24. Tätigkeitsbericht (2002)

4.11

Personaldaten

4.11.1

Erörterung von Beurteilungen in ”großer Runde”?

Beurteilungsdaten gehören zu den besonders vertraulichen Personalaktendaten. Eine Erörterung der Stärken und Schwächen der Betroffenen ist daher nur im Kreis der zuständigen Beurteiler zulässig. Koordinierungsrunden, an denen alle Erst- und Zweitbeurteiler einer Behörde teilnehmen, dürfen sich nur mit den bei Beurteilungen generell anzulegenden Wertungsmaßstäben befassen.



Wiederholt sind wir darauf aufmerksam gemacht worden, dass im Bereich der Landespolizei Beurteilungen in Besprechungen koordiniert wurden, an denen nicht nur die jeweils zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler teilgenommen haben. Nachforschungen bei der Polizei haben ergeben, dass von diesem Verfahren Spitzenbeamte des gehobenen Dienstes betroffen waren, deren herausgehobene Funktion bzw. Tätigkeit sich nicht nur im Bereich der betreffenden Polizeidirektion, sondern auch bei allen Inspektionen auswirkte. Nach dem Personalaktenrecht sind Beurteilungsdaten grundsätzlich vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Unsere Prüfung bezog sich deshalb insbesondere auf die Feststellung der Zuständigkeit der einzelnen an der Koordinierung beteiligten Mitarbeiter.

Unproblematisch war danach die Kenntnisnahme von Beurteilungsdaten durch die Mitarbeiter innerhalb der Personalverwaltung. Dieser Personenkreis hat nach dem Landesbeamtengesetz ein Zugangsrecht zu Personalakten und darf folglich auch Beurteilungen zur Kenntnis erhalten. Zuständig sind natürlich auch die Erst- und Zweitbeurteiler der jeweiligen Mitarbeiter, wobei es gerade zu den Aufgaben des Zweitbeurteilers gehört, eine ausreichende Koordinierung der Beurteilungen, d. h. eine gleichmäßige Anwendung der festgelegten Bewertungsmaßstäbe auf die Betroffenen sicherzustellen. Darüber hinaus dürfen aber auch solche Mitarbeiter beteiligt werden, die zwar formell nicht Erst- oder Zweitbeurteiler des Betreffenden sind, gleichwohl aber Beurteilungsbeiträge über den Mitarbeiter abzugeben haben. Bei den betreffenden Beamten hatten eine solche Zuständigkeit die Leiter der Polizeiinspektionen sowie deren Vertreter aufgrund der bereichsübergreifenden Aufgaben der zu Beurteilenden.

Das Innenministerium hat erklärt, das geschilderte gewählte Verfahren nur bei den Spitzenbeamten der jeweiligen Laufbahngruppe anzuwenden. Eine personenbezogene Koordinierung für die Mitarbeiter in anderen ”normalen” Funktionen sei nicht erforderlich und werde daher auch nicht mehr stattfinden.

Was ist zu tun?
Bei der personenbezogenen Koordinierung von Beurteilungen hat der Dienstherr sicherzustellen, dass nur zuständige Beurteiler an Besprechungen teilnehmen. Zuständig sind dabei nur solche Mitarbeiter, die aufgrund ihrer dienstlichen Kenntnisse der Arbeit des zu Beurteilenden einen Beitrag zu dessen Leistungsbewertung erbringen können.

4.11.2

Diskretion im Beihilfeverfahren

Beihilfeanträge für Angehörige können nach gegenwärtiger Rechtslage nur durch den beihilfeberechtigten Beamten selbst gestellt werden. Besonders bei getrennt lebenden Ehegatten kann dies zu Problemen führen, wenn Angehörige ihre Arztrechnungen mit entsprechenden Diagnosedaten offenbaren müssen. Eine Gesetzesinitiative soll jetzt für Abhilfe sorgen.

Immer wieder erhalten wir Anfragen und Eingaben von Ehefrauen, die zwar mit Beamten verheiratet sind aber von diesen getrennt leben. Diese Frauen müssen Arztrechnungen und Rezepte für sich und ihre Kinder ihrem früheren Partner aushändigen, wenn sie die entstandenen Kosten erstattet erhalten wollen. Trotz langjähriger Bemühungen war an dieser Situation bisher nichts zu ändern, da das Finanzministerium wegen entsprechender Absprachen auf Bund-Länder-Ebene nicht zu einer Gesetzesinitiative für ein eigenes Antragsrecht der Angehörigen bereit war (vgl. 17. TB, Tz. 4.1.1.4).

Im Berichtsjahr unternahm auch die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein einen Vorstoß. Daraufhin wurde die Angelegenheit erneut erörtert. Eine Prüfung durch den wissenschaftlichen Dienst des Landtages ergab, dass ein landesgesetzlich begründetes eigenes Beihilfeantragsrecht für Angehörige weder gegen das Beamtenrechtsrahmengesetz noch gegen die verfassungsrechtlich geschützten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßen würde. Inzwischen wurde ein entsprechender Gesetzentwurf in das Parlament eingebracht. Es bleibt zu hoffen, dass getrennt lebende Angehörige bald ohne Offenbarung intimer Gesundheitsdaten ihren Beihilfeanspruch realisieren können.

Was ist zu tun?
Der Landtag sollte die Änderung des Landesbeamtengesetzes zügig zum Abschluss bringen.


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