4.7 Bildung

4.7.1       Datenschutz und Sozialarbeit in Schulen – die neue Broschüre

Die Schulen erhalten bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern Unterstützung. Im Rahmen dieser Unterstützung verarbeiten die in der Sozialarbeit tätigen Personen auch sensible personenbezogene Daten von Schulkindern, zu deren familiären Hintergrund und den bestehenden Konfliktsituationen im schulischen Bereich. Jene Datenverarbeitung zählt nicht zum datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der Schulen.

Vielmehr sind die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter zwar in die schulische Organisation integriert. Datenschutzrechtlich sind die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter jedoch dem jeweiligen Anstellungsträger zuzuordnen, der auch die grundsätzlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen für die sichere Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter treffen muss.

Die Broschüre gibt Antworten auf grundsätzliche Fragen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, informiert den angesprochenen Personenkreis über die Rechte betroffener Personen und geht auf spezifische Fragestellungen ein. Zu letzteren zählen insbesondere:

  • Stellung der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter aus Datenschutzsicht,
  • anwendbare Rechtsvorschriften,
  • Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrkräften,
  • Teilnahme an Konferenzen,
  • Datenübermittlungen zwischen der Schulleitung, den Lehrkräften und den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,
  • Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
  • Datenübermittlung an Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte,
  • Zusammenarbeit mit dem Jugendamt,
  • Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen,
  • Schulwechsel eines Schulkindes,
  • Schulwechsel einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters.

Mit der Broschüre soll eine praktische Hilfestellung für den Bereich der Sozialarbeit in Schulen gegeben werden. Ein Abruf ist unter folgendem Link möglich:

https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/schulen/dokumente/Handreichung-Schulsozialarbeit.pdf
Kurzlink: https://uldsh.de/tb41-4-7-1a

Eine Pressemitteilung des ULD zur Thematik finden Sie unter:

https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1400-Datenschutz-und-Sozialarbeit-in-Schulen-Praxiswissen-in-neuer-Broschuere-des-ULD.html
Kurzlink: https://uldsh.de/tb41-4-7-1b

4.7.2       Fotoaufnahmen als Gedächtnisstütze für Lehrkräfte

§ 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schulgesetz
Die Daten der Schulverwaltung dürfen grundsätzlich nur mit Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers oder des Regionalen Berufsbildungszentrums verarbeitet werden. Ausnahmen hiervon regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

Wie präge ich mir die Namen von Schulkindern ein? Kann ich die Namen sicher bestimmten Schulkindern zuordnen? Dies fragte sich eine Lehrkraft bei der Übernahme von Schulklassen einer öffentlichen Grundschule in Schleswig-Holstein.

Zur besseren Orientierung fotografierte die Lehrkraft daraufhin die Schulkinder. Dabei verwendete die Lehrkraft ein privates Smartphone. Die Schule meldete den Sachverhalt an das ULD und sorgte für eine Löschung der angefertigten Aufnahmen. Schließlich erfolgte eine Sensibilisierung der Lehrkraft. Die Anfertigung der Fotoaufnahmen war nicht erforderlich, eine Einholung von wirksamen Einwilligungserklärungen hätte bei Schulkindern der Grundschule eine Mitwirkung der Eltern erfordert, und im Übrigen verstößt der Einsatz eines privaten Endgeräts ohne ausreichende technische und organisatorische Vorkehrungen gegen die Vorgaben der Datensicherheit.

§ 14 Abs. 1 Schul-Datenschutzverordnung
Der Einsatz eines privaten informationstechnischen Geräts darf abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 SchulG ausnahmsweise erfolgen, wenn kein dienstlich bereitgestelltes informationstechnisches Gerät zur Verfügung steht und soweit hierfür zuvor eine schriftliche Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt worden und diese nicht nach Absatz 7 erloschen ist. Verantwortliche bleibt auch in diesem Fall die jeweilige Schule.

Zur Aufgabenerfüllung war es für die Lehrkraft nicht erforderlich, Fotoaufnahmen der Schulkinder anzufertigen. Es mag sein, dass bei der Übernahme von mehreren neuen Schulklassen anfangs eine Unterscheidung der Schulkinder und das Einprägen von Namen anfangs eine Herausforderung darstellen kann. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Herstellung einer privaten Fotodatenbank. Es wäre auch nicht nachvollziehbar und zu rechtfertigen, wenn jede Lehrkraft – ausgehend vom jeweils bestehenden Erinnerungsvermögen – von Schulkindern Fotoaufnahmen anfertigt.

Darüber hinaus wäre bei Schulkindern im Grundschulalter nicht pauschal von einer Fähigkeit auszugehen, die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Aufnahme und Speicherung eines Fotos zu übersehen. Es würde sich zudem nicht um freiwillige Erklärungen handeln, wenn die Schulkinder allgemein in der Gruppe befragt werden und so noch ein gewisser Antwortdruck erzeugt wird. Für die Anfertigung von Fotoaufnahmen – vorausgesetzt es würde losgelöst vom vorliegenden Sachverhalt überhaupt ein zulässiger Verarbeitungszweck vorliegen – müsste eine Einwilligung der Eltern vorliegen.

Die Verwendung eines privaten Endgeräts zur Aufnahme von Schulkindern verstieß gegen geltendes Schulrecht. Die Verwendung von privaten Endgeräten ist grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Eine solche Genehmigung war nicht ersichtlich.

Was ist zu tun?
Die Schule hat nach Kenntnis von dem Vorgang das ULD informiert und hinreichende Maßnahmen ergriffen, um ein wiederholtes Fehlverhalten auszuschließen. Es ist zu empfehlen, dass Schulen bei regelmäßigen internen Besprechungen der Schulleitung mit den Lehrkräften die Thematik der Anfertigung von Fotos und der Verwendung von privaten Endgeräten erörtern.

 

4.7.3       Anfertigung von Fotos durch Lehrkraft für Schulprojekt

Zur Gestaltung einer Danksagung für Praktikumsbetriebe hatte eine Lehrkraft die Idee, auch Fotos der Schulkinder beizufügen. Hierzu fotografierte die Lehrkraft die Schulkinder und stellte Ausdrucke der Aufnahmen her. Auf Beschwerden der Eltern hin erfuhr das ULD, dass keine wirksamen Einwilligungserklärungen für die Aufnahme der Fotos vorliegen und hinsichtlich der Abgabe der Erklärungen eine Beteiligung der Eltern nicht erfolgte. Die Schulleitung kontaktierte daraufhin die Lehrkraft, worauf letztere für die Vernichtung verbliebener Ausdrucke Sorge trug.

Die Schulleitung sensibilisierte im Folgenden die Lehrerschaft in einer internen Besprechung hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässigkeit von Fotos der Schulkinder. Nach weiterer interner Aufklärung des Sachverhalts stellte sich schließlich heraus, dass die Lehrkraft die Aufnahmen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen und im Widerspruch zu einer zunächst getätigten Aussage gegenüber der Schulleitung mit einem privaten Endgerät angefertigt hatte. Die Schulleitung hat dies gegenüber der Lehrkraft geahndet. Ferner wurde sichergestellt, dass die Fotoaufnahmen nunmehr von dem privaten Endgerät gelöscht werden.

§ 14 Abs. 2 Schul-Datenschutzverordnung
Die Genehmigung […] ist der Lehrkraft auf Antrag zu erteilen, wenn […]

Für den Einsatz privater Endgeräte ist eine Genehmigung der Schulleitung notwendig, was gesetzlich in der Schul-Datenschutzverordnung normiert ist.

Voraussetzungen einer Genehmigung sind insbesondere Zusicherungen der Lehrkraft zur rein dienstlichen Verwendung der Daten und dazu, dass keine Offenlegung gegenüber Dritten erfolgt, dass die Datenverarbeitung nur auf dem speziell von der Genehmigung erfassten Gerät erfolgt und die Sicherheitsanforderungen nach der DSGVO eingehalten werden. Ferner sind dem ULD und der Schulleitung zu ermöglichen, dass diese ihren Kontrollaufgaben nachkommen können. Die Lehrkraft muss die verwendeten informationstechnischen Geräte und Programme genau bezeichnen und ist verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, wenn die Datensicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden können. Näheres ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Schul-Datenschutzverordnung.

Was ist zu tun?
Schulleitungen müssen darauf hinwirken, dass die Lehrkräfte ihre Pflichten nach dem Datenschutzrecht und insbesondere der Schul-Datenschutzverordnung kennen und einhalten. Für einen Informationsaustausch bieten sich regelmäßige Besprechungen in den Schulen an.

 

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