3         Datenschutz im Landtag

Der Wechsel der Mehrheiten im Landtag hat nicht zu einem Wechsel der Datenschutzpolitik im "hohen Haus" geführt. Das Datenschutzgremium kümmert sich engagiert um die Datenschutzbelange des Parlaments.

Zwar brachte die neue Legislaturperiode eine teilweise neue Besetzung des für die Datenschutzbelange des Parlaments zuständigen Datenschutzgremiums mit sich, doch hat sich am Engagement nichts geändert. Das Gremium musste sich mit einzelnen Eingaben beschäftigen. Auch seinen anlassunabhängigen Prüfauftrag nimmt das Gremium ernst. Im Vordergrund der Arbeit der Gremiums standen aber grundsätzliche Fragen, die mit dem IT-Einsatz im Landtag verbunden sind. Insbesondere die Anbindung des Landtags mit seinem Daten- bzw. Sprachnetz nach draußen stellt wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung eine dauernde Herausforderung dar. So wird z. B. der Umstieg bei der Telefonanlage auf Internettechnologie im Landessprachnetz erwogen. Dabei geht es darum, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation der Abgeordneten, aber auch der hier tätigen Journalisten, Bediensteten und der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet bleibt. Wir beraten sowohl die Landtagsverwaltung als auch das Datenschutzgremium. Das Datenschutzgremium ist mit einem eigenen Informationsangebot im Internet präsent unter

Weblink
www.sh-landtag.de/parlament/datenschutz/index.html

Im Rahmen der Beratung des Datenschutzgremiums stellte sich aufgrund von Petentenbeschwerden die Frage, inwieweit Betroffene gegenüber dem Landtag, namentlich dem Petitionsausschuss, Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche haben. Selbstverständlich gelten Grundrechte auch gegenüber dem Parlament, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Die Datenschutzordnung des Landtages sieht ausdrücklich einen Auskunftsanspruch vor. Ein Grund zur Verweigerung der Kenntnisgabe gegenüber dem Betroffenen besteht aber, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährdet würde. Schon die Beeinträchtigung des Beratungsgeheimnisses stellt eine derartige Gefährdung dar. Dies gilt insbesondere bei Petitionen; die Petentinnen und Petenten haben keinen Anspruch darauf, zu erfahren, wie der Landtag in seiner parlamentarischen Unabhängigkeit mit einer Eingabe verfahren ist. Grundsätzlich genügt die Information über den Ausgang des Verfahrens, bei dem nicht nur eine rechtliche Prüfung erfolgt, sondern auch politische Erwägungen eine Rolle spielen. Das Beratungsgeheimnis gilt auch bei sensiblen Betroffenendaten z. B. aus Personalakten oder aus ärztlichen Unterlagen.

Als Bestandteil des umfassenderen Sicherheitskonzeptes hat das ULD bisher die Videoanlage des Landtages noch nicht auditiert (27. TB, Tz. 3.1). Dabei treten zunächst die generellen Fragestellungen bei Videoüberwachung im öffentlichen Raum auf, die an einem Ort der demokratischen Begegnung, an dem zugleich auch ein hohes Sicherheitsrisiko besteht, mit hoher Sensibilität beantwortet werden müssen. Damit aber nicht genug: Die Videoüberwachung rund um den Landtag lässt erkennen, wer hier mit wem unterwegs ist und wer sich mit wem trifft. Diese Informationen haben eine über den Persönlichkeitsschutz hinausgehende politische und grundrechtliche Brisanz. Daher begrüßen wir es, dass sich das Datenschutzgremium für die Auditierung des Videokonzeptes des Landtages ausgesprochen hat. Der Landtagspräsident hat sich diese Initiative zu Eigen gemacht und die für die Realisierung zuständige Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) gebeten, auch diesen Teil des Sicherheitskonzeptes auditieren zu lassen. Dieses Audit wird bundesweit das erste Verfahren in Sachen Videoüberwachung darstellen.

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