7         Neue Medien

7.1         Google Analytics  und Dienste zu Tracking  oder Reichweitenanalyse

„Wollen Sie Ihre Webseiten optimieren und für Werbung die beste Wirkung erzielen? Wollen Sie wissen, wo Ihre Besucher leben und wie sie mit Ihren Webseiten interagieren?“ So werben Dienste für das Tracking der Nutzer oder für Reichweitenanalysen. Viele Betreiber von Webseiten setzen solche Dienste ein, ohne diese auf Einhaltung der Datenschutzanforderungen über­prüft zu haben.

Tracking

Unter Tracking versteht man das Nachverfolgen von Objekten oder Subjekten. Tracking von Webseiten­besuchern erfordert eine Wiederer­kennbarkeit der jeweiligen Nutzer. Dies lässt sich z. B. über die Zuord­nung von individuellen Cookies errei­chen. Außerdem kann man über den sogenannten „Referer“, der vom Browser übertragen wird, auslesen, über welchen Link der Besucher auf die aktuelle Webseite gekommen ist. Während die statistischen Informa­tionen darüber, welche Wege Besu­cher hauptsächlich auf einer Webseite nehmen, aus Datenschutzsicht unkri­tisch sind, kann das individuelle Tracking sehr viel über Interessen und Persönlichkeitsausprägungen eines Nutzers enthüllen.

 

Reichweitenanalyse

Eine Reichweitenanalyse liefert Infor­mationen über den Anteil der Ziel­personen, die über ein Medium oder einen Werbeträger erreicht werden. Auf ihrer Basis werden die Abrech­nungen für Werbekunden erstellt.

Bereits im Jahr 2008 hatten wir den Webtracking-Dienst Google Analytics unter die Lupe genommen und fest­gestellt, dass der Einsatz dieses Diens­tes in verschiedenen Punkten gegen deutsches Recht verstößt (31. TB, Tz. 7.2). Wir konfrontierten die Firma Google Inc. bzw. Google Germany GmbH als deutscher Google-Nieder­lassung mit unseren Feststellungen und drängten auf Änderung ihres Dienstes. Dies ist bis zum Redaktionsschluss nicht geschehen:

Besucher von Webseiten bleiben im Unklaren über die genaue Verarbei­tung ihrer Daten. Auch Webseiten­betreiber, die den Dienst Google Analytics nutzen, erhalten keine genauen Informationen darüber.
Die Erstellung von Nutzungsprofilen ist nach dem Telemediengesetz nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig; die Profile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Da sich die Firma Google bestimmte Verknüpfungen mit anderen Daten und Weitergaben an Dritte vorbehält, konnten unsere Bedenken in diesem Punkt bislang nicht ausgeräumt werden.
Nutzungsprofile dürfen nur erstellt werden, sofern der Webseitenbesucher nicht widerspricht; auf das Widerspruchsrecht muss der Diensteanbieter ihn hinwei­sen. Die Software von Google Analytics sieht diese Widerspruchsmöglichkeit jedoch nicht vor.
Nach eigenen Informationen der Firma Google stehen die Server außerhalb der Europäischen Union. Eine Einwilligung der Betroffenen, dass ihre Nutzungs­daten dorthin übermittelt werden dürfen, liegt in der Regel nicht vor.

Unsere Auffassung wurde mittlerweile durch den Düsseldorfer Kreis als Zu­sammenschluss der obersten Aufsichts­behörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich bestätigt: Der Beschluss „Datenschutzkonforme Aus­gestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internetange­boten“ vom November 2009 verdeut­licht die Anforderungen, die sich aus dem Telemediengesetz ableiten. Diese einheitliche Rechtsauffassung der Auf­sichtsbehörden müssen Webseitenbetreiber nunmehr bei der Einbindung von Diensten zum Tracking und zur Reichweitenanalyse berücksichtigen.

www.lfd.m-v.de/dschutz/beschlue/Analyse.pdf

Auf dieser Basis haben wir Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein ange­schrieben, die Google Analytics einsetzen, und sie dazu aufgefordert, den Einsatz des Dienstes einzustellen, die dazugehörigen Analytics-Konten zu löschen und die Firma Google Inc. schriftlich aufzufordern, die erlangten Nutzungsdaten zu löschen. Fast alle Betreiber kamen unserer Aufforderung umgehend nach.

Was ist zu tun?
Webseitenbetreiber müssen sich datenschutzkonform verhalten. Dies gilt auch beim Einbinden von zusätzlichen Diensten, an die Daten ihrer Besucher weiter­geleitet werden. Anbieter und Entwickler von Diensten zum Tracking oder zur Reichweitenanalyse sollten etwaige datenschutzrechtliche Mängel abstellen, da anderenfalls der Einsatz der Dienste in Deutschland unzulässig ist.

 

7.2         Google Street View

Die Sonne scheint, der Himmel ist blau – schönes Wetter in Schleswig-Holstein. Dies war im Jahr 2009 das Signal für schwarze Autos mit Kameras auf dem Dach, die Straßen in vielen Städten abzufahren und die anliegenden Häuser zu fotografieren. Doch viele Hausbesitzer und Mieter sind damit nicht einverstanden.

Vor über einem Jahr waren erste Kamerawagen von Google Street View in Schleswig-Holstein „aus logistischen Gründen“ unterwegs, so die Auskunft des Konzerns (31. TB, Tz. 7.3). Seit Frühjahr 2009 gehört Schleswig-Holstein zum unmittelbaren Erfassungsgebiet. Zunächst kamen die größeren Städte dran, dann folgten einige Kreise.

Der Datenschutzbezug dieser Fotos liegt auf der Hand und wurde vom Düsseldor­fer Kreis im November 2008 bestätigt: Veröffentlichungen von digitalen Straßen­ansichten und Bilddaten von Gesichtern, Kraftfahrzeugkennzeichen oder Haus­nummern sind unzulässig, wenn keine hinreichende Anonymisierung erfolgt und den betroffenen Bewohnern und Grundstückseigentümern keine ausreichenden effektiven Widerspruchsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Um einen Widerspruch auszuüben, muss man allerdings erst mal wissen, dass und wo solche Kamerawagen unterwegs sind – und schon diese Vorabinformation seitens der Firma Google fehlte zunächst. Die Diskussionen mit Google Germany GmbH, die teilweise auch im Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags geführt wurden, mündeten schließlich insbesondere in den folgenden Zusagen:

Google gibt die geplanten Befahrungen mit einem Hinweis auf die Wider­spruchsmöglichkeit im Internet rechtzeitig vorher bekannt und aktualisiert diese Information ständig.
Vor der Veröffentlichung der Daten wendet Google eine Technik zur Ver­schleierung von Gesichtern und Kfz-Kennzeichen an.
Google berücksichtigt die Widersprüche zu Personen, Kennzeichen und Gebäuden bzw. Grundstücken. Rechtzeitig vor der Veröffentlichung einge­hende Widersprüche führen dazu, dass die entsprechenden Bilder so nicht veröffentlicht, sondern unkenntlich gemacht werden. Dies wirkt sich auch auf die Rohdaten aus. Voraussetzung ist eine Identifizierung des Grundstücks, der Person oder des Fahrzeugs.

Google informiert über die Befahrungen unter dem nicht gerade intuitiven Link:

maps.google.de/intl/de/help/maps/streetview/faq.html#q9

Wir haben angeregt, dass Google zusätzlich direkt Kontakt mit den betroffenen Kommunen aufnimmt, damit die Nachricht über die geplante Bilderfassung über lokale Magazine, Zeitungen oder sonstige Medien die Betroffenen erreichen kann. Dieser Vorschlag wurde unseres Wissens nirgends von Google umgesetzt. Im letzten Jahr musste Google sogar mehrfach einräumen, noch nicht einmal auf ihren eigenen Webseiten über die Erfassung größerer Städte vollständig und korrekt informiert zu haben. Bezeichnungen von Kreisen wie „Nordfriesenland“ oder „Segenberg“ zeugen nicht von besonderer Sorgfalt.

Widersprüche können per E-Mail unter Angabe des Absenders an streetview-deutschland@google.com oder schriftlich an „Google Germany GmbH, betr.: Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg“ eingelegt werden. Die Google Germany GmbH leitet dann die jeweilige Nachricht an die Google Inc. weiter. Google hat zugesagt, die Widersprüche zu bestätigen – auch dies war anfangs keine Selbstverständlichkeit. Für die Zukunft plant Google die Bereitstellung eines Online-Tools zum Einlegen des Widerspruchs mit unmittelbarer Kennzeich­nung der Ortsinformation auf einer Karte. Natürlich muss der Widerspruch auch ohne Internetzugang möglich sein. Widersprüche können übrigens jederzeit ein­gelegt werden, also auch dann, wenn die Bilder schon veröffentlicht sein sollten.

Die Aufsichtsbehörden haben sich darauf verständigt, dass bei Einhaltung bzw. Umsetzung eines 13-Punkte-Katalogs keine weiteren grundsätzlichen Einwände gegen die Veröffentlichung im Internet erhoben werden. Gefordert wird darin u. a. eine Beschreibung der Datenverarbeitungsprozesse und der technischen und orga­nisatorischen Maßnahmen. Google hat zugesichert, diese Informationen nachzu­reichen. Dies betrifft auch den Umgang mit den Daten, die durch das Einlegen von Widersprüchen bei Google auflaufen. Die vollständige Liste der Zusagen von Google findet sich auf den Webseiten des Hamburgischen Beauftragten für Daten­schutz und Informationsfreiheit.

www.hamburg.de/datenschutz/aktuelles/1569338/google-street-view-zusage.html

Was ist zu tun?
Google muss sich an seine Zusagen halten, d. h. vollständig über Befahrungs­pläne informieren, Widersprüche zum frühestmöglichen Zeitpunkt beachten und den Aufsichtsbehörden ausstehende Informationen nachreichen. Kommunen, in denen Google Street View Daten erfasst, sollten ihre Bürger darüber und über die Widerspruchsmöglichkeiten informieren.

 

7.3         Smart Meter  – die Zukunft der Energieversorgung

Das Energiewirtschaftsgesetz regelt, dass von Januar 2010 an in Neubauten und bei Renovierungen von Gebäuden zur Verbesserung der Gesamtener­gieeffizienz „intelligente“ Stromzähler einzubauen sind. Kundinnen und Kunden haben das Recht, von ihrem Versorger oder einem Dritten den Ein­bau dieser Messeinrichtungen zu verlangen.

Das Gesetz verpflichtet Energieversorgungsunternehmen, mit Ablauf des Jahres 2010 Verbrauchern Stromtarife anzubieten, die Anreize zur Einsparung oder Steuerung des Energieverbrauches mit sogenannten lastvariablen und tageszeitab­hängigen Tarifen setzen. Zu diesem Zweck kommen „intelligente“ Zähler, soge­nannte Smart Meter, zum Einsatz.

Smart Meter

„Intelligente“ Zähler für die Messung des Verbrauches von Strom, Gas und weiteren Versorgungssparten werden Smart Meter genannt. Sie messen nicht nur den Gesamtverbrauch, son­dern den Verbrauch geräte- und zeit­bezogen in einer Form, dass spezifi­sche Verhaltens- und Nutzungsprofile erstellt werden können.

Zur Bewältigung der dabei anfallenden Datenmengen erlauben solche Zähler das kontaktlose Auslesen der erhobe­nen Informationen und die Übermitt­lung an Sammelstellen via Internet oder Funkverbindung. Die Besonderheit der Smart Meter besteht somit in der Menge und der Qualität der Daten, die erhoben und verarbeitet werden können. Diese Datenverarbeitung wäre durch die bisher üblichen Ferraris-Zähler nicht zu bewältigen.

Durch Smart Meter erhobene Verbrauchsinformationen von Privathaushalten sind oft personenbezogene Daten. Sie geben Auskunft über die persönlichen und sachlichen Lebensverhältnisse der Nutzerinnen und Nutzer. Die menschliche Exis­tenz in einer modernen Gesellschaft in einer hoch technisierten und automati­sierten Umgebung ist eng mit dem Verbrauch von Energie verbunden. Es gibt kaum noch menschliche Aktivitäten, die nicht unmittelbar oder zumindest mittel­bar zu einem spezifischen Energieverbrauch führen. Ein Großteil des heutigen Kommunikations- und Freizeitverhaltens ist ohne Elektrizität nicht denkbar. Tagesabläufe spiegeln sich in der Nutzung von Energie wider. Diese Abhängigkeit führt dazu, dass die gerätegenaue Erfassung verbrauchter Energie zu einer Ausforschung der Lebensgewohnheiten der Betroffenen führen kann.

Die elektronische Verarbeitung von Energieverbrauchsdaten erlaubt die jederzei­tige und quantitativ unbegrenzte Erfassung, die Speicherung und Auswertung ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle sowie entsprechende Abrufe. Diese Informationen können mit anderen Daten verschnitten werden und bergen das Potenzial für anderweitige Nutzungen. Fernübermittlung bzw. Fernab­ruf gefährden zugleich die Transparenz für die Verbraucher und eröffnen ohne hinreichende Sicherungsmaßnahmen Missbrauchsrisiken.

Smart Meter sind nur eine Wegmarke in der Entwicklung der modernen Mess- und Regelungstechnik. Es ist absehbar, dass sie nur ein Baustein in „intelligenten“ Versorgungsnetzen, sogenannten Smart Grids, sein werden. Bereits jetzt muss bei der technischen Entwicklung der Geräte und Geschäftsprozesse dieser weitere Schritt berücksichtigt werden. Die Transparenz der Datenverarbeitung, Datenspar­samkeit und -minimierung sowie die Datensicherheit sollten bereits von Beginn an im technischen Gerätedesign implementiert werden. Der Verbraucher soll selbst entscheiden können, wer zu welchem Zweck seine Verbrauchsdaten verarbeiten und nutzen darf.

Das ULD hat in einem ersten Gutachten zu den datenschutzrechtlichen Fragen beim Einsatz von Smart Metern Position bezogen, ist in die Diskussionen mit Herstellern, Anwendern und Verbänden einbezogen und wird weiter aktiv die Entwicklung und den Einsatz „intelligenter“ Zähler und Versorgungsnetze beglei­ten.

https://www.datenschutzzentrum.de/smartmeter/

7.4         Veröffentlichungen im Internet

Die Übermittlung personenbezogener Daten im Internet an einen nicht einschränkbaren Empfängerkreis, also die globale elektronische Veröffent­lichung, stellt eine rechtlich noch nicht ansatzweise gelöste Herausforderung dar.

Um nicht zu dem Ergebnis zu kommen, dass personenbezogene Daten überhaupt nichts im Internet verloren haben, hatte im November 2003 der Europäische Gerichtshof in der Lindqvist-Entscheidung gemeint, personenbezogene Daten im Internet würden nicht aus der Europäischen Union heraus übermittelt. In der Spickmich-Entscheidung vom Juni 2009 entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH), dass es sich bei Internetveröffentlichungen wohl um eine Datenverarbei­tung zum Zweck der Übermittlung nach dem BDSG handelt, erklärte aber – contra legem – einige gesetzliche Anforderungen hierfür einfach für nicht anwendbar und rechtfertigte dies mit den in Art. 5 Grundgesetz garantierten Rechten auf Mei­nungsäußerung und Informationsfreiheit.

Beide Entscheidungen zeigen, dass unser Datenschutzrecht auf europäischer wie nationaler Ebene keine adäquaten Antworten parat hat, um Persönlichkeits­schutz und Informationsfreiheit im Internet zu einem Ausgleich zu bringen (30. TB, Tz. 2.2). Tatsächlich werden die Datenschutzaufsichtsbehörden täglich genau mit dieser Ausgleichsaufgabe betraut, ohne hierfür eine gesetzliche Richt­schnur zu haben. Zumindest mittelfristig kann gegenüber öffentlichen Stellen, z. B. Schulen, mit Mühe noch die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes durch­gesetzt werden (Tz. 4.7.1). Doch bei der Masse der Beschwerden gegen private Webseitenanbieter fehlen uns rechtlich oder faktisch häufig die nötigen Mittel.

Mit der Spickmich-Entscheidung des BGH wurde die bisherige Position des ULD bestätigt, dass bei personenbezogenen Veröffentlichungen generell das BDSG anwendbar ist und – bei Fehlen einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen – regelmäßig eine Abwägung zwischen Veröffentlichungs- und Geheimhaltungs­interesse vorgenommen werden muss. Neben dieser groben Linie gibt es viele spezifische Fragen, zu denen unser Recht – wenn überhaupt – oft nur zufällig eine Antwort gibt. Nötig bleibt ein gesondertes separates Kapitel im BDSG mit der Überschrift „Veröffentlichung im Internet“. Bedauerlich ist, dass dieser Bedarf im Bundesinnenministerium nicht erkannt wird, wie eine aktuelle Stellungnahme des dortigen zuständigen Staatssekretärs offenbarte.

www.datenschutzzentrum.de/internet/200909-weichert-vur-datenschutz-bei-internetveroeffentlichungen.pdf

Was ist zu tun?
Ins BDSG muss ein Kapitel aufgenommen werden, das materielle Vorausset­zungen und datenschutzrechtliche Verfahren bei Internetveröffentlichungen regelt.

 

7.4.1      Werbung  mit Schülerdaten

Wieder wurden wir mit dem problematischen Umgang mit Kundendaten durch Veranstalter von Schüler- und Sprachreisen konfrontiert.

Veranstalter greifen gerne zum Mittel der „Referenzen“, um für ihre Angebote zu werben. Dafür werden Namen und Adressen, Telefonnummern oder Bilder von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Reisen im Internet einer weltweiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Derartige Veröffentlichungen sind daten­schutzrechtlich nur zulässig, wenn die Betroffenen explizit eingewilligt haben. Bei Minderjährigen ist darauf zu achten, dass diese die Tragweite ihrer Entscheidung nicht übersehen können.

Was ist zu tun?
Es muss Allgemeinwissen werden, dass Informationen im Internet potenziell für unbestimmte Zeit einer weltweiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Vor und nicht nach der Veröffentlichung ist zu prüfen, ob Datenschutzbelange einer Veröffentlichung entgegenstehen.

 

7.4.2      Unfallfahrzeug im Netz

Ein Bürger entdeckte im Internet Bilder des bei einem Verkehrsunfall stark beschädigten Kraftfahrzeuges seiner Tochter. Das mit der Bergung beauf­tragte Abschleppunternehmen hatte es sich zur Gewohnheit gemacht, an der Unfallstelle und in der Werkstatt aufgenommene Bilder der beschädigten Fahrzeuge zu Werbezwecken auf seine Homepage zu stellen.

Zwar war das Kfz-Kennzeichen des abgebildeten Fahrzeuges mit einem Balken abgedeckt, doch erinnerten die Bilder den Vater auf unangenehme Weise an den Verkehrsunfall und die Verletzungen seiner Tochter. Das Abschleppunternehmen weigerte sich, die entsprechenden Bilder von der Homepage zu nehmen. Wir konnten dem Vater nicht helfen. Die veröffentlichten Fahrzeugbilder waren nicht personenbezogen, da für Dritte keine Rückschlüsse auf natürliche Personen mög­lich waren. Durch Unkenntlichmachung des Kennzeichens hat das Abschlepp­unternehmen bereits das Erforderliche getan, um eine hinreichende Anonymisie­rung der Fotos zu erreichen.

Der Vater meinte, Neugierige könnten auf Grundlage der veröffentlichten Bilder bei der Polizei das Kennzeichen oder den Fahrer telefonisch erfragen. Nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes darf und wird nach allen vorlie­genden Erfahrungen die Polizei solche Auskünfte nur zur konkreten Gefah­renabwehr – eine hier nicht vorstellbare Konstellation – übermitteln. Abbildungen von Gegenständen ohne Bezug zum Eigentümer oder Nutzer fallen grundsätzlich nicht unter den Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.

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