Übersicht von Veröffentlichungen der DSK zum Forschungsbereich

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Die wissenschaftliche Forschung ist für eine Wissensgesellschaft von enormer Bedeutung. Sie kann neben ideellen Vorteilen auch dazu beitragen, Gesundheit, Wachstum und Wohlstand zu sichern.

Viele Gebiete der wissenschaftlichen Forschung sind zwingend auf die Nutzung personenbezogener Daten angewiesen, um aussagekräftige Erkenntnisse zu erhalten. Hierbei müssen im Interesse der betroffenen Personen die datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

Die Konferenz der unabhängigen Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich in den vergangenen Jahren intensiv mit dem Datenschutz im Forschungsbereich beschäftigt und durch zahlreiche Veröffentlichungen für mehr Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt.

In der folgenden Übersicht sollen die wesentlichen Papiere der DSK zum Forschungsbereich kurz mit den entsprechenden Fundstellen dargestellt und zusammengefasst werden.

 

I. Begriff „wissenschaftliche Forschungszwecke“

In dem Positionspapier zum Begriff „wissenschaftliche Forschungszwecke“[Extern] hat die DSK diesen elementaren Begriff mit Leben gefüllt und die fünf Kriterien beschrieben, die erfüllt sein müssen, damit die in der DS-GVO vorgesehenen Privilegierungen von Verarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken anwendbar sind.

 

II. Forderungen an Gesetzgeber

Mit der Petersberger Erklärung[Extern] hat die DSK sieben Empfehlungen für eine datenschutzkonformen Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der wissenschaftlichen Forschung postuliert.

Außerdem hat die DSK eine Entschließung mit „Rahmenbedingungen und Empfehlungen für die gesetzliche Regulierung medizinischer Register[Extern]“ sowie eine Entschließung zur Harmonisierung der datenschutzrechtlichen Regelungen im Forschungsbereich („Datenschutz in der Forschung durch einheitliche Maßstäbe stärken[Extern]“) veröffentlicht.

Auch zu der immer mehr an Bedeutung gewinnenden genetischen Forschung hat die DSK mit einem Positionspapier („Anforderungen an die Sekundärnutzung von genetischen Daten zu Forschungszwecken[Extern]“) die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Regelung bekräftigt.

 

III. Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Um das neue Zustimmungsverfahren nach § 6 Abs. 3 S. 4 GDNG möglichst effizient zu gestalten hat die Taskforce Forschungsdaten der DSK für die Forschenden ein einheitliches Antragsformular[Extern] erstellt.

Zu dem GDNG-Gesetzesentwurf hatte die DSK bereits im Gesetzgebungsverfahren eine Stellungnahme[Extern] mit wichtigen datenschutzrechtlichen Hinweisen abgegeben.

 

IV. Übermittlung an Drittländer

Auch zu dem für die medizinische Forschung wichtigen Aspekt der Datenübermittlung an Drittländer hat die DSK Anwendungshinweise[Extern] sowie Empfehlungen für die Erfüllung der Informationspflichten[Extern] veröffentlicht.