4.3         Justizverwaltung

4.3.1      Telefonieren im Strafvollzug  – noch nicht die letzte Fortsetzung

Die Mängel beim Betrieb der Gefangenentelefonanlage im Strafvollzug konn­ten im Berichtszeitraum nicht abgestellt werden. Das ULD beanstandete den Betrieb der Anlage in einer Justizvollzugsanstalt und die Zusammenarbeit mit dem privaten Anbieter.

Die Mängel bei dem Einsatz der Gefangenentelefonanlage sind lange bekannt (32. TB, Tz. 4.3.5; 31. TB, Tz. 4.3.2). Für die Abwicklung und die Abrechnung der Gespräche, die Gefangene über die Telefonanlage führen, setzt die Justizvollzugsanstalt einen externen Dienstleister ein, der bundesweit solche Anlagen betreibt. Dort werden sämtliche personenbe­zogenen Daten über die Gefangenen, die für sie freigeschalteten Rufnum­mern sowie die Daten über geführte Telefonate ohne Rechtsgrundlage gespei­chert. Die Datenverarbeitung durch den Dienstleister ist nur unzureichend vertrag­lich geregelt und dokumentiert. Die Justizvollzugsanstalt verfügt zudem faktisch über keine Kontrollmöglichkeiten, sodass die Datenverarbeitung durch den Dienstleister ingesamt nicht ausreichend transparent ist. Die Datenverarbeitung durch den externen Dienstleister sollte daher geändert und so ausgestaltet werden, dass dort keine personenbezogenen Daten über die Gefangenen und deren Gesprächspartner mehr verarbeitet werden. Dies ließ sich allerdings ohne Einbußen an dem bisherigen Serviceumfang nicht realisieren. Das ULD musste daher die erfolgende Datenverarbeitung beanstanden.

Was ist zu tun?
Unter Verzicht auf bestimmte angebotene Serviceleistungen ist die Verarbeitung auf pseudonymisierte Daten beim Dienstleister zu beschränken. Das Verfahren muss vollständig vertraglich geregelt und dokumentiert werden. Der Justizvoll­zugsanstalt müssen umfassende Kontrollmöglichkeiten eingeräumt werden.

 

4.3.2      Grundbucheinsicht für Versorgungsunternehmen

Einsicht in das Grundbuch können nur diejenigen nehmen, die ein berechtig­tes Interesse darlegen, was grundsätzlich auch im automatisierten Abruf­verfahren gilt. Ein Versorgungsunternehmen beantragte eine Ausnahme hiervon und wurde – zu Recht – vom zuständigen Grundbuchamt zurück­gewiesen.

Die Grundbucheinsicht ist auch im automatisierten Verfahren grundsätzlich nur zulässig, wenn für das konkrete Grundstück ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Hierfür ist beim Abruf ein bestimmter Grund anzugeben. Die Grundbuch­verfügung macht von dieser Darlegungspflicht eine Ausnahme: Versorgungs­unternehmen, z. B. Betreibern von Telekommunikationsanlagen, kann die Einsicht in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchbezirks gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse hierfür darlegen. Die Entscheidung hierüber trifft das Grundbuchamt. Eine solche Ausnahme bedeutet für das Versorgungsunternehmen, dass es bei Abrufen im automatisierten Verfah­ren keinen Grund mehr angeben muss, aus dem sich das berechtigte Interesse ergibt.

Nachdem ein Grundbuchamt einen Antrag eines Versorgungsunternehmens abge­lehnt hatte, bat dieses uns um eine Stellungnahme. Wir bestätigten dessen Rechts­auffassung. Die Ausnahmevorschrift in der Grundbuchverfügung erlaubt eine Ausnahmegenehmigung nur, wenn für jedes einzelne Grundstück im Grund­buchbezirk ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Besteht das berechtigte Interesse für alle Grundstücke nicht, kann die Ausnahmegenehmigung be­schränkt erteilt werden, wenn eine sinnvolle Eingrenzung möglich ist. Wird das berechtigte Interesse nicht für alle Grundbucheinträge im Bezirk dargelegt und ist eine Beschränkung nicht möglich, kann die Genehmigung nicht erteilt werden. Die Unmöglichkeit einer Beschränkung kann nicht dazu führen, dass für sämt­liche Grundstücke vollumfänglich ein berechtigtes Interesse angenommen wird.

Im vom Grundbuchamt zurückgewiesenen Antrag des Versorgungsunternehmens wurde das berechtigte Interesse damit begründet, dass das Unternehmen überprü­fen müsse, ob und inwieweit tatsächlich Rechte an den von ihm genutzten Grundstücken bestehen. Außerdem müsse für künftig zu nutzende Grundstücke geklärt werden, wer Eigentümer des jeweiligen Grundstücks ist und welche Belastungen in der Abteilung II eingetragen sind. Den Bedarf für die Ausnahme­genehmigung hat das Unternehmen damit begründet, dass es nicht in jedem Einzelfall sicherstellen könne, dass die Berechtigung bezüglich des Grundstücks, dessen Grundbuchblatt es einsehe, tatsächlich entstanden oder vielleicht mittler­weile gelöscht worden ist. Zudem bedürfe es der Einsicht zu Grundstücken, die es erst noch für die Errichtung von Versorgungsinfrastruktur in Anspruch nehmen wolle. Offenbar ging das Unternehmen davon aus, dass es nicht an jeder von ihm beabsichtigten Einsicht ein berechtigtes Interesse haben würde. Ihm ging es also darum, eine Befreiung von der Voraussetzung des berechtigten Interesses als solchem und nicht nur von der Darlegung desselben zu erlangen. Dieses Ziel kann mit der Ausnahmegenehmigung nicht erreicht werden. Nach unserer Auffassung bestand übrigens in den genannten Fällen ein berechtigtes Interesse, sodass die Befürchtung des Antragstellers grundlos war.

Was ist zu tun?
Grundbuchämter sollten Anträge auf Gestattung der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form sorgfältig prüfen und ihnen nur so weit entsprechen, wie der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt.

4.3.3      Vorabkontrolle  einer neuen MESTA -Schnittstelle

Das bei den Staatsanwaltschaften eingesetzte Verfahren MESTA ist um eine Schnittstelle zum SAP-System des Landes erweitert worden.

Über die neue Schnittstelle sollen Rechnungsdaten aus dem Verfahren Mehrlän­der-Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) in das SAP-System übertragen werden. Dort werden sie vom Finanzverwaltungsamt weiterverarbeitet, das für die Justizbehörden in Schleswig-Holstein die Kassengeschäfte wahrnimmt. Da bei den Staatsanwaltschaften keine Datenschutzbeauftragten nach dem Landesdaten­schutzgesetz bestellt sind, wurde das ULD mit der Durchführung der Vorab­kontrolle beauftragt. In rechtlicher Hinsicht sprechen gegen die Einrichtung der Schnittstelle keine Bedenken. Wir haben aber empfohlen, weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu ergreifen. Insbesondere ist eine Protokol­lierung der über die Schnittstelle erfolgenden Übermittlungen einzurichten. Glei­ches gilt für administrative Zugriffe, mit denen Änderungen am Programm bewirkt werden können. Der Generalstaatsanwalt zeigte sich diesen Anforderun­gen gegenüber aufgeschlossen und signalisierte Bereitschaft zu deren Umsetzung.

Was ist zu tun?
Bei allen automatisierten Verfahren gilt: Zugriffe von Administratoren sowie von Nutzern – zwecks Speicherung, Veränderung und Übermittlung der Daten – sind zu protokollieren. Auch die Protokollierung lesender Zugriffe der Nutzer entwickelt sich mehr und mehr zum Standard.

 

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