Data-Act-Durchführungsgesetz am 30. Mai 2026 in Kraft getreten: Zuständigkeit für öffentliche Stellen liegt bei dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

Der Data Act ist eine EU-Verordnung, die den Zugang zu und die Nutzung von Daten in vernetzten Geräten und digitalen Diensten regelt, um Transparenz, Wettbewerb und eine faire Datennutzung zu fördern. Er gilt EU-weit bereits seit dem 12. September 2025. Mit dem Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG) ist am 30. Mai 2026 das nationale Durchführungsgerüst in Kraft getreten, welches auch die Verteilung der Aufsichtszuständigkeiten zwischen der Bundesnetzagentur (BNetzA), der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und den Aufsichtsbehörden der Länder regelt.
Aufsicht für öffentliche Stellen
In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten bei öffentlichen Stellen verbleibt die Aufsicht bei den Landesdatenschutzbehörden. Dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein fällt somit die Zuständigkeit für diesen Teilbereich des Data Acts zu. Dabei fallen unter den Begriff der öffentlichen Stellen nicht nur die klassischen Verwaltungsbehörden, sondern auch Gerichte, Parlamente oder öffentliche Stiftungen. Hierbei kann unter anderem die Einhaltung umfangreicher Pflichten des Data Acts in Bezug auf die Herstellung unter Verbreitung vernetzter Geräte des sogenannten Internet of Things seitens des ULD kontrolliert werden. Aber auch die sogenannten Notfallzugriffe nach Art. 14 ff. DA fallen in den Aufsichtsbereich des ULD. Diese verpflichten Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten gegenüber öffentlichen Stellen im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit – beispielsweise Naturkatastrophen oder Pandemien. Die Möglichkeit zur Beschwerde über mögliche Rechtsverletzungen aus dem Data-Act bei öffentlichen Stellen besteht über das folgende Formular: https://www.datenschutzzentrum.de/formular/beschwerde.php
Aufsicht für nicht-öffentliche Stellen
Die Aufsicht über die Anwendung des Data-Acts bei nicht-öffentlichen Stellen wird der BNetzA sowie der BfDI zugewiesen. Der Beschwerdeweg beim ULD wegen möglicher Verletzungen des Data Acts bei nicht-öffentlichen Stellen wird damit geschlossen. Die Möglichkeit zur Beschwerde über mögliche Rechtsverletzungen aus dem Data-Act bei nicht-öffentlichen Stellen besteht über das folgende Formular bei der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/Beschwerdeportal/start.html
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Landesbeauftragte für Datenschutz
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Tel.: 0431 988-1200, Fax: -1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de


