Donnerstag, 12. Dezember 2019

Tipps zur Antragstellung im Bereich Informationsfreiheit

I. Antragserfordernis

Der nach § 3 Satz 1 IZG-SH zu gewährende Informationszugang setzt einen Antrag des Bürgers voraus (§ 4 IZG-SH).

1.1 Kein Begründungserfordernis

Der Antrag muss nicht begründet werden, zumal der Anspruch auf Zugang zu den Informationen nach dem IZG-SH nicht an die Geltendmachung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses gebunden ist. Auch ist es nicht erforderlich, dass in dem Antrag ausdrücklich Bezug auf das IZG-SH genommen wird.

1.2. Kein Formerfordernis

Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann daher z.B. postalisch, per E-Mail oder mündlich gestellt werden.

1.3. Bestimmtheit des Antrages

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Das ist dann der Fall, wenn der Antrag erkennen lässt, zu welchen Informationen der Zugang begehrt wird. Ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt und ist das Begehren des Antragstellers auch nicht im Wege der Auslegung zweifelsfrei zu ermitteln, hat der Antragssteller auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle seinen Antrag zu präzisieren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH). Die informationspflichtige Stelle hat den Antragsteller bei der Präzisierung des Antrages zu unterstützen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 IZG-SH).  

1.4 Anonymer Antrag

Grundsätzlich ist auch ein anonymer IZG-SH-Antrag zulässig und daher zu beantworten. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn Dritte von dem Informationszugang betroffen sind oder Kosten anfallen.

 

II. Entscheidung über den Antrag

2.1 Form des Informationszuganges

Es sind verschiedene Formen der Zugänglichmachung von Informationen denkbar (z.B. Akteneinsicht, einfache mündliche oder fernmündliche Auskunft, Post oder E-Mail, Erstellung und Versand von Kopien oder Zurverfügungstellen eines Datenträgers), § 5 Abs. 1 IZG-SH.

Grundsätzlich ist der Zugang der Informationen in der von dem Antragsteller gewünschten Form zu gewähren (Antragsbindung, § 5 Abs. 1 Satz 2, 1. HS IZG-SH). In zu begründenden Ausnahmefällen kann die informationspflichtige Stelle von der begehrten Form abweichen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 2. HS IZG-SH). 

2.2 Frist

Die Entscheidung über das Informationsersuchen hat grundsätzlich innerhalb eines Monats zu ergehen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Ausnahmsweise kann die Frist auf zwei Monate verlängert werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH). Verlängert sich die Frist, hat die informationspflichtige Stelle dies dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragsstellung unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 IZG-SH).

2.3 Ablehnung des Antrages

Wenn Ausschlussgründe nach den §§ 9, 10 IZG-SH greifen, ist zu prüfen, ob die begehrte Information ausgesondert und dem Antrag somit zumindest teilweise stattgegeben werden kann (§ 6 Abs. 3 IZG-SH).

Bei einer vollständigen bzw. teilweisen Ablehnung des Antrages sind die Gründe für die Ablehnung nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen. Auf die Rechtsschutzmöglichkeiten und das damit verbundene Widerspruchsverfahren ist hinzuweisen (§ 6 Abs. 4 IZG-SH).

 

III. Rechtsschutzmöglichkeit

3.1 Erlass eines Verwaltungsaktes

Die Entscheidung über das Informationsersuchen stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. § 7 IZG-SH). Dies gilt sowohl für die Erteilung der Informationen als auch für die (teilweise) Ablehnung des Informationsgesuches (vgl. zur Ablehnung §§ 6 Abs. 4, 7 IZG-SH). 

3.2 Widerspruchs- und Klageverfahren

Gegen den Verwaltungsakt kann nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 68 ff. VwGO) Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den Klage erhoben werden kann (§ 74 VwGO).

IV. Weitere Rechte des Antragstellers

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz kann angerufen werden, wenn der Antragsteller der Ansicht ist, dass dem Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Informationen nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen wurde (Art. 55 DSGVO i.V.m.§ 17 Abs. 1 LDSG SH i.V.m. § 14 Satz 2 IZG-SH).