Mittwoch, 16. Juli 2014

Meldung zum Register nach § 38 BDSG

Grundsätzlich müssen alle Verfahren automatisierter Verarbeitungen personenbezogener Daten bei der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. Die Meldepflicht trifft immer die Stelle, die für die Verarbeitung verantwortlich ist. Hinweise zur Meldung und zu Ausnahmen von der Meldepflicht finden Sie in unserem Merkblatt zum Meldebogen.

Welche Angaben bei der Meldung gemacht werden müssen, ist aus dem zu verwendenden Meldeformular ersichtlich. Das Hauptblatt mit den geforderten Angaben zur verantwortlichen Stelle und den dortigen Verantwortungsträgern ist von jeder Stelle nur einmal auszufüllen. Die Angaben zu den jeweiligen automatisierten Verfahren sind mit dem Formular Anlagen für jedes einzelne betriebene Verfahren gesondert zu melden.

Das Meldeformular kann auch bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein telefonisch unter der Nummer 0431/988-1253 oder per ULD4@datenschutzzentrum.de?subject=Formular%20zur%20Meldung%20zum%20Register%20nach%20%C2%A7%2038%20BDSG">E-Mail angefordert werden.