7         Neue Medien

7.1         Vorratsdatenspeicherung

Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kann die gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die flächendeckende und anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten der Telekommunikation einschließlich IP‑Adressen und Standortdaten nicht ausräumen.

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen alle Anbieter von Dienstleistungen der Telekommunikation (TK) wie Festnetztelefon, Handy und Internet verpflichtet werden, die Verkehrsdaten über Teilnehmer, Ort und Zeit der Verbindungen ohne Anlass sechs Monate zu speichern, obwohl diese Speicherung für das Angebot, den Betrieb oder die Abrechnung der Dienste nicht erforderlich ist. Mit dieser Änderung des Telekommunikationsgesetzes soll die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG umgesetzt werden (28. TB, Tz. 11.1).

Die Änderung ist gravierend. Bisher werden in der Praxis bei Diensten mit einer Kostenabrechnung Verkehrsdaten in der Regel nicht länger als 80 Tage gespeichert. Bei Diensten mit einer Flatrate wie dem Zugang zum Internet hat der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt, dass die Verkehrsdaten nach der Verbindung unmittelbar gelöscht werden müssen, es sei denn, sie sind für Zwecke der Abrechnung erforderlich. In dem Einzelfall eines Gerichtsverfahrens wurde die Speicherfrist zu Abrechnungszwecken sogar auf nur acht Wochen beschränkt.

Die Vorratsspeicherung ist völlig unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang 2006 in seiner Entscheidung zur Rasterfahndung das Verbot einer Speicherung auf Vorrat unterstrichen. Zur Verdeutlichung: Es handelt sich um mehrere Milliarden Datensätze pro Jahr, wer wann mit wem von wo wie lange und mit welchem Datenvolumen telekommuniziert hat, die ohne jeden konkreten Grund verdachtslos gespeichert werden sollen. Nach einer Zusammenstellung des Branchenverbandes BITKOM wären dies allein bei einem größeren Internetprovider eine Datenmenge von bis zu 40.000 Terabyte pro Jahr.

Die Verpflichtung zur Speicherung auf Vorrat wird mit den Informationsbedürfnissen der Sicherheitsbehörden begründet. Allerdings zeigen Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten, dass sich die weit überwiegende Anzahl derartiger Auskunftsersuchen auf einen Zeitraum von nur drei Monaten beschränkt. Auch eine Zusammenstellung des Bundeskriminalamtes macht deutlich, dass die Kassandrarufe der Innenpolitiker übertrieben sind: Über einen Zeitraum von neun Monaten konnten von den TK-Anbietern nur zwei Auskunftsersuchen mit dem Hintergrund Terrorismus bzw. organisierte Kriminalität wegen der Löschung dieser Daten nicht beantwortet werden. Ermittlungsbehörden verfügen in der Regel über mehrere Ermittlungsansätze und sind nicht nur auf die Daten aus der Telekommunikation angewiesen.

Es steht außerdem zu befürchten, dass die Vorratsdaten massenhaft von den Inhabern digitaler Verwertungsrechte genutzt werden, um ihre zivilrechtlichen Auskunftsansprüche über möglicherweise bestehende Urheberrechtsverletzungen mithilfe der TK-Wirtschaft zu verfolgen. Dies wäre eine völlig andere Qualität, weil dann alle Teilnehmer an der Telekommunikation ohne einen konkreten Anlass eine staatliche Zwangsspeicherung hinnehmen müssten, die ausschließlich privatnützig ist. Auch dies wäre eindeutig verfassungswidrig.

Gravierende Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung bestehen zudem mit Blick auf den Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse. Dazu zählt der Schutz des Patientengeheimnisses, des Beichtgeheimnisses, des Mandantengeheimnisses oder die Kommunikation zwischen Journalisten und Informanten. Bedroht ist weiterhin die Unabhängigkeit des Abgeordnetenmandates und dessen Kontrollfunktion gegenüber der Regierung, weil die Vorratsdatenspeicherung auch die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern erfasst. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags teilt die Einschätzung des ULD und hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken in einem gesonderten Gutachten dem Landtag näher dargelegt (Landtagsumdruck 16/620). Der Gesetzentwurf aus der Bundesregierung berücksichtigt diese Einwände nicht.

Das ULD hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Landtag in einer Stellungnahme im Oktober 2006 dargelegt (Landtagsumdruck 16/1267):

@            www.lvn.ltsh.de/infothek/wahl16/umdrucke/1200/umdruck-16-1267.pdf
@            www.datenschutzzentrum.de/rotekarte/initiativen.htm

Was ist zu tun?

Die Vorratsdatenspeicherung darf nicht realisiert werden.

 

7.2         Telemediengesetz : Notwendige Vereinheitlichung bringt Verschlechterungen

Der Bundestag hat ein Telemediengesetz verabschiedet, das die Datenschutzregelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrages ablöst. Die im Grunde zu begrüßende Neuregelung enthält aus Datenschutzsicht jedoch substanzielle Verschlechterungen.

Die Wirksamkeit des Datenschutzes erhöht sich, wenn seine Regelungen einfach und verständlich sind. Je komplizierter die Regelungen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie von den Adressaten umgesetzt werden. Das Datenschutzrecht soll möglichst einfach sein. Daher ist der Gesetzgeber mit dem Telemediengesetz (TMG), in dem das bisherige Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) zusammengeführt werden, grundsätzlich auf dem richtigen Weg. Dessen Regelungen sollen zudem für Rundfunkdienste gelten; der Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird für den Datenschutz auf die Regelungen im Telemediengesetz verweisen.

Telemedien

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (§ 1 Abs. 1 TMG).

Allerdings halten sich die Gewinne dieser Vereinheitlichung in Grenzen; die Datenschutzregelungen waren schon immer weitgehend gleichlautend. Einen wirklichen Schritt zur Vereinheitlichung hätte der Gesetzgeber erreicht, wenn er die längst fällige Integration der Datenschutzregelungen für die Diensteanbieter von Telemedien und Telekommunikation in Angriff genommen hätte (26. TB, Tz. 7.1). Die Abgrenzung zwischen Telemedien und Telekommunikation wirft alte und neue schwierige Auslegungsfragen auf.

Zu kritisieren ist die Einschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs der Betroffenen sowie die Ausweitung der Auskunftspflichten der Anbieter von Telemediendiensten gegenüber den Sicherheitsbehörden. Verfassungsrechtlich unzulässig ist die Ausweitung der Auskünfte über Bestands- und Abrechnungsdaten „zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“. Damit hebt der Gesetzgeber das Interesse einzelner Wirtschaftsunternehmen auf eine Stufe mit den im Gemeinwohlinteresse erfolgenden Eingriffen durch die Sicherheitsbehörden. Diese Regelung macht die Anbieter von Telemedien – auch nach deren eigener Einschätzung – zu „Hilfssheriffs für jedermann“. Zum Entwurf des Telemediengesetzes hat das ULD im Rahmen einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestags Ende 2006 Stellung genommen.

@            www.datenschutzzentrum.de/allgemein/061211-tmg.htm

Was ist zu tun?

Der Gesetzgeber sollte die Auskunftspflichten der Diensteanbieter gegenüber den Sicherheitsbehörden begrenzen und gegenüber den Inhabern von Verwertungsrechten zurücknehmen.

 

7.3         Private Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts

Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Nutzung von Internet und E-Mail sind im Interesse der betroffenen Beschäftigten und des Arbeitgebers dringend notwendig. Die private Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts sollte zur Vermeidung von Rechtsverstößen ausgeschlossen sein.

Unsere Empfehlung ist eindeutig: Alle Beteiligten haben ein Interesse daran, dass eine private Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts ausgeschlossen wird (27. TB, Tz. 7.1). Greift ein Arbeitgeber auf den dienstlichen E-Mail-Account aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen zu, weil der Arbeitnehmer seine E-Mails z. B. wegen Krankheit oder aus Vergesslichkeit nicht an seinen Vertreter umgeleitet hat, dann verletzt er mit der Kenntnisnahme der privaten E-Mails das Fernmeldegeheimnis der externen Kommunikationspartner des Beschäftigten. Häufig wird übersehen, dass das Fernmeldegeheimnis die private Kommunikation von beiden Kommunikationspartnern schützt. Das Fernmeldegeheimnis der externen Kommunikationspartner steht nicht zur Disposition des Beschäftigten und schon gar nicht des Arbeitgebers. Es kann also nicht über eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung aufgehoben werden. Übrigens: Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist ein Straftatbestand, den nicht nur die Verantwortlichen des Unternehmens, sondern auch die Beschäftigten – wie z. B. die Administratoren – im Fall eines rechtswidrigen Zugriffes begehen würden.

Welche praktischen Probleme die Zulassung der privaten Kommunikation über den dienstlichen E-Mail-Account aufwerfen kann, zeigt der Fall der sofortigen Beurlaubung eines Mitarbeiters. Wegen der ausdrücklichen Zulassung privater E-Mail-Kommunikation hätte ein vom Arbeitgeber veranlasster Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account dazu geführt, dass das Fernmeldegeheimnis der Kommunikationspartner des Beschäftigten verletzt wird. Eine Lösung war möglich, aber aufwendig: Zunächst wurde eingestellt, dass alle Absender neuer E-Mails automatisch darauf hingewiesen wurden, dass der Empfänger-Account deaktiviert ist, die Organisation aber über eine bestimmte E-Mail-Adresse erreichbar ist. Um die bereits eingegangene dienstliche E-Mail-Kommunikation lesen und bearbeiten zu können, haben wir empfohlen, den beurlaubten Mitarbeiter im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Pflichten anzuweisen, sich zu einer bestimmten Zeit im Betrieb einzufinden und seine privaten E-Mails zu löschen.

Im Wortlaut:

Auszug aus der 59er-Dienstvereinbarung Internet und E-Mail

3.3. Die Nutzung von E-Mail ist ausschließlich für dienstliche Zwecke zulässig.

3.4 Für private Zwecke ist den Beschäftigten die unentgeltliche Nutzung des dienstlichen Internetzugangs ausschließlich zum Nutzen von Webseiten (Dienste http/https) gestattet, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(Amtsblatt Schl.-H. 2005, S. 27)

Einfacher wäre es gewesen, derartige kritische Sachverhalte von Anfang an im Sinne unserer Empfehlung datenschutzkonform in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu regeln. Vergessen wird häufig, dass für leitende Angestellte – wie z. B. Geschäftsführer – die betrieblichen Regelungen nicht unmittelbar gelten. Ihre analoge Anwendung sollte im Arbeitsvertrag ausdrücklich aufgenommen werden.

Wenn private Kommunikation über E‑Mail während der Arbeitszeit zulässig sein soll, empfehlen wir, den lesenden und schreibenden Zugriff auf einen ausschließlich privaten E-Mail-Account über Webmail zu erlauben. Aus Sicherheitsgründen sollte der Down- oder Upload von Dateien über Webmail aber ausgeschlossen sein. Eine geeignete Regelung enthält die 59er-Vereinbarung über die Nutzung von Internet und E-Mail, die zwischen Land und Gewerkschaften unter unserer beratenden Mitwirkung abgeschlossen worden ist (Amtsblatt Schl.-H. 2005, S. 27; 27. TB, Tz. 7.1). Die dort vereinbarte Evaluierung der Regelung soll im Jahr 2007 durchgeführt werden.


Was ist zu tun?

Die private Nutzung von E-Mail über den dienstlichen Account sollte ausgeschlossen werden. Private E-Mail am Arbeitsplatz kann über die Nutzung privater E-Mail-Accounts über Webmail zugelassen werden.

 

7.4         Gebührenbefreiung durch Bescheinigung statt Bescheid

Nach geltendem Recht muss der Antragsteller zur Befreiung von der Rundfunkgebühr die Voraussetzungen seiner Befreiung durch Vorlage des Originalbescheides oder in beglaubigter Kopie nachweisen. Nach Gesprächen zwischen den Rundfunkreferenten der Länder soll auch eine datensparsamere Bescheinigung ausreichen.

Der Zustand ist zum Glück nur vorübergehend: Um von der Rundfunkgebühr befreit zu werden, müssen die Antragsteller die Kosten für die Beglaubigung ihrer Leistungsbescheide tragen; bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln sammeln sich ohne Not Millionen Befreiungsbescheide. Einfacher und billiger ist die Vorlage einer schlichten Bescheinigung über die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzung (28. TB, Tz. 7.3). Auf die Rückkehr zu dieser früheren Praxis haben sich die Rundfunkreferenten und die Datenschützer geeinigt. Dies soll durch eine Änderung des Runfunkgebührenstaatsvertrags umgesetzt werden, leider erst im Rahmen des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der noch in Vorbereitung ist.

Eine Besserung ist schon heute in Sicht, wenn die Bescheinigungslösung in die Software implementiert ist, die von den Behörden zur Unterstützung ihrer Arbeit eingesetzt wird. Werden die Bescheinigungen zur Vorlage bei der GEZ erst einmal standardmäßig mit dem jeweiligen Leistungsbescheid ausgedruckt, dann hält sich der Verwaltungsaufwand in engen Grenzen: Die Hersteller von derartigen Softwareprogrammen haben standardmäßige Implementierungen entweder schon umgesetzt oder diese zumindest in der Planung. Die GEZ akzeptiert im Vorgriff auf die kommende Regelung schon heute als Nachweis der Voraussetzungen zur Gebührenbefreiung die sogenannte „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde“.

@            www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/

Was ist zu tun?

Der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zügig zu verabschieden. Die Bescheinigungslösung durch Implementierung entsprechender Software sollte umgehend umgesetzt werden.

 

7.5         Adresshandel  der GEZ: Ein unbefriedigender Kompromiss

Der Gesetzgeber hat zugelassen, dass sich die Rundfunkanstalten bzw. die von ihr beauftragte Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Adressdaten zur Gebührenerhebung über den Adresshandel beschaffen. Eine Neuregelung soll den Betroffenen ein Widerspruchsrecht einräumen.

Die Beschaffung von Adressdaten auf dem freien Markt durch die GEZ stieß auf den Widerstand der Datenschützer: Wie kann es sein, dass die Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen privilegierten Zugriff auf Adressdaten aus dem Melderegister haben, gleichzeitig wie ein privater Nachfrager auf dem Marktplatz der Adressdaten agieren (27. TB, Tz. 7.6)?

Wie berechtigt unsere Kritik ist, zeigt der Fall betagter Großeltern, deren engagierter Enkel sich schließlich der Sache annahm: Obwohl die Großeltern seit Jahrzehnten rechtstreu und pünktlich ihre Rundfunkgebühren bezahlen, erhielten sie immer wieder Post von der GEZ, die sie nachdrücklich bis zur Androhung von Zwangsmaßnahmen an ihre Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Rundfunkgebühr erinnerte. Wiederholte Hinweise auf die pünktliche Begleichung der Gebührenschuld fruchteten nicht. Eine Intervention des Datenschutzbeauftragten des NDR klärte schließlich, dass die GEZ die Anschrift der Großeltern aus einem gekauften Adressdatenbestand bekommen hatte, in dem eine Betriebsstätte geführt wurde, die der Großvater vor Jahrzehnten innehatte.

Die wiederholten Anschreiben kamen zustande, weil die GEZ erstens einen „schmutzigen“ Adressdatenbestand angemietet hatte, der um die längst geschlossene Betriebsstätte nicht bereinigt war, und zweitens diesen Adressdatenbestand nicht mit ihrem eigenen Bestand abgeglichen hatte. Wir empfahlen den Betroffenen, bei dem Adresshändler Widerspruch gegen die Verwendung der Adressdaten einzulegen. Man sieht, wozu die Regelung führt: Die Rundfunkanstalt kauft mit Gebührengeldern „schmutzige“ Adressen, und die Betroffenen müssen dafür sorgen, dass sie bereinigt werden. Dass die GEZ im Übrigen auf die Hinweise der Betroffenen nicht umgehend selbst reagiert hatte, gehört zu den Merkwürdigkeiten des Gebühreneinzugsverfahrens.

Die Verhandlungen zwischen Rundfunkreferenten und Datenschützern zur Frage des Adresshandels haben diese Grundsatzfrage nicht wirklich befriedigend lösen können. Mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll eine Regelung verabschiedet werden, die den Betroffenen ein Widerspruchsrecht einräumt und die Dauer der Datenspeicherung begrenzt.

Was ist zu tun?

Die Regelung über den Adressenkauf der Rundfunkanstalten sollte so bald wie möglich außer Kraft gesetzt werden. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auf ein datensparsames Verfahren umzustellen.

 

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