4.3          Justiz

4.3.1       Handelsregister im Internet

In den Handelsregistereinträgen zu Unternehmen befindet sich regelmäßig auch eine Vielzahl personenbezogener Daten. Dazu gehören Angaben über Geschäftsführer oder Gesellschafter von Unternehmen, private Wohnanschriften, Unterschriften oder Personalausweiskopien. Teilweise ist die Angabe dieser Daten im Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben. Teilweise geht der tatsächliche Inhalt der Handelsregister über das gesetzlich Geforderte hinaus.

Das Handelsregister war immer schon öffentlich. Die Publizität des Handelsregisters soll Vertrauen im Rechtsverkehr schaffen. Seit 2007 wird das Handelsregister in elektronischer Form geführt und ist über das gemeinsame Justizportal der Länder abrufbar. Bislang waren die Abrufe jedoch kostenpflichtig und nur registrierten Nutzerinnen und Nutzern möglich.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie zum 1. August 2022 ist der Abruf der Registerinhalte sowie der durch die Registergerichte eingestellten Dokumente kostenfrei und ohne Registrierung möglich. Diese Gesetzesänderung hat der Bundesgesetzgeber vorgenommen, um die EU-Digitalisierungsrichtlinie umzusetzen.

Faktisch führt der Wegfall der Zugangsbeschränkungen zum Handelsregister dazu, dass sich die Reichweite der abrufbaren Daten bzw. die Zahl der Personen, die auf das Portal zugreift, deutlich erhöht. Gleichzeitig ist unter den betroffenen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, eine große Besorgnis vor einem Missbrauch ihrer Daten entstanden. Dies hat sich in vielen Beschwerden gezeigt, die uns im Berichtszeitraum erreicht haben. Die Sorge ist nicht unberechtigt, und der öffentlichen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass auf Bundesebene an verschiedenen Stellen bereits an Änderungen gearbeitet wird, um die Risiken für die betroffenen Personen wieder zu minimieren.

Für die Eintragungen im Handelsregister sind die Registergerichte verantwortlich. Die Eintragungen beruhen auf Dokumenten wie z. B. Gesellschaftsverträgen. Letztere werden meist von den beurkundenden Notaren zum Handelsregister eingereicht. Das Registergericht stellt die eingereichten Dokumente zum Abruf im Handelsregister bereit. Oftmals enthalten solche Dokumente mehr Informationen als die im Gesetz vorgesehenen Pflichtangaben für das Handelsregister.

Um in zukünftigen Fällen die Veröffentlichung von nicht eintragungspflichtigen personenbezogenen Daten zu vermeiden, sollten Notarinnen und Notare daher bereits bei der Erstellung, spätestens bei der Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister darauf achten, dass sie nur die notwendigen Daten enthalten. Hierfür können auch geschwärzte Dokumente beim Handelsregister eingereicht werden.

Sind überschüssige personenbezogene Daten bereits im Handelsregister eingetragen, haben die betroffenen Personen nach der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich einen Anspruch auf Löschung. Ein solcher Anspruch kommt für die nicht eintragungspflichtigen personenbezogenen Daten in Betracht. Der Anspruch ist gegenüber dem jeweils zuständigen Registergericht geltend zu machen.

Praktisch umgesetzt werden kann der Löschungsanspruch in der Weise, dass die ursprünglichen Dokumente für die Veröffentlichung durch geschwärzte Dokumente ersetzt werden. Die geschwärzten Dokumente müssten von den betroffenen Personen neu beim Registergericht eingereicht werden.

Dieses Verfahren ist seit Ende des Jahres 2022 in § 9 Abs. 7 der Handelsregisterverordnung (HRV) vorgesehen.

In der Begründung zur Änderung der HRV wird dazu folgende Erläuterung gegeben:

BR-Drucksache 560/22, Seite 29:

„Einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können im Sinne der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert oder ausgetauscht werden. In Ausnahmefällen kann jedoch von diesem Grundsatz abgewichen werden. Dies soll durch den neuen Absatz 7 klargestellt werden. Sind beispielsweise in dem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten, die nicht in den Registerordner gehören, muss die Möglichkeit bestehen, dieses Dokument nicht mehr zu beauskunften. In diesem Fall ist ein neu eingereichtes Dokument in den Registerordner einzustellen, welches lediglich die für den Rechtsverkehr erforderlichen Angaben enthält.“

 

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