12       Informationsfreiheit

12.1       EU-Transparenzinitiative und das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz

Der Bundesgesetzgeber hat ein Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz verabschiedet, dessen Ziel es ist, mehr Transparenz bei der Verwen­dung europäischer Subventionen zu schaffen. Dabei ist der Gesetzgeber jedoch hinter den Erwartungen zurückgeblieben.

Mit dem Bundesgesetz werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Europäischen Fischereifonds (EFF), zum Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) umgesetzt, wonach Informationen zu den gezahlten Subventionen veröffentlicht werden sollen. Bei Subventionen im Bereich des EGFL und des ELER werden zu den Empfängern insbesondere die folgenden Informationen veröffentlicht: Vorname und Name, die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl, die Höhe der gezahlten Beträge, die im Haushaltsjahr zugeflossen sind, sowie Angaben zur Währung. Bei Subventionen im Bereich des EFF wird ein Verzeichnis der Begünstigten, die Bezeichnung der Operationen und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel veröffentlicht.

Die mit dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz geschaffene Trans­parenz stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Für die Öffentlichkeit wird so prüfbar, welche Beträge im Einzelnen ausgezahlt wurden. Ferner wirkt die Veröffentlichung der Angaben auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung hin. Doch wurde dem Transparenzgedanken nicht ausreichend Rechnung getragen, da bei Zahlungen aus den verschiedenen Fonds nicht der jeweilige Förderungszweck benannt wird. Diese Veröffentlichung wäre nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben möglich. Eine Prüfung, inwieweit die Fördermittel an die einzelnen Empfänger ordnungsgemäß vergeben wurden, kann nicht stattfinden, da z. B. verborgen bleibt, ob sich die Förderung auf einen materiellen Gegenstand, auf die Finanzierung einer Infrastrukturmaßnahme oder auf eine Baumaßnahme bezog.

Aus Datenschutzsicht kritisch ist, dass bereits in den europäischen wie auch den deutschen Regelungen den Empfängern keine Widerspruchsrechte gegen die Veröffentlichung eingeräumt werden; für den EFF werden diese sogar nach EU‑Recht ausdrücklich relativiert. Nach allgemeinem Datenschutzrecht muss aus überwiegenden schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen von einer Veröffentlichung abgesehen werden. Dies kann vor allem bei Kleinunternehmern mit geringen Förderhöhen der Fall sein (30. TB, Tz. 12.1). Das ULD unterstützt die Forderung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, dass Widerspruchsrechte berücksichtigt werden. Auf nationaler Ebene kann im Rahmen des Verordnungserlasses der Datenschutz zumindest teilweise noch zur Geltung gebracht werden.

Was ist zu tun?
Alle Beteiligten müssen darauf hinwirken, dass der Transparenzgedanke und der Datenschutz bei der EU-Subventionskontrolle in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

 

12.2       Was kostet die Sanierung des Holstentores?

Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt im Rahmen der vergaberecht­lichen Vorschriften der Informationsfreiheit.

Eine Antragstellerin begehrte von der Stadt Lübeck Einsicht in diverse Kosten­abrechnungen zur Sanierung des Holstentores. Die Stadt verweigerte dies und berief sich insbesondere auf vergaberechtliche Vorschriften, wonach Angebote und ihre Anlagen zu verwahren und geheim zu halten sind.

Zwar sind die begehrten Kostenabrechnungen keine Angebotsunterlagen, doch muss für Informationen, welche Rückschlüsse auf diese zulassen, ein vergleichbarer Geheimnisschutz gelten. Das ULD hat sich zur näheren Prüfung exemplarisch zu einem Angebot die Unterlagen und die dazugehörigen Schlussrechnungen vorlegen lassen. Der Vergleich ergab, dass die Rechnungen derart detailliert aufgeschlüsselt sind, dass sie bis in die einzelnen Positionen den Punkten des Angebotes entspre­chen. Da pro Gewerk für die Sanierung jeweils nur ein einziges Unternehmen beauftragt wurde und die beauftragten Unternehmen auf einer am Holstentor angebrachten Tafel eingesehen werden konnten, war es möglich, aus der Schluss­rechnung die Bieterunterlagen zu rekonstruieren. Selbst bei einer Anonymisierung des Bieters wäre aufgrund der spezifischen Angaben in der Schlussrechnung in Verbindung mit den Angaben auf der am Holstentor angebrachten Tafel erkennbar gewesen, welches Unternehmen die Schlussrechnung erstellt hat. Die Stadt Lübeck hatte das spezifische Informationsbegehren daher zu Recht abgelehnt.

Was ist zu tun?
Das Vergaberecht steht einem Informationszugang entgegen, wenn aus den begehrten Unterlagen detaillierte Rückschlüsse auf die Angebotsunterlagen und deren Anlagen gezogen werden können.

 

12.3       Ein gesunder Insolvenzverwalter wendet sich an eine Krankenkasse

Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein findet neben den gesetz­lichen Bestimmungen zum Insolvenzrecht Anwendung.

Ein Insolvenzverwalter begehrte von einer gesetzlichen Krankenkasse im Hinblick auf die versicherte Insolvenzschuldnerin Auskünfte zu eingegangenen Beträgen und Nebenforderungen sowie zur Höhe der Rückstände zu den jeweiligen Zahlungseingängen. Die Krankenkasse bat das ULD um Prüfung, ob das Infor­mationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH) überhaupt zur Anwendung kommt.

Nach dem Insolvenzrecht ist der Insolvenzschuldner verpflichtet, dem Insolvenz­verwalter über alle das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle vermögensrelevanten Umstän­de, die eine Bestimmung der Vermögensmasse zulassen. Hierzu gehören beste­hende Forderungen oder Angaben, die für eine Betriebsfortführung von Bedeutung sein können. Das Insolvenzrecht begründet keinen Auskunftsanspruch des Insol­venzverwalters gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse. Nach dem IFG-SH bleiben Zugangsrechte in „anderen Vorschriften“, die einen weitergehenden Zugang ermöglichen, allerdings unberührt. Hierzu gehören die Bestimmungen des Insolvenzrechtes. Der Gesetzgeber hat mit dem Insolvenzrecht auch keine ab­schließende Regelung getroffen, sodass das IFG-SH parallel Anwendung findet.

Der Insolvenzschuldner konnte sich bezüglich der bei der Krankenkasse vorhan­denen Unterlagen nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim­nissen berufen. Diese setzen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Insol­venzschuldners voraus. Gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht ein solcher Diskretionsanspruch nicht; der Insolvenzschuldner wäre diesem nach Insolvenz­recht auskunftspflichtig.

Was ist zu tun?
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein den Insolvenzverwaltern vermögensrelevante Auskünfte zu den Insolvenzschuldnern erteilen. Das Insolvenzrecht steht dem nicht entgegen.

 

12.4       Keine Wahl bei der Wahlkreiseinteilung?

Die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sind neben dem Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein anwendbar.

Ein Bürger wandte sich an einen Landkreis und erbat die Bereitstellung von Unterlagen über die Wahlkreiseinteilung zur Kreistagswahl 2008. Der Kreis lehnte einen Informationszugang ab und berief sich dabei auf das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz. Die Einsicht könne dazu führen, dass die unabhängige Tätigkeit der Wahlorgane unzulässig beeinflusst werde. Zudem stehe einer Offenlegung der Informationen das Wahlgeheimnis entgegen.

Nach dem Wahlrecht sind Personen, die bei Wahlen eine ehrenamtliche Tätigkeit übernehmen, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie­genheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbe­sondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten. Dies schließt jedoch die Anwendung des IFG-SH nicht aus. Ein Anspruch auf Informationszugang bezüglich der Unterlagen zur Wahlkreisein­teilung ist wohl möglich. Das IFG-SH enthält ja Vorschriften, die den behördlichen Entscheidungsprozess und personenbezogene Daten hinreichend schützen.

Die Einteilung der Wahlkreise berührt nicht das Wahlgeheimnis. Dieses zielt darauf ab, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kenn­zeichnen kann und deren individuelles Wahlverhalten nicht bekannt wird. Die Einteilung der Wahlkreise hat damit nichts zu tun.

Was ist zu tun?
Die Behörden müssen auch bei Wahlunterlagen im Einzelfall prüfen, ob ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Betracht kommt.

 

12.5       Die Geschäftsgeheimnisse des Bundes

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben kann sich nicht auf eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Einem Informationszugang können jedoch öffentliche Belange entgegenstehen.

Ein Bürger beantragte bei einer Behörde des Landes die Einsichtnahme in ein Bodenwertgutachten, welches im Auftrag der Bundesanstalt für Immobilien­aufgaben (BImA) erstellt wurde. Bei der BImA handelt es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unter­liegt. Sie vermarktet Liegenschaften (Vermietung, Verkauf, forstliche Bewirt­schaftung), die der Bund nicht mehr zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht. Die schleswig-holsteinische Behörde bat das ULD um Beratung.

Die BImA als Anstalt öffentlichen Rechts konnte sich im vorliegenden Fall nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Dieser Schutz dient der Sicherung privatwirtschaftlicher Positionen und basiert auf den Grundrechten des Unternehmers. Daher können sich öffentliche Stellen grundsätz­lich nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen.

Der Offenlegung des Gutachtens standen auch keine öffentlichen Belange entgegen. Solche können vorliegen, wenn das Bekanntwerden der Informationen die Beziehungen zwischen dem Bund und Schleswig-Holstein schädigen würde. Bei einer Schädigungsprognose wird insbesondere darauf abgestellt, ob der Informationszugang bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen verletzen würde, die einem berechtigten und zu akzeptierenden Willen der jeweiligen Stelle entsprechen. Schließlich wird geprüft, ob mit der Offenlegung die beim Bund bestehende Rechtslage im Informationszugangsbereich unterlaufen würde. Beides traf überwiegend nicht zu: Anhaltspunkte für einen berechtigten Willen zur Geheimhaltung waren nicht feststellbar. Die beim Bund bestehende Rechtslage wurde nicht unterlaufen, da im Rahmen einer hypothetischen Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG-Bund) einem Informationszugang ebenfalls keine öffentlichen Belange entgegengestanden hätten. Zwar schützt das IFG-Bund auch fiskalische Interessen von Bundesbehörden, doch hatten die Angaben im begehrten Bodenwertgutachten keinen wesentlichen Einfluss auf laufende Verkaufsverhandlungen. Der Informationszugang unterlag insoweit keiner Beschränkung.

Was ist zu tun?
Verfügt eine schleswig-holsteinische Behörde über Informationen, die von einer öffentlichen Stelle des Bundes stammen, so muss stets geprüft werden, ob der Informationszugang die Beziehungen zwischen dem Bund und Schleswig-Holstein schädigen würde.

 

12.6       Informationsfreiheit auf dem Friedhof

Eine Anstalt öffentlichen Rechts kann sich nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahr­nimmt.

Der Antragsteller interessierte sich für die Aufstellung über die erzielten Einnah­men einer für die Bewirtschaftung von Friedhöfen zuständigen Anstalt öffentlichen Rechts. Die Anstalt lehnte den Antrag unter Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab. Sie wies den Antragsteller darauf hin, dass neben den städtischen Friedhöfen ein Krematorium betrieben werde, das im Wettbewerb zu anderen privat oder öffentlich betriebenen Krematorien steht. Die Liberali­sierung im Bestattungswesen habe zu einem wirtschaftlichen Wettbewerb geführt, es würden insoweit keine öffentlichen Aufgaben wahrgenommen.

Im vorliegenden Fall nahm die Anstalt eine öffentliche Aufgabe wahr. Dies ergab sich bereits aus der bestehenden Friedhofssatzung. Die Aufgabe der Anstalt besteht darin, die Bevöl­kerung mit Bestattungs- und Grabpflegeleis­tungen zu versorgen, ein Krematorium und eine Leichenhalle zu betreiben und für die Unterhaltung des öffentlichen Grüns auf den Friedhöfen zu sorgen. Für die Anstalt besteht die Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben sparsam, wirtschaftlich und unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Unter diesen Voraussetzungen war die Anstalt verpflichtet, einen Informationszugang zu gewähren. Da die Anstalt weiterhin eine Offenlegung der erzielten Einnahmen ablehnte, musste das ULD dies förmlich beanstanden.

Was ist zu tun?
Bei der Beurteilung, ob sich öffentliche Stellen ausnahmsweise auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen können, ist zu prüfen, ob öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden oder ein rein privates Handeln vorliegt.

 

12.7       Wer hat mich verraten?

Die Offenlegung der Identität von Behördeninformanten kommt nur in Betracht, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Infor­mant seine Angaben wider besseres Wissen oder zumindest leichtfertig gemacht hat.

Die zuständigen Mitarbeiter der Bauaufsicht eines Kreises erhielten von einer Person den Hinweis, dass bei den Aufgängen eines bestimmten Gebäudes eine erhöhte Absturzgefahr bestehe und keine ausreichen­den Sicherheitsvorkehrungen getroffen seien. Die behördlichen Mitarbeiter prüften den Sachverhalt vor Ort und sahen keine übermäßigen Sicherheitsrisiken. Der Eigentümer des Gebäudes stellte daraufhin beim Kreis einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz, um die Identität des Behördeninformanten zu erfahren.

Der Name des Behördeninformanten ist ein personenbezogenes Datum. Der Offenbarung standen hier überwiegende schutzwürdige Belange des Informanten entgegen. Die Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Hinweise von Informanten angewiesen, wobei deren Identität grundsätzlich geheim zu halten ist, wenn diese der Offenlegung nicht zustimmen. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig, d. h. entgegen jeder Logik, falsche Informationen gegeben hat. Konkret waren hier für eine Beurteilung der Sicherheitsvorkehrungen fachliche und rechtliche Kenntnisse erforderlich, die einem Informanten nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Die falsche Einschätzung führte nicht zum Schluss leichtfertiger Datenweitergaben durch den Informanten. Die Preisgabe des Namens des Informanten musste daher unter­bleiben.

Was ist zu tun?
Die Behörden müssen prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant vorsätzlich oder leichtfertig falsche Informationen weitergegeben hat.

 

12.8       Informationsfreiheit für 1-Euro-Jobber

Der Prüfbericht einer ARGE zu einem Maßnahmeträger enthält nicht zwingend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Eine Antragstellerin begehrte gegenüber einer ARGE Einsicht in einen Ergebnis­bericht, der im Rahmen der Prüfung eines Maßnahmeträgers für 1-Euro-Jobber erstellt wurde. Die ARGE gab zu bedenken, dass hier Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse des Maßnahmeträgers zu beachten seien, da der Träger in der Form einer privatrechtlichen Gesellschaft, einer GmbH, organisiert war.

Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis setzt voraus, dass die geheim zu haltenden Tatsachen Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses sind. Der Bericht, den sich das ULD für Prüfzwecke vorlegen ließ, enthielt allerdings keine Angaben z. B. zur Projektidee oder Projektumsetzung, deren Offenlegung den Wettbewerb um künftige Projekte negativ beeinflussen konnte. Die bloße Beschreibung von Räumlichkeiten, Sachmitteln und Arbeitsabläufen bildete ebenso wenig den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses, da damit nicht gleichzeitig schutzwürdige Rechnungsunterlagen, Kalkulationsgrundlagen, Produktionsabläufe, Konditionen oder Marktstrategien verbunden waren. Im Ergebnis enthielt der Prüfbericht damit keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Informationszugang musste gewährt werden.

Was ist zu tun?
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen als Begründung einer Auskunfts­verweigerung tatsächlich festgestellt werden.

 

12.9       „Vorhandene“ Informationen im Internet

Informationen, die nicht einer Behörde zurechenbar und im Internet frei abrufbar sind, unterfallen nicht dem Informationsfreiheitsgesetz.

Ein Antragsteller bat eine ARGE um Zusendung von Kopien zu Handlungs­empfehlungen, Arbeits- und Dienstanweisungen sowie Bearbeiterhinweisen, soweit diese für die Bearbeitung von Anträgen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch von Bedeutung sind. Die ARGE kam dem Antragsbegehren nach, führte im Hinblick auf die Bearbeiterhinweise jedoch aus, dass solche nicht vorhanden seien. Zur Wahrnehmung von Aufgaben werde vonseiten des Leistungszentrums (ARGE) vielmehr auf die Empfehlungen und Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen, welche im Internet frei abrufbar sind.

Ein Antrag nach dem IFG-SH kann sich immer nur auf bei den Behörden „vorhandene“ Informationen beziehen, d. h., diese müssen in Schrift-, Bild-, Ton- oder elektronischer Form vorliegen oder auf sonstigen Informationsträgern gespeichert sein. Sind Bearbeiterhinweise, etwa als PDF-Datei, auf dem behörd­lichen Computersystem gespeichert, so sind sie vorhanden. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Behörde nutzte nur das Internetangebot der Bundes­agentur für Arbeit, aus dem die Bearbeiterhinweise bei Bedarf am Computer­bildschirm per Internet abgerufen wurden.

Was ist zu tun?
Sobald die per Internet recherchierten Informationen im behördlichen Computer­system gespeichert werden, gelten diese als vorhandene Informationen. Dann muss den Antragstellern ein Informationszugang gewährt werden.


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