3         Landtag

Der Landtag Schleswig-Holstein ist nicht nur das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Das Parlament des Landes ist auch eine Organisationseinheit mit dem Landtagspräsidenten an der Spitze, in der unter­schiedlichste personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies gilt für die oft äußerst sensiblen Eingaben, die im Petitionsausschuss und in dessen Geschäfts­stelle verarbeitet werden, für den Internetauftritt des Parlaments und die elektroni­sche Kommunikation, für den Betrieb der Telefonanlage (31. TB, Tz. 3), für die Verumdruckung des Schriftwechsels zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verbän­den und Organisationen mit der Landtagsverwaltung, den Abgeordneten und den Ausschüssen (30. TB, Tz. 3.1) oder für die allgemeinen Verwaltungsvorgänge.

Der Landtag ist die Legislative, also die gesetzgebende Gewalt in Schleswig-Holstein. Das ULD wird zwar haushaltstechnisch beim Landtag geführt und hat eine gesetzlich definierte, von der Landesregierung weitgehend unabhängige Stellung. Doch sind dessen Tätigkeiten trotz der damit verbundenen Kontroll­funktionen unbestreitbar der exekutiven Gewalt zuzurechnen. Die Gewalten­teilung lässt es nicht zu, dass eine Stelle der Exekutive eine Kontrolle der Legis­lative vornimmt. Es ist umgekehrt Aufgabe des Parlaments, die Verwaltung zu kontrollieren. Daher kann es auch dem ULD – trotz aller gesetzlich gewährleiste­ten Unabhängigkeit – nicht zustehen, die personenbezogene Datenverarbeitung im Landtag zu kontrollieren.

Auch das Landesdatenschutzgesetz passt nicht auf die Wahrung des Persönlich­keitsschutzes im parlamentarischen Betrieb: Einerseits ist größtmögliche Trans­parenz des Parlamentsbetriebes geboten, da die getroffenen Entscheidungen und die Daten dazu – im wahrsten Sinne des Wortes – alle angehen und Persönlich­keitsrechte im Interesse demokratischer Transparenz oft zurückstehen müssen. Andererseits muss die Vertraulichkeit von politischen Verhandlungen und des Kontaktes zwischen Bevölkerung und Abgeordneten gesichert werden. Dies gilt – was für andere Stellen eher untypisch ist – auch innerhalb des Hauses: Die Fraktionen und die Abgeordneten wollen sich selbstverständlich nicht gegenseitig in die Karten schauen lassen.

Der Landtag hat hieraus die rechtlichen und organisatorischen Konsequenzen gezogen und sich selbst 1998 eine Datenschutzordnung gegeben. Darin ist vor­gesehen, dass bei Datenschutzbeschwerden gegen den Landtag, die es selbstver­ständlich auch gibt und die in Unabhängigkeit bearbeitet werden müssen, sowie für die Datenschutzkontrolle ein Datenschutzgremium eingerichtet wird, dem jeweils ein Mitglied jeder Fraktion angehört.

Von Beginn an war vorgesehen und ist es seitdem bewährte Praxis, dass das ULD das Datenschutzgremium berät. Bei der Beratung geht es insbesondere darum, die technischen Kompetenzen des ULD zur Verfügung zu stellen. Diese kann aber auch weitergehen, indem das ULD unter Einbeziehung des Datenschutzgremiums bestimmte sensible Verfahren begutachtet und sogar in einem förmlichen Verfah­ren deren Datenschutzkonformität bestätigt. So war der Landtag Vorreiter in meh­reren Auditierungsverfahren, in denen die Datenschutzkonformität des Petitions­verfahrens und des Internetauftritts (25. TB, Tz. 3.2), des Zutrittsberechtigungs­systems, der Videoüberwachung (27. TB, Tz. 3.1; 29. TB, Tz. 3.1) bzw. generell des Sicherheitskonzeptes geprüft und bestätigt wurde.

Was ist zu tun?
Das ULD wird weiterhin vertrauensvoll mit dem nach der Landtagswahl im September 2009 neu konstituierten Datenschutzgremium zusammenarbeiten.

 

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