Freitag, 14. November 2014

7: FAQ - Häufig gestellte Fragen

Die Polizei oder die Bußgeldbehörde übersendet dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin eine Zeugenanhörung wegen eines Verkehrsdeliktes.

Darf hierin der komplette Sachverhalt zum Tathergang geschildert werden?
Darf bei einem Verkehrsverstoß im fließenden Verkehr auch das Bild des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin mit übermittelt werden?
  1. Wird durch eine automatische Messeinrichtung ein Verkehrsverstoß im fließenden Verkehr dokumentiert, sind die Polizei und die Bußgeldbehörden verpflichtet, den Täter/die Täterin festzustellen und ein Verwarn- oder Bußgeld zu verhängen. Im Rahmen der Ermittlungen wird zunächst der Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin festgestellt und mit dem Tatfoto verglichen. Ergeben sich bereits bei diesem (visuellen) Abgleich Unterschiede (z. B. Halter männlich, Fahrzeugführerin weiblich), erhält der Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin eine Anhörung als Zeuge/Zeugin mit der Bitte, den oder die Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin namentlich zu benennen.

    In der Zeugenanhörung wird der gesamte Tathergang (der Verkehrsverstoß, der Tatort, die Tatzeit, die Zeugen und das eingesetzte Messgerät) benannt.

    Die umfassende Sachverhaltsschilderung ist erforderlich und damit datenschutzrechtlich zulässig. Der Zeuge/die Zeugin hat ein Recht darauf, umfassend informiert zu werden. Nur so kann er in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob und in welcher Weise er oder sie sich als Zeuge/Zeugin äußert oder evtl. von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

  2. Im Rahmen der Zeugenanhörung wird mittlerweile standardmäßig das Foto des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin mit übersandt. Diese Vorgehensweise ist datenschutzrechtlich ebenfalls zulässig. Dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin soll im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gegeben werden, anhand des Fotos festzustellen, welche Person das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat. Insbesondere für Firmen, die Halter mehrerer Fahrzeuge sind, ist die Zuordnung des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin dadurch leichter.

    Die Übermittlung des Bildes beeinrächtigt den Betroffenen/die Betroffene weder unverhältnismäßig in seinen/ihren Persönlichkeitsrechten noch verstößt sie gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorschriften. Das Foto wurde im Rahmen der Feststellung einer (Verkehrs–)Ordnungswidrigkeit zu Beweiszwecken erstellt. Im Rahmen der Tataufklärung tritt das Recht am eigenen Bild zurück. Die Übermittlung des Fotos an den Zeugen/die Zeugin ist durch die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes i. V. m. der Strafprozessordnung legitimiert, weil diese Übermittlung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.