Montag, 10. Februar 2014

Hat ein Patient bei einem Arztwechsel einen Anspruch auf Heraus- oder Weitergabe der Patientendokumentation?

Ein Arzt ist verpflichtet, die medizinische Behandlung seiner Patienten zu dokumentieren. Dies geschieht zumeist in der Form einer Patientenakte oder Patientenkarteikarte. Möglich ist auch die Führung einer elektronischen Patientenakte.

Patienten stellen immer wieder in Frage, warum überhaupt eine Patientenakte geführt werden muss, und ob sie das Recht haben, ihre Patientenakte einzusehen bzw. die Aushändigung von Kopien oder gar des Originals zu verlangen. Insbesondere wenn ein Patient seinen Arzt wechselt stellen sich diese Fragen, möchte man doch den neuen Arzt umfassend über die bisherige Behandlung informieren.

Der folgende Beitrag soll in kurzer Form Antworten auf diese Fragen geben. Eine ausführliche Darstellung der Rechte von Patienten findet sich in dem Beitrag "Datenschutzrechte der Patienten" unter

www.datenschutzzentrum.de/artikel/779-Datenschutzrechte-der-Patienten.html

Aus welcher Vorschrift resultiert die Dokumentationspflicht des Arztes?

Gemäß § 10 Abs. 1 der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄK) ist der Arzt verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen (Patientendokumentation, Patientenakte). Diese ärztlichen Aufzeichnungen müssen auch nach Abschluss der Behandlung grundsätzlich 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 10 Abs. 4 BOÄK).

Hat ein Patient das Recht seine Patientenakte einzusehen und/oder die Anfertigung von Kopien zu verlangen?

Nach § 10 Abs. 2 BOÄK hat der Arzt dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren bzw. Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Teile der Akte, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Die Einsicht in diese subjektiven Aufzeichnungen kann der Arzt gewähren, er muss es aber nicht. Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechtes des Patienten ist im Bereich der Dokumentation einer psychiatrischen Behandlung möglich (siehe hierzu "Besonderheiten bei der Einsichtnahme von Patientenakten in psychiatrische Behandlungsunterlagen" unter www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/einspsy.htm).

Soweit ein Einsichtsrecht besteht bzw. der Arzt die Einsicht in die Patientenakte gewährt, besteht auch ein Anspruch auf Anfertigung von Kopien.

Ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten kann sich zudem aus dem Datenschutzrecht, z.B. § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ergeben.

Besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Originals der Patientenakte an den Patienten?

Nein, grundsätzlich nicht.

Ein Arzt ist verpflichtet, im Interesse der Beweissicherung eine Dokumentation der ärztlichen Behandlung seiner Patienten zu führen und diese zumindest 10 Jahre aufzubewahren. Auf Grund dieser rechtlichen Verpflichtung ist es einem Arzt grundsätzlich nicht möglich, das Original der Patientenakte dem Patienten zu überlassen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren endet in der Regel die rechtliche Verpflichtung des Arztes zur Aufbewahrung der Patientenakte. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist kann der Arzt die Patientenakte vernichten, oder - wie wir es empfehlen würden - dem Patienten aushändigen.

Ist ein Austausch einzelner Informationen zwischen Ärzten möglich?

Wechselt der Patient seinen Arzt, so kann in einigen Fallkonstellationen ein Informationsaustausch des "alten" Arztes mit dem "neuen" Arzt sinnvoll oder gar erforderlich sein. Da aber die ärztliche Schweigepflicht auch unter Ärzten gilt, ist der Wille des Patienten entscheidend.

Hierzu wird in § 9 Abs. 4 BOÄK ausgeführt, dass, wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, diese untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit sind, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. In der Praxis hat dieser Informationsaustausch zwischen Hausärzten, Fachärzten und Ärzten eines Krankenhauses eine große Bedeutung. Eine häufige Form dieses Informationsaustausches stellt der Arztbrief dar.

Kann der Patient verlangen, dass ein Arzt das Original seiner Patientenakte an einen anderen Arzt übergibt (Weitergabe)?

Auch bei der Weitergabe des Originals einer Patientenakte an einen anderen Arzt ist zu beachten, dass der Arzt verpflichtet ist, eine Patientenakte zu führen und diese mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Ein Arzt darf das Original einer Patientenakte also nur dann einem anderen Arzt überlassen, wenn er hierbei auch weiterhin seiner Dokumentationspflicht gerecht wird. Zudem muss er seine Schweigepflicht beachten. Die Weitergabe des Originals der Patientenakte an einen anderen Arzt bedarf also grundsätzlich der Einwilligung des Patienten.

Die Zahnärztekammer bzw. die Ärztekammer Schleswig-Holstein vertreten ebenso wie das ULD die Ansicht, dass ein Arzt nicht gegen seine standesrechtliche Dokumentationspflicht verstößt, wenn die Patientendokumentation treuhänderisch in gehörige Obhut übergeben wird. Die Patientenakte darf also nicht dem Patienten, wohl aber einem anderen Arzt übergeben werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Arzt jederzeit die Möglichkeit hat, auch weiterhin auf seine Patientendokumentation zuzugreifen (z. B. in der Form einer vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Ärzte).

Es besteht also die Möglichkeit, das Original einer Patientenakte an einen anderen Arzt zu übergeben. Aber: Einen rechtlichen Anspruch auf dieses Vorgehen hat der Patient nicht.

 

Wenn Sie Fragen und Anregungen zum Bereich "Datenschutz in der Arztpraxis" haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung unter:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98, D-24103 Kiel
Tel: 0431/988-1218, Fax: 0431/988-1223