Mittwoch, 15. März 2000

Prüfbericht zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Feststellung ehelicher Lebensgemeinschaften durch den Ermittlungsdienst und die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel, Ordnungsamt am 02. und

in anonymisierter und leicht überarbeiteter Form 
Aktenzeichen: LD4/4a-25.05/99.001 

Im Rahmen dieses Prüfberichtes mit berücksichtigt wird ein Schreiben der Ausländerbehörde vom 05.01.2000, in dem auf die vorab mitgeteilten Feststellungen aus der Prüfung eingegangen wird.

Gegenstand der Prüfung

Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Ermittlung von sog. Scheinehen.

1. Ermittlungsdienst

Der Ermittlungsdienst (ED) führt sämtliche Vor-Ort-Ermittlungen für die Stadt Kiel durch, z.B. im Auftrag der Stadtkasse, des Sozialamtes, der Jugendbehörde oder des Gewerbeamtes (Schwarzarbeit). Erledigt werden auch im Rahmen der Amtshilfe Ermittlungsersuchen anderer Stellen bzw. Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland (z.B. Österreich). Ein Schwerpunkt ist die Entgegennahme von Bußgeldern, v.a. aus Verkehrs-Ordnungswidrigkeitsverfahren. Im Auftrag der Ausländerbehörde (AuslB) werden neben der Feststellung von ehelichen Lebensgemeinschaften v.a. Aufenthaltsermittlungen durchgeführt. Ermittlungen für die Stadt außerhalb der Stadtgrenzen gehören nicht zum Aufgabenbereich.

Die Anzahl der eingehenden Ermittlungsersuchen beträgt jährlich ca. 700. Jeder Ermittler verfügt über ein Tagebuch, in welchem unter einer fortlaufenden Nummer die Ermittlungsersuchen eingetragen werden.

Der ED wird von der Ausländerbehörde (AuslB) per Vordruck mit der Überprüfung von sog. Scheinehen beauftragt. In dem Vordruck wird um Prüfung gebeten, ob sich der Betroffene unter der angegebenen Anschrift aufhält und eine eheliche Gemeinschaft besteht. Aus diesen standardisierten Ermittlungsersuchen geht i.d.R. nicht hervor, welcher konkrete Grund diesen zugrunde liegt. Der Grund wird auch nicht bei der AuslB erfragt. Die Feststellung, ob eine eheliche Gemeinschaft besteht, wird unabhängig von den "Beweggründen" der AuslB zu getroffen.

Auf der Grundlage der sog. Kieler Liste (s.u.), einer Arbeitsanweisung der AuslB vom 20.03.1995, wird geprüft, welche Umstände für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Die AuslB übersendet grundsätzlich die vollständige Ausländerakte an den Ermittlungsdienst. In einem ersten Arbeitsschritt wird die Akte nach Hinweisen für die Existenz einer Scheinehe durchgesehen. Die ermittelnden Beamten führen offensichtlich bei der Prüfung die Akte mit sich und verwenden Auszüge daraus (z.B. Fotos) bei der Befragung.

Über die Außendienstermittlung wird anhand eines Vordruckes ein standardisierter Ermittlungsbericht erstellt. Dieser Ermittlungsbericht ist wie folgt unterteilt:

  1. Personalien der Ehefrau und des Ehemannes,
  2. Besuchsdaten,
  3. Art der Wohnung/des Hauses,
  4. Name(n) am Briefkasten,
  5. Aussagen der Betroffenen (a. der Ehefrau, b. des Ehemannes),
  6. Aussagen sonstiger Personen (um wen handelt es sich?),
  7. Beobachtungen in der Wohnung.

Wenn der Betroffene bei drei Versuchen unter der im Ermittlungsersuchen angegebenen Anschrift nicht angetroffen wird und auch bei Dritten keine Erkenntnisse zu erlangen waren, wird das Ersuchen mit dem Hinweis "Nicht angetroffen. Erkenntnisse liegen nicht vor." an die AuslB zurückgegeben. Außendienstermittlungen können von Montags bis Sonntags in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr durchgeführt werden. In der Regel werden die Ermittlungsaufträge jedoch während der üblichen Dienstzeiten erledigt.

Wird der bzw. die Betroffene angetroffen, sollen sich die Ermittler zunächst per Dienstausweis ausweisen. Dem Betroffenen werde der Grund des Besuches angegeben. Die Ermittler sollen zu Beginn des Gespräches die Betroffenen auf die Freiwilligkeit der Angaben hinweisen. Dieser Hinweis werde nicht im Prüfbericht dokumentiert. Anschließend erfolge die Befragung des Betroffenen. Wie die Befragung vorgenommen wird, richte sich nach dem Einzelfall bzw. nach dem "Fingerspitzengefühl" des Ermittlers. Die Privatsphäre berührende Fragen würden nicht gestellt. Das Ergebnis der Befragung wird unter Punkt 5 bzw. Punkt 7 des Prüfberichtes vermerkt.

Neben der Befragung des Betroffenen erfolgt auch eine Befragung Dritter, insbesondere der Nachbarn, u.U. des Hausmeisters, des Postboten oder sonstiger zufällig anwesender Dritter. Grundsätzlich erfolgt die Befragung Dritter auch dann, wenn der Betroffene befragt wurde. Dritte werden grds. nicht über den Grund der Ermittlungen unterrichtet. Aus der Fragestellung der Ermittler ("Wohnen die Eheleute zusammen?") dürfte sich dieses jedoch ergeben.

Es besteht eine Verfügung des Ordnungsamtes vom 12.10.1995 über die Einschaltung des Ermittlungsdienstes der Landeshauptstadt Kiel zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft. Darin wird unter 3 f) klargestellt, dass das Betreten von Wohnungen nur auf freiwilliger Basis gestattet ist. Bei der Feststellung von Anhaltspunkten, aus denen sich ergibt, dass nur einer der Ehegatten die eheliche Wohnung bewohnt, sollte dies ebenfalls angegeben werden. Weiter heißt es:

4. Für die gesamte Überprüfung gilt, dass je intimer der untersuchte Bereich ist, um so behutsamer durch den Ermittlungsdienst vorgegangen werden muss. Es sind insbesondere keine Fragen zum Geschlechtsleben und Sexualleben zu stellen, ungefragt gemachte Mitteilungen sind nicht in den Bericht aufzunehmen. Ferner sind keine Untersuchungen betreffend den Intelligenzgrad des befragten Ehegatten anzustellen oder mitzuteilen.

5. Besonders behutsam muss bei der Befragung von Nachbarn und anderen in Frage kommenden Personen (Hausmeister, Postbote etc.) vorgegangen werden. In keinem Fall darf in dem Gespräch mit einer solchen Person der Eindruck erweckt werden, der Ausländer, in dessen Angelegenheit ermittelt wird, sei eine zweifelhafte Persönlichkeit. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass man von Amts wegen dazu verpflichtet sei, das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft zu überprüfen und ob die befragte Person Auskunft geben kann.

Zu dem Thema liegt einer weiterer, inhaltlich nicht abweichender Vermerk des Ordnungsamtes vom 08.11.1995 vor.

Nach Abschluß der Ermittlungen und der Fertigung des Prüfberichtes wird die Akte mit dem Original des Prüfberichtes an die AuslB zurückgesandt. Beim ED werden keine eigenen Akten geführt. Nur in Ausnahmefällen fertigen sich die Ermittler Kopien ihrer Prüfberichte, um Rückfragen der AuslB (ggf. telefonisch) beantworten zu können. Diese Kopien würden jedoch schon nach kurzer Zeit vernichtet werden. Eine schriftliche Arbeitsanweisung besteht nicht. Grundsätzlich sei beim Ermittlungsdienst nur anhand der Tagebucheintragungen nachzuvollziehen, welcher Ermittler in welchem Fall zu welchem Zeitpunkt ermittelt hat.

2. Ausländerbehörde

Geprüft wurde ausschließlich die Vorgehensweise bei der Feststellung des Vorliegens ehelicher Gemeinschaften im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens der Gewährung von Aufenthaltsgenehmigungen, die Beauftragung des städtischen Ermittlungsdienstes (ED) hierbei und die Führung von stichprobenweise gezogenen Akten. Es wurden 15 Einzelakten geprüft von ca. 200 Fällen, bei denen eine Einschaltung des Ermittlungsdienstes im Jahr 1999 erfolgt ist.

Allgemeines

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Die AuslB ist nach dem Ausländergesetz u. a. für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zuständig. Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist in vielen Fällen u. a. davon abhängig, dass der Ausländer bzw. die Ausländerin mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser Person in ehelicher Gemeinschaft lebt. Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen zwei ausländischen Partnern kann auch von ausländerrechtlicher Bedeutung sein.

Im Rahmen der Prüfung sollte festgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren die AuslB das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft (bzw. einer sog. Scheinehe) prüft.

Nur in den wenigsten Fällen (ca. 10 %) werde eine Überprüfung vorgenommen.

Grundsätzlich sind zwei Verfahren bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden.

Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes von Ausländern die sich noch im Ausland aufhalten

Der Ausländer beantragt im Ausland bei der Botschaft die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Einreise und des Führens einer Ehe in Deutschland. Über den Antrag auf Erteilung des Visums entscheidet die Botschaft.

I.d.R. erfolgt zunächst eine Befragung des Ausländers in der Botschaft. Die Ergebnisse dieser Befragung, insbesondere die Umstände, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, werden anschließend der AuslB mitgeteilt. Die AuslB befragt daraufhin den deutschen Ehegatten und berücksichtigt hierbei das Ergebnis der Befragung des Ausländers. Das Ergebnis dieser Befragung wird, ergänzt um eine Empfehlung wie über den Visumsantrag entschieden werden sollte, wiederum der Botschaft mitgeteilt. Die AuslB der Landeshauptstadt Kiel verwendet keine standardisierten "Fragebögen". Hierdurch könnten sich Personen, die eine Gemeinschaft nur vorspiegeln wollen, gezielt vorbereiten und abgesprochene Antworten geben. Das Ergebnis der Befragung des deutschen Ehegatten werde in der Ausländerakte dokumentiert.

Die getrennten Befragungen des Ausländers im Ausland und des deutschen Ehegatten hätten den Vorteil, dass, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht vorliegen, bereits die Einreise des Ausländers verhindert werden kann und somit das Verfahren einer "Abschiebung" entfällt.

Wenn dem Ausländer das Visum erteilt wird, sich also bei der getrennten Befragung keine Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben haben, werde nach der Einreise i. d. R. keine weitere Überprüfung vorgenommen.

Diese Form der Prüfung (Befragung) werde i.d.R. nur vorgenommen, wenn ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist (bi-nationale Ehen). Von den Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Führens einer Ehe entfielen ca. 20 % auf bi-nationale Ehen. Bei ca. 80 % der Anträge läge eine "nationale" Ehe zwischen Nicht-Deutschen zugrunde. Bei diesen nationalen Ehen werden i.d.R. keine Befragungen durchgeführt, da Ermittlungen im nationalen Kulturkreis erfahrungsgemäß schwierig seien.

Die Länge bzw. der Umfang der Befragung des deutschen Ehegatten richte sich nach dem Gesprächsverlauf. Prinzipiell erfolge in jedem Fall zumindest eine "kurze" Befragung. Eine Dokumentation der Befragung erfolge nicht in allen Fällen. Insbesondere, wenn sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben, der Sachverhalt also "klar" ist, erfolge keine Dokumentation.

In ca. 1/3 der erfolgten Befragungen bei bi-nationalen Ehen ergäben sich bei der ersten Befragung Anhaltspunkte für eine Scheinehe. In diesen Fällen sei dann eine eingehende, ggf. auch wiederholte Befragung erforderlich, welche ggf. zur Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Visums führen kann. In ca. 10 % der Fälle führten die Befragungen der Ausländerbehörde und der Botschaft zur Visumsablehnung.

Anträge von Ausländern auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die sich bereits in Deutschland aufhalten

Die Ausländerbehörde verfährt bei der Überprüfung innerhalb Deutschlands nach der so genannten Kieler Liste. Dabei handelt es sich um die Arbeitsanweisungen Einschaltung des Ermittlungsdienstes der Landeshauptstadt Kiel zum Zwecke der Überprüfung des tatsächlichen Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft vom 20.03.1995.

Danach soll der Ermittlungsdienst in folgenden Fällen eingeschaltet werden:

  1. Der ausländische Ehepartner ist illegal in das Bundesgebiet eingereist oder hält sich zum Zeitpunkt der Eheschließung illegal in der Bundesrepublik auf.
  2. Die Eheschließung und der damit verbundene Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung erfolgten im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes wegen einer Ausweisung, der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, der Beendigung des Asylverfahrens oder eines aus sonstigen Gründen zu erwartenden Abschiebung.
  3. Der Ehegatte, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, befindet sich in einer Justizvollzugsanstalt.
  4. Es besteht der Verdacht, dass ein Zweckehenvermittler an der Eheschließung beteiligt war.
  5. Der Ausländerbehörde liegen glaubwürdige Hinweise auf den Bestand einer Zweckehe durch Dritte vor. Bei der Zusendung anonymer Schreiben erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den Abteilungsleiter.
  6. Der deutsche Ehegatte, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, oder auch der ausländische Ehegatte gehen der Prostitution nach.

Die Einschaltung des Ermittlungsdienstes erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn im konkreten Fall einer der in der "Kieler Liste" aufgeführten Punkte für das Vorliegen einer Scheinehe spricht. Eine pauschale bzw. routinemäßige Einschaltung des Ermittlungsdienstes erfolge nicht.

Der konkrete Grund für die Einschaltung des ED werde nicht in der Ausländerakte dokumentiert. Der ED erhalte auch keine gesonderte Mitteilung, warum eine Scheinehe vermutet wird. Der Grund für die Überprüfung ergebe sich jedoch zumeist aus den letzten Schriftstücken der Akte.

Mit dem Ermittlungsersuchen wird die vollständige Ausländerakte an den ED übersandt. Die vollständige Aktenübersendung sei evtl. erforderlich, weil sich in dieser Lichtbilder des Ausländers befinden, welche der ED für seine Ermittlungstätigkeit benötige.

Die Ausländerakte werde zusammen mit dem Prüfbericht an die AuslB zurückgesandt.

Eine Befragung des Ausländers bzw. seines deutschen Ehegatten vor der Einschaltung des ED nach Vorladung in der Ausländerbehörde erfolge nur in den wenigsten Fällen. Auf eine vorherige Befragung verzichte man, um den "Überraschungseffekt" für die Ermittlungen vor Ort nicht zu gefährden.

Der Ausländer bzw. sein deutscher Ehegatte werden nur dann über die Einschaltung des ED bzw. das Ergebnis der Ermittlungen des ED unterrichtet, wenn sich der Verdacht für das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt hat. Die Unterrichtung erfolgt im Bescheid über die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Eine konkrete Unterrichtung des Ausländers, z.B. im Rahmen der rechtlichen Anhörung vor Erlaß des Bescheides, erfolgt nicht. Wenn die Ermittlungen des ED keine Hinweise für eine sog. Scheinehe ergeben, wird die beantragte Aufenthaltsgenehmigung "kommentarlos" erteilt, ohne dass die Betroffenen über die Ermittlungen unterrichtet werden.

Sofern der ED das Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft festgestellt hat, erfolgt grundsätzlich eine persönliche Befragung der Ehegatten. Ob die Ehegatten getrennt und in welchem Umfang befragt werden, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ergeben sich aufgrund der Befragung der Ehegatten neue Erkenntnisse, wird i. d. R. der ED erneut eingeschaltet.

Von der AuslB werden auch Dritte, insbesondere die Eltern des deutschen Ehegatten befragt. Hierbei werde auf die Einwilligung der Betroffenen abgestellt. Bei dieser Befragung werden den Eltern auch die Umstände mitgeteilt, die nach Auffassung der AuslB für eine Scheinehe sprechen.

Im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 30.11.1999 wurde der ED in 208 Fällen eingeschaltet.

3. Prüfung von Einzelfällen

Die Überprüfung von 15 Akten aus den ca. 200 bisher im Jahr 1999 durchgeführten ED-Ermittlungen ergab folgende Erkenntnisse. Jeder der folgenden Absätze beschreibt einen Fall.

Wegen des Umstands, dass der Betroffene sich etwas widersprüchlich auf die Frage nach dem Bestehen der ehel. Lebensgemeinschaft reagierte und statt der Ehefrau ein Kollege dabei war, wurde der ED eingeschaltet. Der Anhörungsbescheid gegenüber dem Betroffenen enthält keinen Hinweis darauf, dass die Feststellung des Nichtbestehens einer ehel. Lebensgemeinschaft auf der Befragung von Nachbarn beruht. Der Anwalt des Betroffenen räumte ein evtl. nur vorübergehendes Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen partnerschaftlicher Differenzen ein. Es bestünde jedoch die Möglichkeit einer Versöhnung.

Bestimmte Nachbarn waren zur Glaubhaftmachung der ehelichen Gemeinschaft von den Betroffenen benannt worden. Das ED-Ersuchen enthielt allgemein die Aufforderung, Dritte zu befragen. Zuvor waren zwei Nachbarn vergeblich in die Ausländerbehörde geladen worden.

Schon bei Visumsbeantragung im Heimatland erfolgte eine erste Prüfung, u.a. unter Einschaltung der Botschaft. In der Akte findet sich ein handschriftlicher Vermerk, dass der ED nach Einreise und Eingang des AE-Antrages einzuschalten sei. Anlässlich der Vorsprache des Betroffenen ist einem Vermerk zu entnehmen, dass der Betroffene nicht in Begleitung der Ehefrau war, sondern einer älteren Dame, die den Paß der Ehefrau bei sich hatte. Vermerkt ist außerdem, dass die Ehefrau als Toilettenfrau in der Markthalle arbeite und bekannt sei, dass die Kolleginnen von einer Scheinehe sprechen würden. Der ED wurde erneut eingeschaltet, wobei Nachbarn befragt wurden. Nach nochmaliger Einschaltung des ED und einer Vorsprache des Paares in der AuslB wurde festgestellt, dass eine eheliche Gemeinschaft besteht. Einem zeitgleich angeforderten Bericht des Sozialamtes ist hingegen zu entnehmen, dass nach dortiger Einschätzung die Ehe nicht besteht. Der Betroffene wurde nicht über die Ermittlungen der AuslB bzw. des ED unterrichtet. Nachdem der von dem Betroffenen eingeschaltete Rechtsanwalt schriftlich versuchte, die bei der AuslB vorliegenden Erkenntnisse zu erfragen, wurde die AE verlängert und der RA entsprechend informiert. Bei der nächsten Beantragung auf AE-Verlängerung wurde der ED erneut um Prüfung gebeten und stellte das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft fest. Aufgrund eines anonymen Anrufes, in welchem mitgeteilt wird, dass die Ehe nicht bestehe, wurde der ED erneut um Prüfung gebeten. Der Betroffene wurde nach Angabe des ED bei vier Versuchen nicht angetroffen. Ein befragter Nachbar konnte keine Auskunft geben. Der Akte war zum Zeitpunkt der Prüfung nicht zu entnehmen, was aufgrund des ED-Berichtes veranlaßt wurde.

Der ED wurde eingeschaltet, weil die Betroffene kurz nach der Hochzeit zeitgleich mit einer Schwester einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Der zuständigen Sachbearbeiterin erschien der Fall merkwürdig, weil der Ehemann andeutete, er werde nur ausgenutzt. Als wenige Minuten danach die Betroffene am Schalter erschien, habe sie den ED um Prüfung gebeten. Die Einschaltung des ED sei in diesem Fall eine "Gefühlsentscheidung" gewesen. Die Ermittlungen des ED bestätigten eine eheliche Gemeinschaft.

Eine erste Einschaltung des ED erfolgte, weil kurz vor der Ablehnung eines Asylantrages die Eheschließung erfolgt war. Der Aufenthalt wurde genehmigt. Nach einer Umzugsmitteilung der Meldebehörde wurde der ED erneut um Überprüfung ersucht und stellte nach mehreren vergeblichen Versuchen, bei denen niemand angetroffen wurde, fest, dass die Ehe besteht.

Der Betroffene heiratete eine deutsche Frau und beantragte die Erteilung eines Sichtvermerkes. Die AuslB wurde vom Bundesverwaltungsamt darüber informiert, dass der Betroffene in der Botschaft angegeben hätte, sein Bruder habe ihn mit einer deutschen Frau verkuppelt. Eine Befragung der deutschen Ehefrau durch die AuslB bestätigte den Verdacht einer Scheinehe nicht. Nach Einreise und Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung wurde der ED um Prüfung gebeten. Die Ermittlungen des ED bestätigten das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft. Am 08.01.1999 wurde die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die beiden Brüder des Betroffenen sind als Kriminelle in der AuslB allgemein bekannt. Ohne aus der Akte ersichtlichen Anlass wurde der ED nach 9 weiteren Monaten der ED erneut um Prüfung gebeten.

Ein Ersuchen an den ED erfolgte, ohne dass irgend ein Hinweis auf eine Scheinehe zu erkennen ist. Die Überprüfung bei der Betroffenen und die Befragung mehrerer Nachbarn bestätigte das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft.

Die Überprüfung einer nationalen Ehe erfolgte, nachdem der Anwalt des Betroffenen im Rahmen einer ausländerrechtlichen Argumentation darauf hingewiesen hatte, dass die Einreise der Betroffenen nicht zum Zweck der Eheschließung erfolgt ist. Bei der Prüfung, bei der sich das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft bestätigte, wurden drei Hausmeister sowie mehrere Nachbarn unabhängig voneinander befragt. Als die Ablehnung des Betroffenen auf Anerkennung als Asylberechtigter rechtskräftig wurde, wurden wiederum Nachbarn und Hausmeister befragt, die erneut die häusliche Gemeinschaft bestätigten.

Nach einer zweiten Eheschließung wurde bei Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung keine Überprüfung der Ehe durchgeführt. Wenig später wurde nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ohne erkennbaren Grund der ED eingeschaltet, verbunden mit der Bitte, die Kontakte zu einer mit Bild gekennzeichneten Person durch Befragung von Nachbarn festzustellen. Es stellte sich heraus, dass es sich bei dieser Person um den Bruder der Betroffenen handelte und eine eheliche Gemeinschaft besteht.

Die Betroffene hatte kurz nach Ablehnung eines Asylantrags einen asylberechtigten Landsmann, der im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, geheiratet und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Die ED-Überprüfung bestätigte das Bestehen eines Gemeinschaft. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind.

Der Betroffene war nach Ablehnung eines Asylantrags abgeschoben worden und hatte eine deutsche Frau geheiratet. Nach einer Befragung der deutschen Ehefrau durch die AuslB wurde dem Antrag des Betroffenen auf Erteilung eines Sichtvermerkes entsprochen. Im Rahmen der Befragung wurde die Ehefrau über die Falschangaben ihres Ehemannes hinsichtlich seines Namens und seiner Staatsangehörigkeit bei seiner ersten Einreise vor mehreren Jahren informiert. Ebenso wurde nachgefragt, ob der Ehefrau bekannt sei, dass gegen ihren Ehemann wegen des Verdachtes der Vergewaltigung ermittelt und das Verfahren eingestellt worden ist, weil er für die Tatzeit ein Alibi hatte. Nach einer Umzugsmitteilung durch die Meldebehörde wurde der ED um Prüfung gebeten. Dem Bericht des ED ist zu entnehmen, dass der Betroffene alleine lebt. Dies hätten die Nachbarn bestätigt. Eine deutsche Ehefrau sei nie gesehen worden. Laut Einwohnermeldeamt ist die deutsche Ehefrau unter der gemeinsamen Anschrift gemeldet. Ehemalige Kollegen des ED-Beamten hätten bestätigt, dass sich die Ehefrau in Dänemark aufhalte. Dem Vermerk ist nicht zu entnehmen, um welche Personen es sich bei den ehemaligen Kollegen handelt. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass die AuslB beabsichtige, seine AE künftig nicht zu verlängern. Die Anhörung enthält als Begründung nur den Hinweis, man habe festgestellt, dass keine eheliche Gemeinschaft besteht. Gelegentlich der Prüfung wurde festgestellt, dass die AuslB der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die vollständige Ausländerakte vorgelegt hat.

Die Überprüfung durch den ED erfolgte, nachdem die Betroffene eine Woche nach ihrer Heirat die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hatte. Die Ermittlungen des ED ergaben, dass der Ehemann auf Montage tätig und daher häufig abwesend sei und dass eine Wochenendehe geführt wird.

Die Betroffene hatte am Tag nach ihrer Eheschließung einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt. Bei einer ersten ED-Überprüfung wurde im Badezimmer Rasierzeug festgestellt. Nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, bei denen niemand angetroffen wurde, konnte bei einer frühmorgendlichen Kontrolle der Verdacht einer Scheinehe ausgeräumt werden.

Nach Heirat mit einem deutschen Mann stellte die Betroffene am folgenden Tag einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Diese erste Ehe wurde geschieden. Die erneute Eheschließung mit einem anderen deutschen Mann erfolgte ca. ein Jahr später, wobei sich aus Erklärungen des neuen Ehemanns ergibt, dass keine Scheinehe geschlossen wurde. Mehrere befristete AE wurden erteilt. Nach Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung wurde der ED beauftragt. Dessen Überprüfung führte zur Feststellung einer Lebensgemeinschaft.

Die Ehe wurde wenige Tage vor Rechtskraft der Ablehnung eines Asylantrags geschlossen. Der Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung hatte keine Überprüfung zu Folge und wurde positiv beschieden. Nach einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und einer Umzugsmeldung der Meldebehörde erging ein Ermittlungsersuchen an den ED. Die Befragung von zwei Hausbewohnern und des Postboten betätigte das Bestehen einer Gemeinschaft.

4. Datenschutzrechtliche Bewertung

Gemäß § 83 Abs. 1 LVwG werden die ausländerrechtlichen Sachverhalte von Amts wegen ermittelt. Die Ausländerbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Sie ist aber im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit an die datenschutzrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes (§§ 75 ff. AuslG) sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) gebunden.

4.1 Einschaltung des Ermittlungsdienstes

Die Einschaltung des ED durch die AuslB stellt eine besondere Form der Datenerhebung dar. Die ausländerrechtliche Datenerhebung richtet sich nach § 75 AuslG. Nach § 75 Abs. 1 AuslG ist eine personenbezogene Datenerhebung nur im Rahmen der Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung zulässig.

Bei der Aktenprüfung hat sich bei der Mehrzahl der Fälle ergeben, dass kein hinreichender Anlass für die Einschaltung des ED gegeben war. In einigen Fällen ist aus der Akte kein konkreter Grund erkennbar, weshalb das Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft vermutet wurde. In einzelnen Fällen besteht der Eindruck, dass eine bloße Umzugsmitteilung des Einwohnermeldeamtes oder ein Schreiben eines Rechtsvertreters Anlaß und evtl. gar Grund für die Einschaltung des Ermittlungsdienstes war. Derartige Anlässe begründen keinen Verdacht einer sog. Scheinehe und können für sich allein eine Beauftragung des ED nicht rechtfertigen.

Grundlage für die Entscheidung des ED war die sog. Kieler Liste. Einige der überprüften Fälle erfüllten nicht die in dieser Liste aufgeführten Kriterien. Dessen ungeachtet kann aber auch diese Liste nur grobe Anhaltspunkte geben, die die Prüfung des Einzelfalls nicht überflüssig machen. So ist eine u.U. länger zurückliegende illegale Einreise in die Bundesrepublik kaum ein Indiz für das Vorliegen einer sog. Scheinehe, insbesondere, wenn in der Zwischenzeit ein legaler Aufenthalt bestanden hat (Nr. 1 der Liste). Dass eine Eheschließung und die anschließende Antragstellung im zeitlichen Zusammenhang mit einer auslaufenden Aufenthaltsgenehmigung erfolgt (Nr. 2 der Liste), ist auch ohne Vorliegen einer sog. Scheinehe nachvollziehbar. Allein aus dem Umstand, dass sich der Ehegatte, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, in Haft befindet, kann kein Rückschluss auf einen sog. Scheinehen-Verdacht gezogen werden (Nr. 3 der Liste). Statt einer formalen Zuordnung zu einem Punkt der Liste bedarf es einer Einzelfallprüfung, bei der nicht nur einzelne kritische Aspekte, sondern auch die Aspekte aus der Akte herangezogen werden müssen, die für das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft sprechen.

Die Einschaltung des ED im Rahmen der ausländerrechtlichen Datenerhebung, ohne dass konkrete aus dem Einzelfall sich ergebende Hinweise auf das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar sind, stellen eine nicht erforderliche Datenerhebung und Datennutzung dar. Dies wird gem. § 25 Abs. 2 LDSG beanstandet.

Es wurde vorgeschlagen, in jedem Fall vor Einschaltung des ED eine Entscheidung des Leiters der Ausländerbehörde oder seines Vertreters einzuholen und die Gründe in der Akte festzuhalten. Dadurch wird zum einen die Nachvollziehbarkeit der ausländerrechtlichen Entscheidung, zum anderen ein einheitliches Verfahren gewährleistet. Eine Entscheidung für die Einschaltung des ED kommt nur in Betracht, wenn sich im Einzelfall konkrete Hinweise auf eine sog. Scheinehe ergeben. Das formale Vorliegen eines Kriteriums der sog. Kieler Liste allein genügt für die ED-Beauftragung nicht.

Die Ausländerbehörde teilte mit Schreiben vom 05.01.2000 mit, dass in einer Arbeitsanweisung künftig folgendes Vorgehen festgelegt worden ist: Zunächst erfolgt eine Vorprüfung durch die Sachbearbeiter/innen. Diese fertigen einen Arbeitsauftrag an den Ermittlungsdienst unter Angabe des Grundes für dessen Einschaltung und legen diesen dem Abteilungsleiter (Leiter der Ausländerbehörde) bzw. seinem Stellvertreter zur Unterzeichnung vor. Der Kriterienkatalog zur Einschaltung des Ermittlungsdienstes zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer häuslichen Gemeinschaft wurde reduziert auf drei Punkte. Danach soll der Ermittlungsdienst bei Verdacht einer sog. Scheinehe insbesondere in folgenden Fällen eingeschaltet werden:

  1. Die Eheschließung und der damit verbundene Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes wegen einer Ausweisung, der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, der negativen Beendigung des Asylverfahrens oder einer aus sonstigen Gründen zu erwartenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
  2. Der Ausländerbehörde liegen glaubwürdige Hinweise auf den Bestand einer Zweckehe durch Dritte vor.
  3. Der Ehegatte, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, geht der Prostitution nach.

Die neue Arbeitsanweisung und der Kriterienkatalog sind geeignet, eine Einschaltung des ED auf das erforderliche Maß zu beschränken. Voraussetzung ist jedoch, dass von Seiten der Abteilungsleitung eine gewissenhafte Prüfung erfolgt und der Kriterienkatalog nicht schematisch angewandt wird, jeweils sämtliche Sachverhaltsfeststellungen und hierbei insbesondere auch diejenigen, die für das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft sprechen, berücksichtigt werden.

4.2 Datenweitergabe an den Ermittlungsdienst

Mit der Einschaltung des ED werden Daten von Mitarbeitern der Landeshauptstadt Kiel genutzt, deren Aufgabenbereich sich nicht auf die Durchführung des Ausländergesetzes beschränkt, die vielmehr auch in völlig anderen Verwaltungsbereichen, z.B. für das Sozialamt, tätig sind. Mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach anderen Gesetzen und für einen anderen Zweck ist die Gefahr der Zweckentfremdung der nach § 9 LDSG zweckgebundenen Daten verbunden. Voraussetzung für diese interne Datenweitergabe ist deren Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung.

Es ist nicht erkennbar, dass die grundsätzlich erfolgende Weitergabe des gesamten aktuellen Aktenbandes der AuslB an den ED erforderlich wäre. Diese Datennutzung in Form einer internen Datenweitergabe wird gemäß § 25 Abs. 2 LDSG beanstandet.

Es wurde vorgeschlagen, die Ermittlungsersuchen in der Form durchzuführen, dass dem ED nur noch die für die Ermittlung selbst relevanten Umstände mitgeteilt werden. Der dadurch entstehende Mehraufwand bei der AuslB wird durch die zugleich bewirkte Arbeitserleichterung für die Beamten des ED, die nicht mehr gezwungen sind, die gesamte Akte auf Hinweise auf das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft durchschauen müssen, kompensiert. Zudem kann dadurch vermieden werden, dass relevante Ansatzpunkte für Ermittlungen übersehen werden. Außerdem wird das Risiko verringert, dass Dritte unbefugt Kenntnis von Akteninhalten erhalten.

Die Ausländerbehörde teilte mit Schreiben vom 05.01.2000 mit, dass nach der neu erlassenen Arbeitsanweisung zur Einschaltung des ED lediglich der Arbeitsauftrag, verbunden mit der Anschrift und einem Foto des ausländischen Staatsangehörigen an den Ermittlungsdienst abgegeben wird. Nach dem beigelegten Formblatt für ein Ermittlungsersuchen ist vorgesehen, dass im Bedarfsfall weitere Anlagen an den ED weitergegeben werden können. Auch insofern ist auf die Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zu achten. Das geplante Verfahren ist im Grundsatz geeignet, den festgestellten Missstand für die Zukunft zu beheben. Es bestehen keine aus Sicht des Landesbeauftragten datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine genauere Bezeichnung des Ehegatten, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird.

4.3 Datenerhebung beim Betroffenen

Nach § 75 Abs. 2 S. 1 AuslG sind Daten vorrangig beim Betroffenen zu erheben. Ohne Mitwirkung des Betroffenen ist nach § 75 Abs. 2 S. 2 AuslG die Datenerhebung zulässig, wenn

  • die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (Nr. 3),
  • die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach einer Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht (Nr. 4) oder
  • es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist (Nr. 5).

Schutzwürdige Interessen des Betroffenen sind grds. zu beachten (ausdrücklich nach Gesetz bzgl. Nr. 3 u. 4). Der Vorrang der Datenerhebung bei den Betroffenen ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Bei den geprüften Akten war nicht erkennbar, dass der Grundsatz des Vorrangs der Datenerhebung bei der betroffenen Person beachtet wurde. Vielmehr werden von den Beamten des Ermittlungsdienstes alle sich im Rahmen des Hausbesuches ergebenden Erkenntnismöglichkeiten nebeneinander genutzt. Werden Dritte (Nachbarn, Hausmeister, Postboten) angetroffen, so werden diese Dritten auch dann befragt, wenn schon durch die Befragung der Betroffenen oder anderer Dritter die Vermutung des Nichtbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft widerlegt worden ist. Die Nichtbeachtung des § 75 Abs. 2 S. 1 AuslG wird gem. § 25 Abs. 2 LDSG beanstandet.

Es wurde vorgeschlagen, ein gestuftes Verfahren vorzusehen. Besteht nur die vage Vermutung, dass eine sog. Scheinehe vorliegen könnte, so wird empfohlen die Betroffenen in die Ausländerbehörde vorzuladen und zu befragen. Hierbei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, eine getrennte Befragung der beiden Ehepartner durchzuführen. Ein derartiges Vorgehen dürfte auch aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen angezeigt sein, da hierdurch aus behördlicher Sicht ein geringerer Aufwand verursacht wird. Ergeben sich hieraus konkrete Hinweise, so wäre der Ermittlungsdienst einzuschalten. Bestehen konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer sog. Scheinehe schon aus den bei der Ausländerbehörde vorliegenden Fakten, so kann eine sofortige Beauftragung des Ermittlungsdienstes angezeigt sein. Auch von Seiten des Ermittlungsdienstes ist der Vorrang der Datenerhebung bei den Betroffenen zu beachten. Nur wenn im Einzelfall konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass die Ermittlungen bei Dritten durch eine vorherige Information der Betroffenen vereitelt würden, kann auf eine vorherige Befragung der Betroffenen verzichtet werden. Nicht zu beanstanden ist auch eine Befragung Dritter in einer neutralen Form, wenn die Betroffenen zu Hause nicht angetroffen werden.

Die Ausländerbehörde teilte mit Schreiben vom 05.01.2000 mit, dass in einer neuen Arbeitsanweisung für den Ermittlungsdienst bei der Überprüfung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft u.a. folgende Punkte geregelt sind:

  1. ...
  2. Sofern bei einem dieser Hausbesuche beide Ehegatten angetroffen werden, ist dies im Bericht zu vermerken. Ermittlungen in der Wohnung des Betroffenen finden dann nicht mehr statt.
  3. Bei der Befragung dritter Personen gilt folgender Grundsatz: Sofern beim ersten als auch beim zweiten als auch beim dritten Hausbesuch keiner der Ehegatten angetroffen wird, können beim dritten Hausbesuch auch dritte Personen zum Bestand einer häuslichen Gemeinschaft befragt werden. Zu den dritten Personen zählen insbesondere Nachbarn, Hausmeister und Postbedienstete. Ausnahmsweise kann die Befragung dritter Personen eher erfolgen; dies wird dann im Ermittlungsersuchen ausdrücklich vermerkt.
  4. Sofern lediglich einer der Ehegatten angetroffen wird, kommt ein Ersuchen nach Betreten der Wohnung frühestens beim dritten Besuch in Betracht. Wenn allerdings beim ersten oder zweiten Besuch einer der Ehegatten den Ermittlungsdienst auffordert oder bittet, sich in der Wohnung vom Bestand einer häuslichen Gemeinschaft zu überzeugen, kann dieser Aufforderung oder Bitte auch nachgekommen werden.
  5. Im Fall des Betretens der Wohnung ist äußerst behutsam und umsichtig vorzugehen. Als Maßstab gibt, dass man sich beim Besuch der Wohnung so verhalten soll, wie man es sich selbst bei einem Besuch in der eigenen Wohnung wünschen würde. Der Intimbereich muss geschützt werden.

Diese Vorgaben sind als geeignete Grundlage für eine gesetzeskonforme Datenerhebung anzusehen. Erfolgt die Befragung Dritter ausnahmsweise sofort, so sollte der Grund in der Ausländerakte vermerkt werden.

4.4 Dokumentation

Nur in wenigen Fällen ist in der Akte dokumentiert, aus welchen Gründen der Ermittlungsdienst eingeschaltet worden ist. Aus den Ermittlungsberichten geht nicht hervor, wer von befragten Dritten das Vorliegen einer sog. Scheinehe bestätigt hat. Die Herkunft und Bedeutung eines Bildes in einer Akte war nicht erkennbar. Auch die Bewertung der Erkenntnisse des Ermittlungsdienstes durch die Ausländerbehörde ergibt sich nur in wenigen Fällen. Hat sich aus einer Überprüfung positiv ergeben, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, so wird dies, insbesondere bei einer ausländerbehördlichen Befragung, oft nicht festgehalten.

Nach § 11 Abs. 1 S. 3 LDSG ist bei der Speicherung sicherzustellen, dass die Herkunft der gespeicherten Daten nachvollziehbar ist. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes wird gemäß § 25 Abs. 2 LDSG beanstandet. Die Dokumentation der Gründe für das Einschalten des Ermittlungsdienstes wird nach dem Datenschutzrecht nicht ausdrücklich gefordert. Im Interesse einer aussagekräftigen Auskunftserteilung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LDSG ist aber die Dokumentation des Zwecks, der Rechtsgrundlage der Speicherung und der Datenherkunft rechtlich geboten. Diese Dokumentation liegt auch im generellen Rechtsschutzinteresse des Betroffenen sowie im Interesse vorgesetzter oder gerichtlicher Stellen, die die Aufgabe haben, die relevanten Vorgänge einer Kontrolle zu unterziehen.

Es wurde empfohlen, in Zukunft eine entsprechende Dokumentation in der Akte vorzunehmen. Die Ausländerbehörde teilte mit Schreiben vom 05.01.2000 mit, dass mittlerweile in den jeweiligen Akten der Grund für die Einschaltung des Ermittlungsdienstes angegeben worden sei. Dementsprechend werde man auch für alle zukünftigen Fälle verfahren.

4.5 Benachrichtigung der Betroffenen

Die Regelungen des Ausländergesetzes gehen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften vor, sind aber nicht abschließend. Vielmehr sind die Regelungen des LDSG ergänzend anwendbar. Nach § 10 Abs. 4 S. 2 LDSG sind die Betroffenen bei der Datenerhebung ohne deren Kenntnis über die Erhebung, die Rechtsgrundlagen und den Zweck der Erhebung aufzuklären, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gefährdet ist. In keinem der geprüften Einzelfälle konnte eine entsprechende Benachrichtigung der Betroffenen festgestellt werden, nachdem zuvor durch den Ermittlungsdienst eine Datenerhebung bei Dritten ohne Kenntnis der Betroffenen erfolgt ist. Eine solche Benachrichtigung erfolgte selbst in dem Fall nicht, in dem aufgrund der erhobenen Erkenntnisse eine Anhörung der betroffenen Person erfolgt ist. Dies wird gemäß § 25 Abs. 2 LDSG beanstandet.

Die Ausländerbehörde teilte mit Schreiben vom 05.01.2000 mit, dass künftig den betroffenen Personen nach Abschluss des Verfahrens - in der Regel bei Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung - ein Informationszettel ausgehändigt werde, der folgenden Text enthalte:
Zum Zwecke der Überprüfung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft wurde in Ihrem Fall der Ermittlungsdienst der Landeshauptstadt Kiel eingeschaltet. Der Ermittlungsdienst hat einen Hausbesuch durchgeführt und festgestellt, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen ihnen und ihrem Ehepartner besteht. 
Entsprechendes wird nunmehr unter Nr. 4 der beigefügten Arbeitsanweisung vorgesehen. Der Informationszettel enthält keinen Hinweis darauf, ob bei dieser Feststellung Dritte befragt worden sind. Unter Nr. 4. der neuen Arbeitsanweisung zur Einschaltung des Ermittlungsdienstes ist vorgesehen, dass bei Befragung von Dritten nach § 10 Abs. 4 LDSG eine Aufklärung des Betroffenen erfolgt. Die Form dieser Aufklärung wird nicht festgelegt. Eine namentliche Nennung der befragten Dritten ist aus Datenschutzsicht nicht erforderlich.