ein Betreuer gemäß § 1896, 1897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerichtlich bestellt wurde, machen diese Ansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt meist nicht selbst geltend. Statt dessen nimmt der Betreuer diese Rechte im Namen des Patienten wahr.

Ob durch die Auskunftserteilung an einen Betreuer die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verletzt wird, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Betreuer befugt ist, die gewünschten Informationen zu verlangen und zu erhalten.

Ein gerichtlich bestellter Betreuer nimmt gemäß § 1902 BGB in seinem Aufgabenkreis die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betreuten wahr. Dies bedeutet, dass ihm insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zukommt. Da die Betreuung aber gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nur für diejenigen Bereiche angeordnet wird, in denen eine Betreuung erforderlich ist, beschränkt sich die Vertretungsmacht des Betreuers auf die Aufgabenkreise, für die er bestellt wurde.

Wird ein Betreuer (u. a. auch) für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt, dann ist für die Aufgabenerfüllung eine umfassende Kenntnis des Betreuers über den Gesundheitszustand des Betreuten erforderlich. Der Betreuer ist in diesem Fall generell befugt, Informationen über ärztliche Behandlungen des Betreuten zu erhalten. Diese Befugnis ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1902, 1896 BGB über die Aufgaben eines Betreuers.

Gehört die Gesundheitssorge nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers, fehlt es in der Regel an einer gesetzlichen Befugnis des Betreuers, Informationen über den Gesundheitszustand des Betreuten zu erlangen, so dass die Offenbarung solcher Informationen an den Betreuer eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstellt. Wird in solchen Fällen dennoch eine Auskunft begehrt, muss der Patient hierzu seine Einwilligung erteilen. Von einem Einverständnis des Patienten ist dann auszugehen, wenn eine entsprechende Vollmacht des Patienten vorliegt.

Zur Vermeidung einer strafbaren Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sollte der Arzt vor einer Auskunftserteilung an einen gerichtlich bestellten Betreuer daher feststellen, ob dieser für den Aufgabenbereich Gesundheitssorge bestellt wurde. Hierfür sollte er sich von dem Betreuer die Bestellungsurkunde vorlegen lassen. Gehört die Gesundheitssorge zum Aufgabenbereich des Betreuers, kann eine Auskunft an diesen erteilt werden. Ist dies nicht der Fall, sollte sich der Arzt vergewissern, dass der Patient in die Einholung der Auskunft durch den Betreuer eingewilligt hat. Hierzu sollte sich der Arzt von dem Betreuer eine Erklärung des Patienten vorlegen lassen. Diese sollte den Anforderungen an eine Schweigepflichtentbindungserklärung genügen. Liegt einer der o.g. Fälle vor, ist die Auskunftserteilung nicht nur zulässig, sondern auch rechtlich geboten.

Ist der Patient mit der Auskunftserteilung an den Betreuer nicht einverstanden, so hat der Betreuer diesen Willen des Patienten zu beachten. Dies ergibt sich aus § 1901 Abs. 2 BGB. Missachtet er den Willen des Patienten und ersucht dennoch den Arzt um Auskunft, so kann er dies im Regelfall wirksam tun, denn die Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt sich grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem aus und hat in der Regel auf das Außenverhältnis zwischen Betreuer und Arzt keinen Einfluss. Hat der Arzt jedoch unzweifelhaft Kenntnis von dem entgegen stehenden Willen des Patienten erlangt - etwa durch eine Mitteilung des Patienten gegenüber dem Arzt - so sollte der Arzt diesen Willen berücksichtigten und dem Betreuer die Auskunft verweigern. Kann eine einvernehmliche Lösung über das Auskunftsersuchen zwischen Betreuer und Betreutem nicht gefunden werden, so bedarf es hierüber einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts.

Gegenüber dem Patienten kann in bestimmten Fällen die Akteneinsicht verweigert werden, und zwar unter anderem auch dann, wenn die Offenbarung der Information für den Patienten gesundheitsschädigende nachteilige Wirkungen haben kann. Dies wird hauptsächlich bei Unterlagen über die Behandlung psychisch kranker Patienten angenommen. Grund der Verweigerung ist somit der Schutz des Patienten vor u.U. schädigenden Informationen. Dieser Schutzzweck kann aber gegenüber Dritten, wie beispielsweise dem Betreuer, einem Auskunftsersuchen in der Regel nicht entgegen gehalten werden. Daher kann dem Betreuer im Regelfall auch die Herausgabe von Unterlagen über psychische Erkrankungen nicht verwehrt werden.

Weitere Informationen über das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht von Patienten finden Sie in den Beiträgen