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Kernpunkte:


  • EuGH-Urteil zum Petitionsausschuss des Hessischen Landtages
  • Service für Abgeordnete

 

3    Landtag

Datenschutz und Informationsfreiheit betreffen auch die Abgeordneten als Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Für das Jahr 2020 ist in diesem Zusammenhang über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Datenschutzfragen in einem Ausschuss des Hessischen Landtages zu berichten (Tz. 3.1). Außerdem weisen wir auf unseren Service für Abgeordnete hin, die in ihrer parlamentarischen Tätigkeit, als Privatpersonen oder auch in Bezug auf die Fragen, Beschwerden oder Hinweise, die Bürgerinnen und Bürger an sie gerichtet haben, die Möglichkeit haben, sich vertrauensvoll von uns beraten zu lassen (Tz. 3.2).

3.1          EuGH-Urteil zum Hessischen Petitionsausschuss

Gilt die Datenschutz-Grundverordnung auch für einen Petitionsausschuss? Im Fall des Hessischen Landtages hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dies bejaht: Mit dem Urteil vom 09.07.2020, C-272/19, wurde klargestellt, dass der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages „insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als ‚Verantwortlicher‘ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 einzustufen“ ist. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Petitionsausschuss die Auskunftsanfrage des Petenten nach Artikel 15 DSGVO bearbeiten musste.

https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-272/19
Kurzlink: https://uldsh.de/tb39-3-1a

EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-272/19, Rn. 74
Nach alledem ist Art. 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als ‚Verantwortlicher‘ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, sodass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.

Seit Veröffentlichung des Urteils wird in Bund und Ländern diskutiert, welche Ausstrahlung dieses Urteil auf Parlamente insgesamt hat. In dieser Situation hält die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine Überarbeitung des am 05.09.2018 getroffenen Beschlusses „Anwendung der DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien“ für erforderlich. Mit Beschluss vom 22.09.2020 wurde daher der Beschluss aus dem Jahr 2018 zunächst ausgesetzt:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/TOP 6 Beschluss Anwendung der DSGVO auf die Datenverarbeitung von Parlamenten.pdf
Kurzlink: https://uldsh.de/tb39-3-1b

In vielen Landesdatenschutzgesetzen sind Formulierungen enthalten, die Aussagen zur „Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben“ treffen, so auch in § 2 Abs. 3 LDSG SH.

§ 2 Abs. 3 LDSG
(3) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag beschließt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der Grundsätze der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

Demnach fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben nicht unter die Kontrolle der Landesbeauftragten für Datenschutz.

Als Kontrollgremium fungiert schon viele Jahre das Datenschutzgremium des Schleswig-Holsteinischen Landtages, das sich aus der sich aus Repräsentanten jeder im Landtag vertretenen Fraktion oder Gruppe zusammensetzt.

Informationen zu Datenschutz im Parlament:

https://www.landtag.ltsh.de/parlament/datenschutz-im-parlament/
Kurzlink: https://uldsh.de/tb39-3-1c

Das Datenschutzgremium hält jährlich mehrere Sitzungen ab, an denen die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein als Gast teilnimmt.

Was ist zu tun?
Es ist zu prüfen, inwieweit sich aus dem EuGH-Urteil Änderungsbedarfe in den aktuellen rechtlichen Regelungen ergeben.


3.2          Service für die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Im letzten Tätigkeitsbericht haben wir die Beratungsmöglichkeit für Abgeordnete kurz vorgestellt (38. TB, Tz. 3.2). In diesem Sinne haben sich im Berichtsjahr einzelne Abgeordnete des Landtages und Mitglieder ihrer Teams bei der Landesbeauftragten für Datenschutz vertrauensvoll beraten lassen. Die Fragen, die an uns herangetragen wurden, umfassen eine große Spannbreite rechtlicher Einschätzungen zu vielfältigen Themen in den Bereichen Datenschutz und Informationsfreiheit. Nicht überraschend ist die Tatsache, dass ein Großteil der Fragen die Pandemiesituation und Ideen oder Umsetzungen von konkreten Coronamaßnahmen betrafen.

Vielfach besteht zudem Beratungsbedarf zu technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Praxis. In Einzelfällen werden wir auch um tiefgehendere technische Analysen gebeten.

 

Was ist zu tun?
Bei Fragen zu Datenschutz und Informationsfreiheit steht die Landesbeauftragte für Datenschutz den Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit ihrem Team gern zur Verfügung.


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