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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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19.11.2004

Sozialgesetzbuch Teil II (SGB II) – Offene datenschutzrechtliche Fragen –

 

Zum 1. Januar 2005 erfolgt die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Zukünftig werden die Betroffenen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Teil II (SGB II) haben. Schon im Sommer 2004 verschickte die Bundesagentur für Arbeit (BA) an über 2,2 Mio. Arbeitslosenhilfeempfänger die ersten Antragsvordrucke.

Leider hat die BA bei der Umsetzung dieser Reform ("Hartz IV") den datenschutzrechtlichen Vorschriften - insbesondere zum Sozialdatenschutz - nicht die Aufmerksamkeit gewidmet, die erforderlich gewesen wäre. Schon früh wiesen der Bundes- und die Landesbeauftragten für den Datenschutz auf erhebliche datenschutzrechtliche Mängel bei der Gestaltung des Antragsvordruckes der BA hin. Je näher der 01.01.2005 rückt, desto mehr zeigt sich, dass die BA auch in anderen Bereichen datenschutzrechtliche Erfordernisse missachtet.

Auf Bitte der Landesbeauftragten für den Datenschutz hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz der BA die derzeit offenen datenschutzrechtlichen Fragen übermittelt. Der Bundesbeauftragte stützte sich hierbei u. a. auf einen vom ULD erarbeiteten Fragenkatalog vom 12. Oktober 2004.

Ab dem 1. Januar 2005 werden bundesweit die Kommunen bzw. die Arbeitsgemeinschaften ("Zusammenschluss" der örtlichen Arbeitsagenturen und Sozialämter) für die Leistungsgewährung zuständig sein. Es muss ausgeschlossen werden, dass diese Stellen die Fehler der BA übernehmen.

Im Folgenden sind daher die Fragen, die der Bundesbeauftragte der BA gestellt hat, wörtlich wiedergegeben (Stand 5. November 2004). Zum besseren Verständnis werden in diesem Beitrag einige Fragen inhaltlich ergänzt (zu erkennen an der kursiven Schrift).

Die folgenden Fragen stellen den Sachstand vom 5. November 2004 dar.

  1. Wann ist mit der neuen Druckauflage der Antragsformulare zu rechnen?
    Die BA hatte Ende August 2004 zugesagt, den Antragsvordruck bis zur "Neuauflage 2005" datenschutzgerecht zu überarbeiten. Zu klären ist, wann diese "Neuauflage 2005" tatsächlich den Betroffenen zur Verfügung steht. Die BA sollte einen konkreten Termin benennen.

  2. Aus der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 24. August 2004 ergibt sich, dass bereits erfasste und überflüssige Daten gelöscht werden müssen. Wie wird dies umgesetzt, z. B. bzgl. der nicht erforderlichen Bankverbindung des Vermieters? Kann sich der Antragsteller nachträglich gegen zu viel erhobene Daten (z. B. unter Berufung auf Ausfüllhinweise der BA vom 16. September 2004) mit Erfolg wenden? Durch welche Maßnahmen (vgl. § 78a SGB X) wird sichergestellt, dass bis zur Überarbeitung des Antragsvordruckes nur die erforderlichen Daten erhoben und gespeichert werden?
    Die BA hat eingeräumt, dass der derzeit verwendete Antragsvordruck nicht datenschutzgerecht gestaltet ist. In einer Vielzahl von Fällen kommt es somit zu einer unzulässigen Erhebung von Daten, die nicht benötigt werden. Die Bundesregierung hatte in einer Pressemitteilung vom 24. August 2004 hierzu ausgeführt, dass bereits erfasste überflüssige Daten gelöscht werden müssen. Besonders ist dabei zu beachten, dass ein Betroffener die Löschung nicht ausdrücklich fordern muss. Vielmehr hat die BA eigenständig jeden Fall dahingehend zu überprüfen, welche Daten zu löschen sind.

  3. Wird der BfD an der Neugestaltung der Antragsformulare rechtzeitig beteiligt? Für wann ist der Redaktionsbeginn vorgesehen?
    Bei einer rechtzeitigen Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bzw. der Landesbeauftragten für den Datenschutz hätte eine datenschutzgerechte Gestaltung des Vordruckes sichergestellt werden können.

  4. Wie wird der Problematik um die regional aufgetauchten "Zusatzblätter" einzelner Agenturen (z. B. Mietbescheinigungen) Ihrerseits begegnet? Was geschieht mit den Daten, die auf Grund dieser dezentralen Bögen bei den einzelnen Agenturen erhoben worden sind? Wie wird die Löschung durchgeführt bzw. überwacht?
    Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg hat allen Arbeitsagenturen vor Ort aufgegeben, nur authorisierte Vordrucke zu verwenden. Dennoch haben einige regionale Agenturen zusätzlich eigene Vordrucke entwickelt. Diese sahen überwiegend eine umfangreichere unzulässige Datenerhebung vor. Hilfesuchende waren bislang nicht in der Lage zu erkennen, bei welchem Vordruck es sich um einen offiziellen Vordruck handelt. Nur diese offiziellen Vordrucke muss der Betroffene ausfüllen.

  5. Sind die Mitarbeiter der Agenturen bzw. Kommunen besonders auf datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Datenerhebung Arbeitslosengeld II geschult worden? Gibt es spezielle Schulungsunterlagen?
    Bereits Anfang August 2004 hat das ULD gemeinsam mit der Bürgerbeauftragten für Soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein datenschutzrechtliche Hinweise zum Antragsvordruck ALG II herausgegeben. Auf der Grundlage dieser Hinweise hat die BA am 16. September 2004 eigene Ausfüllhinweise herausgegeben. Diese machen jedoch nur dann Sinn, wenn auch die Mitarbeiter der Agenturen vor Ort diese Ausfüllhinweise beachten. Zu klären ist, in wieweit die Information an die Mitarbeiter erfolgt.

  6. Wurden die Ausfüllhinweise inzwischen in den Agenturen in ausreichender Zahl ausgelegt? Wie hoch ist die Druckauflage der Ausfüllhinweise? Wie werden die Antragsteller vor Abgabe der Anträge über die Ausfüllhinweise informiert? Soweit Anträge jetzt noch verschickt werden oder Personen zur Abgabe in besonderen Schreiben zur Abgabe aufgefordert werden, werden die Ausfüllhinweise mitversandt? Welche anderen Wege werden gewählt, um die Antragsteller über die Ausfüllhinweise zu informieren?
    Die Ausfüllhinweise der BA wurden zunächst nur im Internet veröffentlicht. Alleine hierdurch ist jedoch nicht sichergestellt, dass alle Hilfesuchenden bzw. Antragsteller Kenntnis von diesen Ausfüllhinweisen erhalten. Wer jedoch die Ausfüllhinweise der BA bzw. des ULD nicht kennt, gerät in die Gefahr, unwissentlich zu viele Daten zu seiner Person preiszugeben.

  7. Das Zusatzblatt "Ärztliche Bescheinigung für kostenaufwendige Mehrbedarfe" wird von mir als kritisch angesehen. Über Alternativen muss gesprochen werden.   Hierbei ist eine Lösung zu wählen, bei der verhindert wird, dass Gesundheitsdaten in den Vermittlungsbereich gelangen.
    Hilfesuchende, die auf Grund einer Erkrankung eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, können hierfür einen Mehrbedarfszuschlag beantragen. Dafür ist es erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Der hierfür von der BA vorgesehene Vordruck enthält eine Vielzahl von Fragen zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers. Diese medizinischen Daten, die grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, dürfen nicht allen Mitarbeitern der BA bzw. Kommunen zugänglich werden.

  8. Viele Bürger/Innen beschweren sich über fehlende Diskretion bei der Antragsbearbeitung. Den Antragstellern muss die Möglichkeit einer vertraulichen Bearbeitung gegeben werden. Wie wird dies in den Agenturen umgesetzt? Gibt es entsprechende, gut sichtbare Hinweisschilder, die auf die Möglichkeit einer diskreten Beratung (z. B. in einem Einzelzimmer) aufmerksam machen?
    Eine ausreichende Diskretionszone in den Ämtern gehört zum "Einmaleins" des Datenschutzes.

  9. Verfügt das Verfahren A2LL über technische Voraussetzungen zur Löschung und Sperrung einzelner Sozialdaten (§ 84 Abs. 2, Abs. 3 SGB X)? Wann ist mit einem Löschungskonzept zu rechnen?
    Für die Berechnung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II (ALG II) verwendet die BA eine spezielle Leistungsberechnungs-Software mit dem Namen A2LL. Mit diesem Verfahren werden die Daten der Antragsteller erfasst und elektronisch gespeichert. Zur Zeit ist unklar, ob die einmal erfassten Daten je wieder gelöscht werden können.

  10. Wann ist mit einem differenzierten Zugriffsberechtigungskonzept zu rechnen? Wann wird dieses Konzept in dem Verfahren A2LL abgebildet?
    Diese Frage ist aus datenschutzrechtlicher Sicht von zentraler Bedeutung. Das Verfahren A2LL wird spätestens ab dem 01.01.2005 in den meisten Kommunen (Sozialämter) und in den Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Schon jetzt werden mit Hilfe dieses Verfahrens die ersten Fälle erfasst und berechnet.

    Derzeit sieht das Verfahren A2LL vor, dass jeder Sachbearbeiter, unabhängig davon, ob er Mitarbeiter der BA, eines Sozialamtes oder einer Arbeitsgemeinschaft ist, einen direkten Zugriff auf alle Daten jeder Arbeitsgemeinschaft (bundesweit) und der BA (bundesweit) hat (über das Verfahren zPDF). Dies bedeutet, dass in der Arbeitsgemeinschaft Kiel jeder Mitarbeiter, der mit dem Verfahren A2LL arbeitet, also vom Angestellten der Poststelle bis hin zum Geschäftsführer, nicht nur Zugriff auf die Daten in Kiel, sondern auch auf alle anderen Daten bundesweit, z. B. in Düsseldorf, Magdeburg oder München erhält. Dieser umfassende Zugriff ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Bemerkenswert ist, dass derzeit noch nicht einmal eine Protokollierung dieser Zugriffe vorgesehen ist. Betroffene haben damit keine Chanc, datenschutzrechtliche Verstöße nachzuweisen.


  11. Besteht die technische Möglichkeit für Mitarbeiter der BA bzw. der Kommunen, die nicht in einer Arbeitsgemeinschaft tätig sind, auf die Datenbestände einer Arbeitsgemeinschaft zuzugreifen?
    Das Verfahren A2LL dient ausschließlich der Berechnung von Arbeitslosengeld II. In den Kommunen und der BA arbeiten jedoch eine Vielzahl von Sachbearbeitern, die nicht mit der Berechnung von Arbeitslosengeld II befasst sind. Zu klären bleibt, ob auch diese Mitarbeiter Zugriff auf diese Daten nehmen können.

  12. Welche anderen Verfahren sind über eine Schnittstelle zum A2LL eingeplant? Wer erhält unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf andere Verfahren der BA (z. B. CoArb/CoLei)?
    Ungeklärt ist derzeit, ob ein Mitarbeiter, der für die Berechnung von Arbeitslosengeld II zuständig ist und hierfür das Verfahren A2LL verwenden darf, auch auf Daten von Antragstellern, die andere Leistungen des Arbeitsamtes beantragt haben, zugreifen kann. Dies ist zu klären.

  13. Einigen Pressemitteilungen habe ich entnommen, dass für den Fall, dass das Verfahren A2LL nicht planmäßig eingesetzt werden kann, ein so genanntes "Notfallprogramm" zur Verfügung steht. Um welches System bzw. Verfahren handelt es sich hierbei?
    Die zuvor aufgezeigten Fragen (9-12) wären auch zu klären, wenn ein anderes Verfahren anstelle von A2LL eingesetzt wird.

Aus Sicht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) sind zudem noch weitere Fragen zu klären:

  1. Anlage "Verdienstbescheinigung" zum Antrag (Zusatzblatt 2 bzw. 2.1)
    Derzeit sind Antragsteller durch die Pflicht, den Vordruck "Verdienstbescheinigung" der BA zu verwenden, gezwungen, Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Leistungen nach dem SGB II beantragt werden müssen. Dies kann zu einer sozialen Diskriminierung führen. Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 24. August 2004 angekündigt, "einen neutralen" Vordruck zur Verfügung zu stellen. Wann wird dieses geschehen? Des Weiteren bleibt weiterhin zu klären, warum die Vorlage von einfachen Verdienstbescheinigungen, die die Arbeitnehmer direkt von ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht ausreichen.

  2. Vorabkontrolle
    Die EG-Datenschutzrichtlinie und auch das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein sehen vor, dass vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines Verfahrens wie A2LL eine Vorabkontrolle durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten bzw. den Landes- oder Bundesbeauftragten für Datenschutz durchzuführen ist. Obwohl das Verfahren A2LL zwischenzeitlich bundesweit eingesetzt wird, ist nicht bekannt, inwieweit eine derartige Vorabkontrolle bereits durchgeführt wurde.

  3. Datenkatalog des Verfahrens A2LL
    Unstrittig wurden auf Grund des   fehlerhaften Antragsvordruck in einer Vielzahl von Fällen nicht erforderliche Daten erhoben. Nicht geklärt ist bislang, welche Daten aus dem Antragsvordruck in das Verfahren A2LL tatsächlich übernommen werden. Die BA bzw. die Kommunen in den Ländern sind aufgefordert, den Bundesbeauftragten bzw. die Landesbeauftragten für Datenschutz einen abschließenden Datenkatalog des Verfahrens A2LL vorzulegen.

  4. Nutzung Internet?
    Das Verfahren A2LL sieht eine bundesweite Verbindung aller Arbeitsgemeinschaften und der BA vor. Zu klären bleibt, wie diese Verbindung technisch realisiert wird. Nicht auszuschließen ist, dass eine Anbindung über das Internet erfolgt. In jedem Fall sind von der BA und den Kommunen/Arbeitsgemeinschaften die technischen Sicherheitsvorkehrungen   dem Bundesbeauftragten bzw. den Landesbeauftragten für Datenschutz darzulegen.