4.7         Wissenschaft und Bildung

4.7.1      Vermittlung von Medienkompetenz – mit dem ULD

Wenn junge Menschen das Internet nutzen und sich in sozialen Netzwerken tummeln, sind ihnen oft die damit verbundenen Gefahren für ihre persön­lichen Daten nicht bewusst. Das ULD versucht durch Vorträge in Schulen und durch Broschüren, Schülerinnen und Schülern den sorgsamen Umgang mit ihren Daten zu vermitteln.

Als das Bildungsministerium vor zwei Jahren die Initiative Netzwerk Medien­kompetenz startete, um Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern über den richtigen und sorgsamen Umgang mit elektronischen Kommunikationsmedien aufzuklären, sind wir dieser Initiative so­fort beigetreten. Gemeinsam mit der Ver­braucherzentrale Schleswig-Holstein, der Landespolizei, dem Offenen Kanal und anderen Organisationen führt das ULD seither Veranstaltungen an Schulen in Schleswig-Holstein durch. Dabei kommt die vom ULD herausgegebene Jugendbroschüre „Entscheide DU – sonst tun es andere für Dich!“ zum Einsatz (32. TB, Tz. 4.7.1).

Ergänzt wird dies zukünftig durch einen gemeinsamen Internetauftritt, über den von Schulen oder auch von den Schülerinnen und Schülern Informationen und Materialien abgerufen werden können. Wir meinen, dass sich der personelle und zeitliche Aufwand lohnt. Die Jugendlichen werden zum Nachdenken veranlasst und gehen vorsichtiger mit persönlichen Daten im Internet um.

Was ist zu tun?
Wir werden das Netzwerk Medienkompetenz weiter tatkräftig unterstützen.

4.7.2      Elektronische Lernplattformen und der Datenschutz

Die Schulen setzen zunehmend für organisatorische Zwecke, für die Kom­munikation zwischen Lehrern und Schülern und für die Verteilung von Unterrichtsmaterial verschiedene elektronische Verfahren ein. Diese als „Lernplattformen“ oder „digitale Lehrerzimmer“ bezeichneten Verfahren müssen mit dem Datenschutz in Einklang stehen.

Lernplattformen wie InfoMentor, lo-net2, Fronter oder Moodle sollen für eine breitere und schnellere Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und Schulleitungen sorgen. Diese sind nicht nur für die Kommunikation und die schulische Organisation nützlich, sondern auch für den Austausch schulischer Aufgaben von Lehrkräften mit Schülerinnen und Schülern. Dabei werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einige dieser Plattformen werden von privaten Anbietern kostenfrei auf deren Servern angeboten. Infrage steht somit auch dort die sichere Speicherung der Daten.

Das Bildungsministerium hat bisher keine regelnden Empfehlungen für die Schu­len getroffen, ob und wenn ja welche Angebote wie verwendet werden dürfen. Das ULD wird zunehmend von Schulleitungen wegen der Einhaltung des Daten­schutzes befragt, zumeist aber erst, wenn diese Plattformen bereits genutzt werden. Wegen der Komplexität und der Unterschiedlichkeit der Anwendun­gen können keine einheitlichen Aussagen getroffen werden. Jedes Produkt muss separat auf den Datenschutz hin geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt in der Regel nicht, wie es nötig wäre, durch die Schulleitungen. Datenschutzverstöße sind so vorprogrammiert.

Was ist zu tun?
Das Bildungsministerium sollte zeitnah Regelungen für den Einsatz solcher Plattformen treffen. Das ULD ist bereit, für den Einsatz in Schulen vom Bildungsministerium freigegebene Anwendungen verbindlich zu prüfen.

4.7.3      LanBSH und geplanter USB-Stick erhöhen Datensicherheit

Die Einführung des Landesnetzes Bildung Schleswig-Holstein bringt durch eine standardisierte IT-Konzeption Arbeitserleichterungen für die Schulver­waltungen und erhöht das Sicherheitsniveau. Solche technischen Konzepte fehlen jedoch noch bei der Verarbeitung von Schülerdaten durch die Lehr­kräfte.

Die Lehrkräfte sind oft gezwungen, personenbezogene Daten ihrer Schülerinnen und Schüler im häuslichen Bereich mithilfe privater Rechner zu verarbeiten. Automatisierte Zeugniserstellungen setzen den Einsatz elektronischer Datenver­arbeitung (EDV) voraus. Lehrer-EDV-Arbeitsplätze in der Schule fehlen. Viele Lehrkräfte haben zudem immer noch Bedenken, die Genehmigung zur häuslichen elektronischen Datenverarbeitung bei den Schulleitungen einzuholen. In aus diesen Unsicherheiten entstandenen Konflikten zwischen Lehrkräften und Schul­leitungen muss das ULD immer wieder vermitteln, die Rechtsgrundlagen erklären und technische Lösungen erläutern.

Das Institut für Qualitätssicherung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH), das mit dem ULD bei der Konzeptionserstellung und beim Aufbau des Landesnetzes Bildung Schleswig-Holstein (LanBSH) eng zusammenarbeitet, hat eine techni­sche Lösung entwickelt, die die Datensicherheit der im häuslichen Bereich der Lehrkräfte verarbeiteten personenbezogenen Daten erhöht und den Lehrkräften die Unsicherheit hinsichtlich des Datenschutzes nehmen kann. Gedacht ist an eine ausschließliche Nutzung wirksam verschlüsselter USB-Sticks, die vom Schulträ­ger beschafft und von den Schulleitungen an jede Lehrkraft ausgegeben werden und die einheitlich konfiguriert sind. Die mittlerweile hohen Speicherkapazitäten dieser USB-Sticks ermöglichen es, dass die im häuslichen Bereich verarbeiteten Daten ausschließlich darauf gespeichert werden. Die Verschlüsselung minimiert das Risiko, dass Unbefugte Kenntnis von den personenbezogenen Daten nehmen. Den Schulleitungen wird so zudem ermöglicht, im Rahmen der Fachaufsicht zu kontrollieren, ob die Regelungen der Datenschutzverordnung Schule zum Umfang und zur Löschung der von den Lehrkräften mit Genehmigung verarbeiteten perso­nenbezogenen Daten eingehalten werden.

Was ist zu tun?
Das Bildungsministerium sollte eine solche technische Lösung flächendeckend in den Schulen des Landes einführen.

4.7.4      Schulleiterfortbildungen im Datenschutz weiterhin erforderlich

Schulleiterfortbildungen des IQSH in Kooperation mit dem ULD sind aus Zeitgründen nur begrenzt attraktiv. Den Schulleiterinnen und Schulleitern kann – trotz steigender Anforderungen – nur Grundwissen vermittelt werden.

Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach der Datenschutzverordnung Schule für die ordnungsgemäße und datenschutzkonforme Verarbeitung der personenbezo­genen Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern verantwortlich. Es gibt eindeu­tige Rechtsvorschriften im Schulgesetz und in der Datenschutzverordnung Schule. Eingaben von Eltern und Anfragen von Schulleitungen weisen aber auf Wissens- und Umsetzungsdefizite hin. Das ULD und das IQSH als Fortbildungsinstitut für die Lehrkräfte versuchen dauernd, diese Lücken teilweise aufzufüllen. Allerdings konnten nur Kurse an zwei Nachmittagen angeboten werden, weil für die Schul­leiterinnen und Schulleiter „jede Stunde zählt“. Bei diesen bis in die späten Abendstunden hineingehenden Kursen kann den Schulleitungen nur ein begrenzt ausreichendes Basiswissen zum Datenschutz und dessen Umsetzung vermittelt werden. Aus Sicht des ULD wäre eine Ausweitung auf eine zweitägige Schu­lungsveranstaltung, gern auch vor Ort, wünschenswert, um das nötige Daten­schutzrüstzeug vermitteln zu können.

Was ist zu tun?
Das Bildungsministerium sollte es dem IQSH ermöglichen, in Kooperation mit dem ULD den Schulleitungen Zweitagesveranstaltungen als Datenschutzfortbil­dungen anzubieten.

4.7.5      Schulen  brauchen ein einheitliches und nachhaltiges Datenschutzkonzept

Eine große Anzahl von Schulen ist bezüglich des Datenschutzes schlecht auf­gestellt. Durch den Einsatz schulischer Datenschutzbeauftragter kann eine Verbesserung erreicht werden.

An die Arbeit von Schulverwaltungen kann realistischerweise nicht derselbe strenge Maßstab wie bei „normalen“ Verwaltungen angelegt werden. Gefordert bleibt aber die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Trotz verstärkter Schulungsmaßnahmen, etwa von Schulräten und auf Schulleiterdienstversamm­lungen, stellt das ULD in den Schulen oft stark voneinander abweichende Prak­tiken fest, bei denen Datenschutzvorschriften verletzt werden. Das Problem lässt sich teilweise dadurch beheben, dass vom Bildungsministerium für das Daten­schutzkonzept Vorgaben gemacht werden. Wir haben hierfür konkrete Vorschläge erarbeitet und Hilfe bei der Umsetzung angeboten.

Zwei berufsbildende Schulen, die jeweils einen schulischen Datenschutzbeauf­tragten hatten, fusionierten zu einem regionalen Bildungszentrum. Anlässlich der Fusion entwickelten sie ein Datenschutzkonzept, um die Regelungen des Schulgesetzes und der Datenschutzverordnung Schule in den schulischen Alltag praktikabel zu integrieren. Das Konzept wird von der Leitung des regionalen Bildungszentrums in Kraft gesetzt und ist somit von allen Lehrkräften zu beach­ten.

Diese Initiative der schulischen Datenschutzbeauftragten zeigt den Mehrwert einer solchen Institution, insbesondere für die Schulleitungen, die deren Arbeit ernst nehmen und ausreichend Zeit zur Verfügung stellen. Während die berufsbil­denden Schulen bereits seit einem Jahrzehnt schulische Datenschutzbeauftragte bestellen müssen, ist dies für die allgemeinbildenden Schulen keine Verpflich­tung. Das ULD wirbt seit Jahren für die Bestellung behördlicher bzw. schulischer Datenschutzbeauftragter, bei den allgemeinbildenden Schulen bisher aber nur mit begrenztem Erfolg.

Was ist zu tun?
Das Bildungsministerium sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten stärker für die Bestellung schulischer Datenschutzbeauftragter bei den Schulleitungen werben und den Schulen konzeptionelle Vorgaben beim Datenschutz machen.

4.7.6      Fehlende Umsetzung einer Meldevorschrift

Die Umsetzung der Meldepflicht von allgemeinbildenden zu berufsbildenden Schulen führt wegen des Fehlens einer technischen Lösung zu bürokrati­schem Mehraufwand.

§ 30 Abs. 7 Schulgesetz
Die Vorschrift verlangt von den all­gemeinbildenden Schulen und den Förderzentren, dass sie die Schüle­rinnen und Schüler, die diese Schulen verlassen, an die berufsbildenden Schulen melden.

Um sicherzustellen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler, die allge­meinbildende Schulen oder Förderzen­tren verlassen, ihrer Berufsschulpflicht nachkommen, übermitteln diese Schul­arten die Daten der Abgänger an die in ihrem Einzugsbereich befindlichen be­rufsbildenden Schulen – derzeit in papierener Form oder per unverschlüs­selter E-Mail. An Schulstandorten mit mehreren berufsbildenden Schulen erfolgt ein relativ aufwendiges Abgleichver­fahren, um festzustellen, ob alle Schülerinnen und Schüler tatsächlich bei den berufsbildenden Schulen ankommen.

Das IQSH hat, beraten vom ULD, eine technische Lösung vorgeschlagen. Dessen Umsetzung scheiterte bisher daran, dass das Bildungsministerium noch keine Entscheidung getroffen hat. Die Lösung im Landesnetz Bildung Schleswig-Holstein hat nicht nur verwaltungsökonomische Vorteile, sondern erhöht auch die Sicherheit der zu übermittelnden personenbezogenen Daten.

Was ist zu tun?
Das Bildungsministerium sollte zeitnah eine Entscheidung für die vom IQSH angedachte technische Lösung treffen.

4.7.7      Schulsozialarbeit – eine prinzipiell gute Sache

In der Schulsozialarbeit besteht oft Unsicherheit, ob im Rahmen ihrer Tätig­keit erlangte personenbezogene Informationen weitergegeben werden dürfen.

In vielen Schulen Schleswig-Holsteins sind Schulsozialarbeiterinnen und Schul­sozialarbeiter tätig, zumeist mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Deren Arbeit in den Schulen setzt einen vertrauensvollen Umgang mit den ihnen von Schülerinnen und Schülern anvertrauten Informatio­nen voraus. Oft ist im Interesse der Schülerinnen und Schüler aber auch ein Aus­tausch mit den Lehrkräften, den Schulleitungen und anderen Stellen erforderlich. Schulsozialarbeiter verrichten ihre Arbeit zwar in den Schulen, gehören diesen aber organisatorisch nicht an. Sie sind bei den verschiedensten Stellen – etwa beim Schulträger, beim öffentlichen Jugendhilfeträger oder beim Kinderschutz­bund – beschäftigt. Oftmals entstehen Unsicherheiten beim Umgang mit den vertraulichen Informationen, was zu Reibungen bei der an sich notwendigen Kommunikation mit den Schulleitungen oder Lehrkräften führen kann. Um dies­bezüglich Hilfestellungen zu geben, werden derzeit in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium und dem Bildungsministerium Hinweise für eine datenschutz­gerechte Verarbeitung der von den Schulsozialarbeitern gespeicherten personen­bezogenen Daten entwickelt.

Was ist zu tun?
Die Hinweise sollten fertiggestellt, abgestimmt und in die Praxis umgesetzt werden.

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